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Hallo!
Zur Prüfung von gestern hätte ich folgende Frage.
Frage:
Welche der folgenden Aussagen zur Substitutionsbehandlung von Opioidabhängigen trifft zu?
Punkt 3: Eine Substitutionsbehandlung ist ein generelles Ausschlußkriterium für das Führen eines Kraftfahrzeuges
Ich habe nun in 3 Lösungsschlüsseln gefunden, dass Punkt 3 als nicht richtig gewertet wird und auf dieser Homepage wird es als richtig gewertet -
kann jemand dazu konkreteres sagen?
Nicole
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Hallo Nicole,
das würde mich auch interessieren.
Evtl. wird das morgen in der Prüfungsbesprechung erläutert.
Letztendlich ist ja aber ausschlaggebend, was das Gesundheitsamt für die richtige Antwort hält.
Grüße
Sonja
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Hallo Nicole, auf welcher Homepage hast du denn Einsicht in die Lösungen nehmen können?
Finde leider nur auf dieser Homepage Informationen: https://heilpraktikerschule-peter.de/sch...rapie.html
Aber kann mir nicht vorstellen, dass die "offiziell" sind.
Danke dir
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Hey!
Z.B. bei Likamundi - dort wurde Frage23 Gruppe A von gestern E auf heute C korrigiert
oder auch bei Heilpraktiker Akademie Dirk Schippel.
Gruß Nicole
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Guten Morgen!
Mich hat eure Frage interessiert. Für mich hätte ich die Formulierung "...generell.."
für falsch gehalten. Weiter wäre Wissen rund um die Fahreignung/MPU und Substitutionsbehandlung nötig.
Laut dieser Broschüre KLICKMICH>> Download Broschüre FT/MPU
ist eine Bescheinigung der Fahrtauglichkeit möglich,
zwar unter hohen Auflagen, doch möglich
Ist das tatsächlich Bestandteil der Prüfung?
Falls Ihr oder jemand anders eine Antwort erhaltet, gebt doch bitte hier kurz Rückmeldung,
Danke!
...und allen Prüflingen VIEL ERFOLG!!!
LG Petra
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Hallo, ihr Lieben,
Da gebe ich mal kurz meinen Senf dazu (als Fachanwältin für Verkehrsrecht fand ich diese Frage ziemlich .... äh, naja puhh).
Grundsätzlich ist es so, dass die Fahreignung bereits bei einmaligem Konsum einer harten Droge, wozu alles außer Cannabis gehört, nicht mehr gegeben und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Denn das Suchtpotentail ist relativ hoch und die FeV sehr strikt (zu recht). Da gibt es auch nach eingängiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mal keinen Ermessensspielraum. Wer sich in Substitution befindet, gilt ja als abhängig, daher gilt es erst recht als fahrungeeignet. Allerdings gibt es Einzelfälle, in denen bei langer Abstinenz, fehlendem Beikonsum etc. erwogen werden kann, ob nicht ausnahmsweise eine Fahreignung bejaht werden kann (hab ich selbst in meiner Arbeit noch nicht erlebt).
Somit hängt an sich alles an dem Wörtchen "generell". Als Jurist bin ich darauf gepolt, ein solches Wort als "grundsätzlich", "in aller Regel" zu lesen. Ich denke aber, in diesem Kontext und aus meiner Erfahrung mit sonstigen Klausurfragen ist "generell" eher im Sinne von "immer" zu lesen. Dann wäre diese Antwort natürlich falsch und C richtig.
Ehrlich gesagt bin ich in diesem Fall auch sehr auf den offiziellen Lösungsschlüssel gespannt, der dürfte aber ja noch ein wenig auf sich warten lassen.
Liebe Grüße
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ups.. jetzt auch noch doppelt....
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Hallo nochmal!
Liebe Antje, danke für deine Einschätzung!
