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Diese Frage kam gestern bei uns in der Lerngruppe auf.
RF ist ja eine Zweiterkrankung nach einem Steptokokken Infekt.
Der Körper reagiert doch eigentlich mit einer allergischen Reaktion auf die Toxine der Streptos. ( Allergie vom Typ 3)
Diese Erkrankung darf nur der Arzt behandeln und der Hp begleidend! WARUM? Wegen der verschreibungspflichtigen Medis--> ok!
Wegen schwere der Erkrankung---> ok!
Aber Streptos sind doch im IfSG§7 aufgelistet dann dürften wir doch gar nicht behandeln ?
Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.
Ich verstehe es so, das wir ja nicht mehr die Streptokokken behandeln sondern "nur" die Folge. Somit dürften wir theorethisch. Aber aufgrund der Sorgfaltspflicht überlassen wir die eigentliche und u.U. sehr schwere Erkrankung dem Arzt.
(Strepto sind in §34)
Wenn ich völlig daneben liege, bitte Nachricht.
(15.02.2012, 14:18)TinaV schrieb: Hab gelesen zum Zeitpunt des Rheumatischen Fiebers seien i.d.R keine Streptokokken mehr nachweisbar.
Würde ich auch so sehen, denn es ist ja eine abakterielle Entzündung beim Rheumatischen Fieber. Jetzt mal abgesehen von Sorgfaltspflicht und verschreibungspflichtigen Medis.
das rheumatische Fieber ist ja eigentlich eine Poststreptokokkeninfektion und da das Rheumatische Fieber wie auch die Glomerulonephritis zu den allergischen Reaktionen des Typs III gehören, dürfte ich hier behandeln.
Aus Gründen der im HP-Gesetz verankerten Sorgfaltspflicht und aus dem Wissen heraus, daß es sich um einen Poststreptokokkeninfekt handelt, überweise ich den Patienten aber lieber zum Arzt.
Begleitend behandeln ist auf jeden Fall möglich, Immunsystem stärken, Säure Basen Regulation usw......
1. Besteht ein gesetzliches Behandlungsverbot (BV)?
2. Wenn kein BV besteht: Müssen verschreibungspflichtige Medikamente eingesetzt werden (oder darf ich den Patienten allein behandeln).
zu 1: Es besteht kein BV.
Bei Krankheiten bei denen BV besteht, darf der HP auch nicht begleitend behandeln.
zu 2: Es müssen verschreibungspflichtige Medikamente eingesetzt werden. Deshalb muss der Patient an den Arzt verwiesen werden. Der HP darf begleitend behandeln.