für Heilpraktikeranwärter, die im Oktober in die gesundheitsamtliche Überprüfung gehen, habe ich noch einen kleinen Hinweis: Ab dem 24.09.2022 wird die Liste der meldepflichtigen Krankheiten in § 6 IfSG wie folgt ergänzt: Absatz 1 Satz 1: Buchstabe "u) durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten."
Hier ist auch der Heilpraktiker gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG meldepflichtig.
Auch die Labormeldepflicht in § 7 Abs. 1 wird durch die Nr. 36a "Orthopockenviren" ergänzt.
Somit besteht für "Affenviren" gemäß § 24 IfSG ein Feststellungs- und Behandlungsvorbehalt für Ärzte (= Feststellungs- und Behandlungsverbot für Heilpraktiker).
In diesem Sinne
ein schönes Wochenende wünscht euch
Horst