In der Hoffnung, es möge dem Bestehen der Prüfung dienen, dieses Zitat:
"...In Fällen einer solchen (sogenannten) Methadonsubstitution ist (sogar) noch während ihres Verlaufs eine positive Eignungsbeurteilung möglich, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist. ..."
von hier Link mit Bezug zum AZ
Verwaltungsgericht Oldenburg Az: 7 B 2377/16
Beschluss vom 17.06.2016
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Wir sprechen heute Abend darüber :-)
Die Frage ist ja nicht, ob die Ausnahme die Regel bestätigt, sondern, wie Antje schon ausgeführt hat, ob "generell" gebraucht wird als Synonym für "IMMER" oder für "in aller Regel".
Liebe Grüße,
Savina
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Hallo Savina,
wird die Prüfungsbesprechung heute Abend aufgezeichnet?
Ich hab die Prüfung am Mittwoch geschrieben, kann aber heute Abend nicht dabei sein bei der Besprechung.
Liebe Grüße
Sonja
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(19.03.2021, 14:01)Savina Tilmann schrieb: Wir sprechen heute Abend darüber :-)
Die Frage ist ja nicht, ob die Ausnahme die Regel bestätigt, sondern, wie Antje schon ausgeführt hat, ob "generell" gebraucht wird als Synonym für "IMMER" oder für "in aller Regel".
Liebe Grüße,
Savina
Danke!
Mir war nur danach Gefundenes zu teilen, falls es zur Argumentation mit dem GA dienen kann...
der Abend gilt/dient den Prüflingen
..ich warte gern wie andere Interessierte ab, bis die offizielle Antwort vorliegt.
...und falls danach jemand was dazu sagen mag, ob derart Wissen als Teil der Überprüfung
zu nehmen ist...
LG Petra
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Hallo an alle, die noch zittern!
Ich hab soeben die Postbotin überfallen ?.
Bei mir hing es nur an dieser 1 strittigen Frage bzgl der Substituition u Auto fahren. Ich habe C angekreuzt. Für die, die auch noch Zittern: C wird vom Gesundheitsamt als richtig gewertet!
Ich wünsche euch einen guten Start ins WE!
Gruss Nicole
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Hallo,
ab heute kann man beim Gesundheitsamt Heilbronn die Ergebnisse für die Prüfung einsehen.
Bei der Frage 23 (Fragebogen A) wird die Antwort C) als richtig bewertet.
Also wird die Substitutionsbehandlung nicht als generelles Ausschlusskriterium zum Führen eines Fahrzeugs angesehen.
Grüße
Sonja
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Lieben Dank!
Das hatte ich befürchtet. Alle mir bekannten Anwälte sagen das Gegenteil. Also durchaus eine Frage, die anfechtungsfähig wäre, wenn man wegen dieser einen zuviel durchgefallen wäre.
Ansonsten können sich alle freuen, die bestanden haben- egal mit wie vielen Fehlern. Das interessiert hinterher niemanden mehr :-)
Liebe Grüße und einen guten Wochenstart,
Savina
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Jo, zur Bekräftigung der juristischen sicht füge ich hier mal einen wörtlichen Auszug aus den aktuellen Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrteignung mit Stand 31.12.2019 ein, in denen es heißt:
"Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständen eine Substitutionsbehandlung mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u. a. eine mehr als einjährige Me-thadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung, insbesondere auch im affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhal-tenspsychologischen und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu.
Begründung
Menschen, die von einem oder mehreren der oben genannten Stoffe abhängig sind, können für die Zeit der Wirkung eines Giftstoffes oder sogar dauernd schwere körperlich-geistige (psychische) und die Kraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erleiden. So können als Folge des Missbrauchs oder der Abhängigkeit krankhafte Persönlichkeitsverän-derungen auftreten, insbesondere Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit und Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdifferenzierung und Depravation der gesamten Persönlichkeit.Bei einigen Drogen kann es sehr schnell zu schweren Entzugssymptomen kommen, die innerhalb weniger Stunden nach der Einnahme auftreten und die die Fahrtauglichkeit erheblich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Heroin wegen der bekannten kurzen Halbwertzeit.Außerdem kann die langdauernde Zufuhr größerer Mengen dieser toxischen Stoffe zu Schädigungen des zentralen Nervensystems führen.Die besondere Rückfallgefahr bei der Abhängigkeit rechtfertigt die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Im Allgemeinen wird man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg ist nicht schon bei Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres. Es ist im Übrigen für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält."
