In Deutschland dürfen die Heilkunde grundsätzlich nur Personen ausüben, die eine entsprechende Erlaubnis besitzen, wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker. Allerdings gibt es dabei die Ausnahmen, dass man sich selbst behandeln darf. Dies bezeichnet man als Selbstbehandlung bzw. Selbstanwender. Ein Selbstanwender darf aber nicht nur sich selbst, sondern gelegentlich auch „ihm nahestehende Personen“ behandeln. Voraussetzung für eine solche Behandlung ist, dass dafür kein Entgelt genommen wird. Sie darf also nicht „berufs- oder gewerbsmäßig“ erfolgen.
Leider ist nicht näher präzisiert, was eine „nahestehende Person“ ist. Dazu gehören auf jeden Fall direkte Familienmitglieder wie Ehemann und Ehefrau, Kinder, Eltern und Großeltern, aber auch Freunde und Lebenspartner können dazu gehören.
Bei der Tante und der Schwägerin wird es schon weniger eindeutig. Rechtlich ist nicht genau geklärt, welche Verwandtschaftsgrade abgedeckt sind. Hier kommt es vielmehr darauf an, ob die Behandlung darauf angelegt ist, regelmäßig und mit eigenen Vorteilen erfolgen soll.
Für einen Selbstanwender ist es wichtig, die Grenzen der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu kennen und zu wahren. Eine „Selbstbehandlung“ erfolgt stets auf Verantwortung und Risiko des Selbst- bzw. Familienbehandlers. Entsteht durch ihn ein Schaden, könnten rechtliche (auch strafrechtliche) Konsequenzen drohen.
Beispiel: Ein Säugling nimmt nur unzureichend an Gewicht zu und liegt deutlich unter der Norm. Die Eltern suchen keinen Arzt auf und lassen keine Vorsorgeuntersuchungen durchführen, sondern versuchen v.a. durch intensives Beten das Kind zu behandeln, obwohl die Krankheitsentwicklung des Kindes sich progressiv entwickelt (ist so tatsächlich in den USA passiert). Das Kind stirbt, da es krankheitsbedingt verhungert. Die Eltern wurden vor Gericht gestellt und wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.