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Petra
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Meldepflicht für Lyme Borreliose in Bayern
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02.03.2013, 14:50
Könnte für unsere Prüflinge aus Bayern wichtig sein
http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infe...flicht.htm Starseite : http://www.lgl.bayern.de/index.htm
Liebe Grüße
Petra .................................. Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)
02.03.2013, 17:08
Danke!
_______ LG Sharona
03.03.2013, 10:46
Vielen Dank!!!!
Das würde ja dann auch Behandlungsverbot ab 1.3.2013 für uns bedeuten, oder? Liebe Grüße Claudia
03.03.2013, 13:32
Hallo Petra,
Danke für's Einstellen. Das wusste ich bis jetzt nicht. Ich möchte auch gerne wissen ob dann die logische Verknüpfung auch in diesem Fall Behandlungsverbot für HP's bedeutet? Vielleicht kann uns dies Isolde mitteilen?! Vor allem für die Prüflinge in diesem Jahr in Bayern sicherlich wichtig zu wissen, da die Gesundheitsämter aktuelle Themen sicherlich gerne in die Prüfung einbeziehen. VG Anita
04.03.2013, 07:31
ohja, ich schließe mich Anita an...
Ich suche schon seit ein paar Tagen und komme auch nicht weiter mit dem Behandlungsverbot und den Infos die ich für die Prüfung brauchen könnte. Wäre super, wenn jemand mehr darüber weiß ... herzliche Grüße aus Bayern Martina
herzliche Grüße
Martina
04.03.2013, 07:47
Ihr Lieben
Ruft doch mal bei eurem Gesundheitsamt an.Die können euch da evtl mehr zu sagen,ob Meldepflicht in dem Fall gleich Behandlungsverbot bedeutet.
Liebe Grüße
Petra .................................. Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)
04.03.2013, 07:52
Jetzt hab ich die Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht gefunden..
http://www.verkuendung-bayern.de/files/g...013-03.pdf bei § 2 Meldepflicht * ist der §8 Abs. 8 nicht erwähnt, nur der Arzt -> also keine Meldepflicht für den HP * Borreliose steht weder im § 6 noch § 7 -> somit auch kein Behandlungsverbot für den HP hab ich das so richtig erkannt? Herzliche Grüße aus Bayern Martina
herzliche Grüße
Martina
04.03.2013, 23:33
Danke Petra ;-)
Ganz liebe Grüße, Janet
_________________________________________________________
17.03.2013, 06:52
Ich möchte mein vorherige Ausführung noch mal aufgreifen...
nachdem ich gestern an noch einer simulierten Generalprobe für Mittwoch teilgenommen habe, bin ich mehr sicher, dass der Heilpraktiker kein Behandlungsverbot hat. Dieser Schulleiter hat einen Frage mit Behandlungsverbot angeboten. Hier war die richtige Antwort, dass ein Behandlungsverbot besteht. Leider konnte ich gestern niemanden aus dieser Schule mehr erreichen. Hab mich aber dann auf die Suche gemacht und konnte noch weitere Schulen vor allem Oberbayern finden, die ihren Schülern ein Behandlungsverbot mitgeteilt haben. Jetzt war und bin ich total verwirrt und hab mich noch mal über den Gesetzes -Text gesetzt und auch noch Leute aus meinen Umfeld dazu geholt. so steht im § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend. und in der Verordnung im bayrischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23.01.2013 Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I S. 1622), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 IfSG und § 6 der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes (AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30, BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung: wird der § 15 Abs. 1 auch erwähnt. ich denke es ist wirklich ein Behandlungsverbot ... ich versuche aber noch einen Juristen zu fragen und werde auch mit dem LGL Bayern Kontakt aufnehmen. liebe Grüße Martina
herzliche Grüße
Martina
19.03.2013, 15:32
Liebe Martina,
vielen Dank für Deine Mühe und Mitteilung an uns alle! Ja das ist, denke ich eindeutig! Jetzt aber erst mal viel, viel Glück für die Schriftliche!! LG Lucia
Liebe Grüße,
Lucy
25.03.2013, 15:29
Hallo,