Eine positive Beurteilung der Fahreignung im Rahmen der MPU zur (Wieder-)Erlangung der FE ist also nur im "seltenen Einzelfall" möglich, wenn besondere Umstände (s.o.) dies rechtfertigen. Seit der 3. Auflage der Beurteilungskriterien (2013) wird tiefergehend auf Patienten unter Substitution eingegangen. Die Betroffenen müssen entsprechend der o.g. Kriterien also auch tragfähige Strategien zur Rückfallprophylaxe erarbeitet haben und das soziale Umfeld sollte den Drogen-und Alkoholverzicht stützen. Darüber hinaus wird auf das Therapieziel (Suchtmittelfreiheit vs. Erhaltungssubstitution) und auf die Dosierung des Substitutionsmittels Methadon (möglichst unter 60 mg/Tag) eingegangen.
Guckstu auch hier:
https://verkehrslexikon.de/Module/FESubstitution.php
Es sind i.E. also eher sehr seltene Ausnahmefälle, in denen man eine Kraftfahreignung bejahen kann. Wenn in der Antwort "immer" und nicht "generell" gestanden hätte, wäre es klarer gewesen.
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Antwort in der Klausur sich auf die strafrechtliche Bewertung bezog (also Führen eines Kfz unter Einfluss berauschender Mittel?), wobei ich persönlich das nicht so lese und sie dann noch uneindeutiger wäre. Und im Übrigen auch für uns nicht so relevant wie die generelle Frage der Fahreignung.
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Ich fand diese Diskussion bei der Besprechung spannend.. hatte ja meinen Freund und seine Kollegen gleich nach der Prüfung gelöchert. Die Polizei sagte, ein Fahrverbot bei Substitution werde bei Auffälligkeit/Zweifel nach MPU entschieden, nicht aber generell ausgesprochen.
So hatte ich es auch gedacht und angekreuzt. Deutschland hat so schluffige Regeln, alles andere hätte mich auch gewundert
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Hallo Savina, auch ich stolpere immer wieder über diese Frage und bin verwirrt, weil sie in Eurem Katalog noch mit der E beantwortet werden muss um richtig zu sein. Was stimmt denn nun? Als Polizistin weiß ich, dass die Substitution generell ein Ausschlusskriterium für das Führen von Kfz. ist und nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Führerscheinstelle zulässig ist. Ich könnte mir aber merken sie bewusst falsch anzukreuzen, wenn ich Sicherheit hätte, was denn nun angekreuzt werden muss? Könntest Du Euer Ergebnis aus dem Abend im März hier zur Klärung einstellen? DANKE!! Und viele Grüße!
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Hallo :-)
Antje hat als Juristin hier ja eine sehr klare Antwort gegeben!
Diese Prüfung ist ja nicht wie die Führerschein-Prüfung. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Frage exakt gleich zweimal drankommt geht gegen null. Also musst du dir nicht merken, welche Fehler hier einmalig offiziell gemacht wurde. Es blieb in den offiziellen Ergebnissen immer noch die rechtlich falsche Antwort als richtig bestehen. Das wäre allerdings, wenn das eine Frage wäre, wegen der du durchfallen würdest, wäre das sehr einfach anfechtbar!
Also rechtlich richtig bleibt unsere Antwort. Als richtig offiziell betrachtet wurde die andere.
Liebe Grüße, Savina
Ich drücke alle Daumen - bin ab jetzt im Retreat und offline!
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