Wie wir euch schon mitgeteilt haben, gilt nach den Richtlinien zur Durchführung des HP-Gesetzes seit dem 1.1.2020:
1. Bei Nichtbestehen der HP-Überprüfung kann diese dreimal wiederholt werden.
Anmerkung: Das heißt ein HP-Anwärter kann die HP-Prüfung in Hessen insgesamt maximal viermal versuchen (4 Anläufe).
2. Zuständig ist in Hessen grundsätzlich die „untere Verwaltungsbehörde“, das heißt, ein Landratsamt bzw. ein Stadtkreis, in dem der HPA seine Heilpraxis betreiben will. Dieses ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen, z.B. durch eine Meldebescheinigung für den Wohnort oder durch die Bestätigung der Anmietung von Praxisräumen.
3. Nach dem 4. Fehlversuch bei der Überprüfung kann ein HPA sein Glück auch in einem anderen Bundesland versuchen, bei dem die Zahl der Anträge nicht begrenzt ist. Allerdings muss er bei diesem Gesundheitsamt auch nachweisen, dass es zuständig ist, auch entweder durch Vorlage der Meldebescheinigung oder der Bestätigung, dass er Praxisräume im Zuständigkeitsgebiet angemietet hat.
Besteht der Prüfling in diesem anderen Bundesland die Prüfung gilt die erlangte Heilerlaubnis bundesweit – also auch in Hessen.