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Ich habe eine Frage!
Ich wiederhole u.a. ja die IFKH. Nun steht z.B. bei Keuchhusten...
keine MP für HP
aber
für Ärzte ist der Erregernachweis meldepflichtig ---> nicht namentlich
Muss ich auch wissen was für die Ärzte gilt??? Oder kann ich die Info vernachlässigen????
Vielen Dank
Andrea
LG Andrea
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Hallo Andrea,
ich weiß nicht genau, ob ich die Frage richtig verstanden habe..
Im Prinzip wollen die vom Gesundheitsamt doch wissen, ob Du weißt, was Du darfst, was Du nicht darfst und was Du ggfs. musst.
Hier bei Deinem Beispiel wäre also meiner Meinung nach wichtig zu wissen, dass Du bei den Erkrankungen aus §34 (wo der Keuchhusten mit aufgelistet ist) keine Meldepflicht, aber Behandlungsverbot hast. Sonst doch nix...?
Vielleicht gibt es hier aber noch jemand, der fitter ist im Gesetz.
Liebe Grüße
Heike
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07.10.2011, 16:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2011, 16:44 von Andrea.)
Bei manchen IFKH ist ja extra aufgeführt was Ärzte dürfen - oder nicht.
Und ich dachte auch, dass ich nur wissen muss was ich darf oder nicht darf. Aber da extra erwähnt ist, was der Arzt tun soll, war ich mir dann doch unsicher!?!
Bei manchen IFKH ist ja extra aufgeführt was Ärzte dürfen - oder nicht.
Und ich dachte auch, dass ich nur wissen muss was ich darf oder nicht darf. Aber da extra erwähnt ist, was der Arzt tun soll, war ich mir dann doch unsicher!?!
LG Andrea
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Oh, dann warte mal lieber tatsächlich auf andere Meinungen. Ich hab Dir aus meiner Sicht mit dem Gesetzes-Skript geantwortet. Die Infektionskrankheiten habe ich noch nicht durchgemacht..
Liebe Grüße
Heike
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Hier geht ja mal grade einiges Durcheinander
Erst einmal:
Ich hoffe doch, dass nirgends in den Skripten steht, dass für Ärzte eine Meldepflicht nach § 7 IfSG bestünde???!!!
Für Keuchhusten gilt: keine Meldepflicht aber trotzdem Behandlungsverbot, weil Keuchhusten in § 34 steht.
Nach § 34 braucht man sich aber nur 6 Krankheiten merken:
Keuchhusten
Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
Mumps
Krätze (Scabies)
Scharlach
Windpocken
Liebe Andrea, sind wir uns so weit erst mal einig?
GLG Isolde
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08.10.2011, 05:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2011, 05:28 von Andrea.)
Da sind wir uns einig (da habe ich doch glatt etwas falsches aufgeschrieben )
Nehmen wir mal das Beispiel Syphillis.
Da steht im Skript:
Meldepflicht besteht lediglich für Ärzte bei Erregernachweis. Da die Syphillis in §7 IFSG Abs. 3 aufgelistet ist, besteht eine nicht namentliche Meldepflicht.
Merke ich mir dann einfach, dass HPs keine Meldepflicht haben.
Oder
Muss ich auch wissen, dass der Arzt bei Erregernachweis Meldepflicht hat????
Ich weiß jetzt auch nicht, bei welchen Erkrankungen das überhaupt in Frage kommt.
LG Andrea
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(08.10.2011, 05:27)Andrea schrieb: Ich weiß jetzt auch nicht, bei welchen Erkrankungen das überhaupt in Frage kommt.
Das bin ich sicherlich Schuld, weil wir darüber gesprochen haben und ich da vermutlich auch einiges durcheinander gewirbelt hab. Wie gut das Du hier nochmal nachgefragt hast und Isolde es klar gestellt hat. Weiha Gesetze...grummel....
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
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(08.10.2011, 05:27)Andrea schrieb: ... Merke ich mir dann einfach, dass HPs keine Meldepflicht haben.
Oder
Muss ich auch wissen, dass der Arzt bei Erregernachweis Meldepflicht hat????
Du musst auf jeeeeeeeeden Fall wissen, dass der Arzt Meldepflicht hat!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Warum?
Na klar! Weil für die Erkrankungen, die der Arzt melden muss, für den HP
BEHANDLUNGSVERBOT
besteht!!! (der liebe §24 IfSG sagt das)
Muss man nun auch wissen, dass der Arzt bei Syphilis lediglich nicht-namentlich melden muss - das die Syphilis im Abs. 3 und nicht im Abs. 1 des § 7 IfSG steht?
Da würde ich sagen: NEIN (nicht unbedingt)
aber:
schön wäre es natürlich.
Und es sind ja auch nur 6 Krankheiten, alle anderen müssen namentlich gemeldet werden:
Syphilis
Malaria
AIDS
Echinokokkose
Rötelnembryopathie
angeborene Toxoplasmose
GLG Isolde
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08.10.2011, 08:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2011, 08:19 von Andrea.)
Ok dann bin ich einsichtig und werde es brav lernen
Danke Isolde!!!! Ich glaube wir hatten da auch einen Denkfehler....
LG Andrea
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Hallo,
schön, dass ihr das angesprochen habt. Gut zu wissen! Aber irgendwie auch logisch. Im Nachhinein.
Viele Grüße
Kristina
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Hmm, vielleicht passt meine Frage hier mit rein:
Muss ich immer melden, also auch dann, wenn ich weiss, der Behandelne Arzt hat bereits gemeldet?
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(07.06.2012, 12:06)birte schrieb: Muss ich immer melden, also auch dann, wenn ich weiss, der Behandelne Arzt hat bereits gemeldet?
Der HP hat grundsätzlich eine Meldepflicht schon im Verdachtsfall. Das bedeutet auch wenn man "weiß", dass der Arzt gemeldet hat, meldet man trotzdem. Es könnte ja sein, der Arzt sagt, er meldet, "vergisst" es dann aber.
Also Ihr meldet auf jeden Fall. Beim Meldebogen wird extra erfragt, ob schon eine Meldung eingegangen ist und da gebt Ihr dann an, dass bereits eine Meldung durch den Arzt erfolgte.
GLG Isolde
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(08.10.2011, 08:11)Isolde Richter schrieb: es sind ja auch nur 6 Krankheiten, alle anderen müssen namentlich gemeldet werden:
Syphilis
Malaria
AIDS
Echinokokkose
Rötelnembryopathie
angeborene Toxoplasmose
In meinem Skript ist die Rötelnembryopathie (Rubellavirus) nicht mehr dabei (S.59). Ist das richtig?
mit Gruß
von
Dieter
Nichts, was man jemals hingebungsvoll leistet, ist vergebens getan.
Stefan Zweig
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Ja,dass stimmt
Liebe Grüße
Petra
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Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)
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