ich habe lt. Gesundheitsamt München folgende Information: Die Borreliose ist seit dem 01.03.2013 nach §15.1, Abs.3 IfSG für 5 Jahre, (hier Verweis auf §6 bei Erkrankung und Tod unter §1 im Anhang) nichtnamentlich meldepflichtig. Für Ärzte, nicht für Heilpraktiker. Das Behandlungsverbot greift nach §24. Wortlaut der Verordnung Zweck Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht auf die nichtnamentliche Meldepflicht, der Erkrankung und des Todes durch Borreliose in Form eines Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert. Die Erkrankung ist somit für HP nicht meldepflichtig aber es herrscht Behandlungsverbot, da §15.1 die Krankheit in §6 ergänzt. Ich habe in der verordnung nicht 15.3 lesen können sondern 15.1 ? Grüße Cindy
25.03.2013, 16:42
Hallo Cindy,
danke dir für die Klärung beim Gesundheitsamt München. Hallo Lucia, danke dir, für das "viele Glück" für die Schriftliche... es hat mir zum Glück geholfen. liebe Grüße Martina
herzliche Grüße
Martina
25.03.2013, 22:52
Hallo miteinander,
jobbedingt kann ich mich leider erst jetzt in die Diskussion um ein mögliches Behandlungsverbot auf Grund der bayrischen Meldepflichtverordnung einklinken (hoffentlich nicht zu spät). Also: Das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG bezieht sich auf die vom Bundesgesetzgeber und daher auch bundesweit geltenden Meldepflichten nach §§ 6, 7 und 34 IfSG. Dieser Katalog der Meldepflichten kann aber nach § 15 Absatz 1 IfSG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (also auch bundesweit gültig) erweitert werden. In all diesen vom Bundesrecht festgelegten Meldepflichten besteht gemäß § 24 IfSG ein Behandlungsverbot für Heilpraktiker. Daneben gibt der Bundesgesetzgeber aber den einzelnen Landesregierungen die Möglichkeit, für das jeweilige Bundesland als erforderlich angesehene eigene Meldepflichten einzuführen (§ 15 Absatz 3), die dann aber auch nur für das jeweilige Bundesland gültig sind). Diese landesspezifischen Meldepflichten werden jedoch nicht von § 24 IfSG erfasst, der ja gerade eine bundeseinheitliche Regelung eines Behandlungsverbotes für Nicht-Ärzte beabsichtigt (die Heilpraktiker Zulassung gilt bundesweit; ein Ausschluss bajuwarischer Heilpraktiker von der Möglichkeit der Diagnose und Behandlung der Lyme-Borrelliose gegenüber einem hessischen oder baden-württembergischen Heilpraktiker erscheint auch aus keinem vernünftigen Gesichtspunkt nachvollziehbar). Sorry, wenn dies etwas juristisch verquast klingt; reagiere aber gerne auf Nachfragen. Grüße aus Kenzingen Horst
26.03.2013, 07:36
Hallo Horst,
vielen Dank, das du Zeit gefunden hast zugegeben dein Beitrag liest sich schon wie ein Gesetzestext nur hier kann ich nicht folgen ist dein hier genannter §25 ein Tippfehler und sollte §15 lauten? Dieser Katalog der Meldepflichten kann aber nach § 25 Absatz 1 IfSG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (also auch bundesweit gültig) erweitert werden. Ist Jura einen Leidenschaft oder Berufung von dir? liebe Grüße Martina
herzliche Grüße
Martina
26.03.2013, 08:27
Sorry! Klaro, das muss § 15 (statt § 25) lauten, war schon etwas spät gestern, aber ich habe es im obigen Beitrag aktualisiert, damit es niemanden verwirrt. Zur Frage Jura als Berufung oder Leidenschaft: Wohl eher Berufung (nach dem Motto - eines Nachts hörte ich dann eine Stimme, die wie aus dem Nichts zu mir sprach............ Mit ganz liebem Gruß Horst
26.03.2013, 12:50
Hallo Horst,
vielen herzlichen Dank... Schön, dass sich endlich ein Jurist einbringen konnte Darf ich deine Aussage so weiter geben, denn es ist in einem anderen Forum noch eine Diskussion in Gange. Zu dem stehen die mündlichen Prüfungen ja vor der Türe und die Info ist bestimmt sehr wichtig für viele Prüflinge. Ganz herzlichen Gruß Martina
herzliche Grüße
Martina
26.03.2013, 14:34
Hallo Martina,
mein Beitrag ist selbstverständlich ohne Copyright. zum besseren Verständnis könntest Du noch darauf hinweisen, dass die Ermächtigung für die Länder in § 15 Abs. 3 IfSG "zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1" nur bedeutet, dass diese für ihr Landesgebiet Meldepflichten in gewissem Rahmen modifizieren können, nicht aber eine eigenständige Meldepflicht mit Wirkung für die BRD erlassen können. Dies sind dann Meldepflichten nicht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1, sondern auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 und dementsprechend nicht vom Behandlungsverbot des § 24 Satz 2 ("die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1" ...) erfasst werden. Grüße aus der s...kalten Republik Horst [/quote] |
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