Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Erregernachweis
#1
Hallo ihr Lieben,
vielleicht kann mir hier jemand auf die Sprünge helfen. Ich habe gelernt, daß ich laut IFSG kein Erregernachweis als HP führen darf. Bezieht sich das nun auf mich selbst, also ich in meinen Räumen oder heißt das auch, daß ich z.B. keine Stuhlprobe einschicken darf um auf Madenwurmbefall zu prüfen? (auch wenn bei speziell Madenwürmern das nicht so viel Sinn macht...) D.h. dann dürfte auch kein Labor im Auftrag eines His prüfen?
LG
Esther
LG
Esther


Patentante von Mel78, Petrali und Sandrace
Antworten Zitieren
#2
So weit ich mich erinnere, darf der Heilpraktiker/in nicht mit infektiösem Material oder infektiösen Körpersäfte oder Körperflüssigkeiten oder mit erregerbehaftetem Stoffen und Proben hantieren.
Auch nicht mit solchen die in Verdacht stehen infektiös zu sein.
Da hat zur Folge das er keine Proben nehmen darf die in Verdacht stehen mit Erregern behaftet zu sein.
Das heißt wenn er keine Probe nimmt oder macht kann er auch keine einschicken.So hab ich das verstanden!
Herzliche Grüße:
Werner

Pate von Nicci
Pate von Sabinewe
Big Grin
Antworten Zitieren
#3
Lieber Werner,
vielen Dank. Ich hab's mir fast gedacht und würde es genauso interpretieren. D.h. aber auch , daß ich bei vielen Krankheiten ohne Behandlungsverbot trotzdem oft zusätzlich einen Arzt zur Diagnosenstellung brauche, da es ja bei vielen Krankheiten letztendlich über den Erregernachweis zur Diagnose kommt.
LG
Esther
LG
Esther


Patentante von Mel78, Petrali und Sandrace
Antworten Zitieren
#4
Geht es nicht nur um Erreger aus dem IFSG?
Da wären die Maden dann ja zB nicht dabei.....
Nach Candida sucht der HP doch auch typischerweise.........
Oder Bakteriogramme machen doch auch einige HPs in Zusammenarbeit mit einem Labor.
Du darfst nur nicht nach Erregern forschen, wenn sie im IFSG stehen.
Lieben Gruß

Sandra


Antworten Zitieren
#5
Jepp, Sandra hat Recht.
Das Verbot gilt für die Erreger, die im IfSG genannt werden...
Liebe Grüße
Heike

Patenkind von Melanie, Lernschwester von Tabbi,
Patin von Katy und Heike A.


Im Wald sind Dinge, über die nachzudenken man jahrelang im Moos liegen könnte. (Franz Kafka)
Antworten Zitieren
#6
hm Sandra,
habe nochmal nachgeschaut und im Gesetzes Skript steht auf S 69 ein grauer Kasten: Der HP darf grundsätzlich nicht mit Material arbeiten, das mit Krankheitserregern behaftet ist, die in den §§ 6,7 und 34 aufgelistet sind...

Da hättest du eigentlich Recht und man könnte mit anderen Erregern arbeiten. Vielleicht sagt uns ja Isolde oder Iris noch was dazu

LG
Esther
LG
Esther


Patentante von Mel78, Petrali und Sandrace
Antworten Zitieren
#7
(07.01.2012, 13:36)esther76 schrieb: Der HP darf grundsätzlich nicht mit Material arbeiten, das mit Krankheitserregern behaftet ist, die in den §§ 6,7 und 34 aufgelistet sind...

Ja, dann ist es doch klar........
Alles andere macht ja auch keinen Sinn, das IFSG steht da ja irgendwie so für sich als klar abgegrenztes System, was dort so aufgelistet ist.
Lieben Gruß

Sandra


Antworten Zitieren
#8
Das stimmt,im §44 IFSG stehtBig Griner Heilpraktiker darf grundsätzlich nicht mit Material arbeiten,das mit Krankheitserregern behaftet ist,die in §§6,7, und 34 aufgelistet sind.
Da steht nicht´s von Madenwürmern,aber warum sollen die vom Labor untersucht werden?
Und habt ihr mal geschaut vieviel Erreger in den §§ aufgelistet sind?
Eine Pilzkultur anlegen ist hiernach auch nicht verboten.Nur mit Erregern arbeiten ist verboten die im Gesetz stehen und das schon bei Verdacht,die Frage ist welcher Spielraum bleibt da noch?
Herzliche Grüße:
Werner

Pate von Nicci
Pate von Sabinewe
Big Grin
Antworten Zitieren
#9
Wenn Ihr aber einmal auf der gleichen Seite auf den Kasten davor schaut, da steht:

§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeit mit Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Das heißt, nur wer eine entsprechende Erlaubnis hat, darf mit Erregern aller Art hantieren. Hier muss man allerdings nach dem "Sinn des Gesetzes" fragen, denn sonst würde das ja bedeuten, dass jemand mit Madenwürmern keinen Stuhl abgeben darf, denn immerhin geht das infektionshaltige Material in die Kanalisation.

Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, ob Ihr eine solche Untersuchung als HP machen wollt: Das geht nicht
Oder als Privatperson.
Wenn Ihr als Privatperson direkt zum Labor geht, Euch einen entsprechenden Behälter besorgt und Euren Stuhl dann direkt dort abgebt, ist sicher nichts dagegen einzuwenden.

Es handelt sich hier also um eine gewisse Grauzone des Gesetzes.
GLG Isolde
Antworten Zitieren
#10
(07.01.2012, 17:34)Isolde Richter schrieb: Wenn Ihr aber einmal auf der gleichen Seite auf den Kasten davor schaut, da steht:

§ 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeit mit Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Das heißt, nur wer eine entsprechende Erlaubnis hat, darf mit Erregern aller Art hantieren. Hier muss man allerdings nach dem "Sinn des Gesetzes" fragen, denn sonst würde das ja bedeuten, dass jemand mit Madenwürmern keinen Stuhl abgeben darf, denn immerhin geht das infektionshaltige Material in die Kanalisation.

Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, ob Ihr eine solche Untersuchung als HP machen wollt: Das geht nicht
Oder als Privatperson.
Wenn Ihr als Privatperson direkt zum Labor geht, Euch einen entsprechenden Behälter besorgt und Euren Stuhl dann direkt dort abgebt, ist sicher nichts dagegen einzuwenden.

Es handelt sich hier also um eine gewisse Grauzone des Gesetzes.

Also darf ich als HP keine Stuhlprobe/ Blutprobe zum Erregernachweis bei Verdacht beim Patienten auf Würmer/ andere Erreger einschicken (Bei Echinokkokose sowieso nicht da IFSG) richtig? Also auch bei Erregern, die nicht unter das IFSG fallen.

LG
Esther


Patentante von Mel78, Petrali und Sandrace
Antworten Zitieren
#11
Ich glaube/hoffe, meine Frage passt hier mit in den Thread:

Ich hab mal eine Frage zu IFSG §7 (Meldung wenn bestimmte Erreger nachgewiesen wurde):
muss ich alle Erreger kennen? Oder langt es wenn ich die Krankheiten, die durch die Erreger ausgelöst werden kenne? Huh
Wenn ich die Erregernamen lese, kann ich ich meisten die Krankheiten benennen. Smile Aber die Erregernamen gehen so schwer in meinen Kopf hinein! Angry
Antworten Zitieren
#12
(08.01.2012, 12:05)esther76 schrieb: Also darf ich als HP keine Stuhlprobe/ Blutprobe zum Erregernachweis bei Verdacht beim Patienten auf Würmer/ andere Erreger einschicken (Bei Echinokkokose sowieso nicht da IFSG) richtig? Also auch bei Erregern, die nicht unter das IFSG fallen.

Liebe Esther,
leider habe ich Deine Frage erst heute entdeckt:
Du hast recht, da § 2 IfSG auch Parasiten als Erreger betrachtet, darf der HP diesen Nachweis nicht führen.

Liebe Muckeline,
Du brauchst Dir die Erreger nicht im Einzelnen zu merken, denn als HP führst Du keinen Erregernachweis (nach § 44 IfSG verboten). Deshalb überweist Du den Patienten bei einem entsprechenden Verdacht auf eine bestimmte Krankheit (nicht auf einen entsprechenden Erreger) an den Arzt.
Das heißt, Du musst die Erkrankungen gut kennen, die für den HP mit Behandlungsverbot belegt sind - musst aber nicht den Namen des Erregers kennen.
GLG Isolde
Antworten Zitieren
#13
Zitat:Liebe Muckeline,
Du brauchst Dir die Erreger nicht im Einzelnen zu merken, denn als HP führst Du keinen Erregernachweis (nach § 44 IfSG verboten). Deshalb überweist Du den Patienten bei einem entsprechenden Verdacht auf eine bestimmte Krankheit (nicht auf einen entsprechenden Erreger) an den Arzt.
Das heißt, Du musst die Erkrankungen gut kennen, die für den HP mit Behandlungsverbot belegt sind - musst aber nicht den Namen des Erregers kennen.

Liebe Isolde,

boa, da fällt mir ein Stein vom Herzen. Ich war mir nicht sicher, wie genau die Erreger abgefragt werden! Mir war bewusst, dass ich die Krankheiten nicht behandeln darf! Da du in dem Skript Gesetze geschrieben hast, dass das Gesundheitsamt da gut nachfragt, da man ja die Krankheiten kennen muss, die man nicht behandeln darf, war ich unsicher ob das bis zum Erreger detailiert gewusst werden muss!

Danke :-)
Nun kann ich beruhigter und motiviert weiter lernen!

Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Erregernachweis führen Nicky 6 5.996 30.01.2018, 14:49
Letzter Beitrag: anykw
  Erregernachweis in Zecke ("Juristenfrage") nini 14 8.589 09.04.2013, 18:53
Letzter Beitrag: nini

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: