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Hallo liebe Mitschüler,
ich habe eine Frage und zwar heißt es doch häufig im Gesetzestext: Satz 2 gilt auch für......
oder
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß.......
Ich weiß nicht auf welchen Satz nun Bezug genommen wird und wo denn dieser Satz steht. Was bedeutet "Satz" ???
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.
Das weiß ich schon mal,
(1) heißt Absatz 1
1. sind die Nummern, meist Auflistungen
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Hast Du mal ein konkretes Beispiel? Ich steh grad was auffem Schlauch was Du meinst?
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
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Das ist die Unterteilung der Paragraphen in Absätze, Sätze, Nummern etc..
Das muss man im Zusammenhang sehen.
Am besten bringst du mal ein Beispiel wie schon geschrieben wurde.
LG
Antje
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Beispiel:
§ 3 HPG
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen. Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten.
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
In diesem Beispiel wäre §3 , Satz 1 : Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
Es bezieht sich dann also tatsächlich auf EINEN Satz. Satz 1 ist dann der entsprechend 1. Satz, Satz 2 der 2., etc...
Wo hast Du das mit dem einen Satz denn konkret gelesen?
Liebe Grüße
Heike
Patenkind von Melanie, Lernschwester von Tabbi,
Patin von Katy und Heike A.
Im Wald sind Dinge, über die nachzudenken man jahrelang im Moos liegen könnte. (Franz Kafka)
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Hallo, hier bin ich ,
also..
z.B. im §24, da steht öfter Satz drin. Es sind wohl einfach die einzelnen Sätze gemeint, wie Heike schon sagt. Manchmal passt es und ich verstehe es, manchmal finde ich betreffende Sätze aber auch nicht oder ich verstehe den Zusammenhang noch nicht.
Was ein WirrWarr...
Z.B. steht im 24 iger:
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
Wo ist nun der Satz 1 im § 6?
Die Nummern sind nicht gemeint, also muss es der erste Satz im § 6 sein.
Nachgeguckt hab, dieser geht so:
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8j, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
Ist das der erste Satz?
So jetzt steht hier schon wieder Satz 1 drin. Auf was bezieht sich denn jetzt Satz1 ?? Auf sich selbst?
Genau das verwirrt mich.
Hier hab ich den 24iger mal kopiert
§ 24
Behandlung übertragbarer Krankheiten
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind.
Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
Und den 6er
§ 6
Meldpflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a. Botulismus
b. Cholera
c. Diphtherie
d. humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e. akuter Virushepatitis
f. enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
g. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h. Masern
i. Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
j. Milzbrand
k. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
l. Pest
m. Tollwut
n. Typhus abdominalis/Paratyphus sowie die Erkrankung und der Tod an einer
behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer
Nachweis nicht vorliegt.
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a. eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein
epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, - verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5. soweit nicht anders nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a. einer bedrohlichen Krankheit oder
b. von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8j, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach § 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Ich hoffe sehr, dass wir für die Prüfung nicht die Sätze wissen müssen
Wenn ich euch jetzt vollends verwirrt habe, dann geht es euch so wie mir und ich beziehe mich auf meinen Satz 4
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Boah, zu Hülf, zu Hülf.... ich versuch´s mal...
Deine Frage:
Z.B. steht im 24 iger:
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
Wo ist nun der Satz 1 im § 6?
_______________________________________
Meine Antwort:
Absatz (1) Satz 1 im §6 ist dies hier:
§ 6
Meldpflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a. Botulismus
b. Cholera
c. Diphtherie
d. humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e. akuter Virushepatitis
f. enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
g. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h. Masern
i. Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
j. Milzbrand
k. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
l. Pest
m. Tollwut
n. Typhus abdominalis/Paratyphus sowie die Erkrankung und der Tod an einer
behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer
Nachweis nicht vorliegt.
Das ist jetzt Absatz 1 Satz 1. Wobei das bei diesem Beispiel ein bisschen komisch ist, da hier der gesamte Absatz nur aus einem einzigen Satz besteht. In anderen Gesetzen mit vielen Sätzen pro Absatz ist das viel eindeutiger.
Ich hoffe, Du verstehst jetzt besser? Oder hab ich Dich noch mehr verwirrt?
Liebe Grüße
Heike
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Hallo Heike,
ja das war wohl mein Problem, denn §6 Absatz1 Satz 1 konnte ich im Vergleich zu anderen Paragrafen in Bezug auf die Sätze nicht ganz nachvollziehen, weil der erste Satz §6 Absatz 1 Satz 1 im Prinzip dem Absatz entspricht. Das kam mir komisch vor, aber ich hab es nun verstanden und zerbreche mir nicht mehr den Kopf. Im § 24 kann man es dagegen richtig gut nachvollziehen.
Ich danke dir für die Erleuchtung
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Freut mich, dass ich ein Stückchen zu Deiner Erleuchtung beitragen konnte...
Liebe Grüße
Heike
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Du bist einfach ein Schatz Heike
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