dass die Meldepflicht erweitert wurde.
Wegen der Wichtigkeit - und weil das gut in der Mündlichen gefragt werden kann, hier eine kurze Übersicht:
Das Bundesministerium für Gesundheit
hat eine Anpassungsverordnung für Meldepflichten nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) erlassen.
Die Verordnung tritt am 1.5.2016 in Kraft.
Daraus ergeben sich 2 wichtige Änderungen:
Die Meldepflicht nach § 6 IfSG wird erweitert auf
die Erkrankung bzw. der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.
Die Meldepflicht für bestimmte Erreger nach §7 IfSG wird erweitert auf
a) Arboviren, wie Zika-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus und Chikungunya-Virus bei akuter Infektion
b) bestimmte Erreger, die gegen bestimmte Antibiotika resistent sind, wie z.B. Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA), Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liqor; Enterobacteriaceae, Morganella supp. u.a.
Zielsetzung ist die Reduzierung der jährlich ca. 15.000 Todesfälle durch antibiotika-resistente Krankenhausinfektionen. Dazu sollen mit Arboviren (z.B. Zika-Viren) infizierte Reiserückkehrer schneller erfasst und überwacht werden können.
Die neuen Meldepflichten betreffen bestimmte Bakterien, die gegen die Antibiotikagruppe der Carbapeneme resistent sind.
Wichtig:
Das Behandlungsverbot des § 24 IfSG für Nichtärzte (Fälle der §§ 6 und 7 IfSG) gilt auch für alle Meldepflichten, die der Bund durch Rechtsverordnungen gemäß § 15 Absatz 1 IfSG zusätzlich einführt. Die neue Meldepflichtverordnung ist eine derartige Verordnung!!
Das bedeutet, die neu aufgenommenen Krankheiten/Verdachtsfälle und Krankheitserreger dürfen ab dem 1.5.2016 nicht mehr von Heilpraktikern behandelt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der neuen Meldeverordnung erfüllt sind.
Für diejenigen, die es ganz genau wissen möchten, hier der Original-Verordnungstext:
"Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV)
V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515 (Nr. 13)
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2126-13-7
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten
(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.
(2) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
1. der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
2. der Erkrankte zur Behandlung der Clostridium difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
3. ein chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
4. der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.
§ 2 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
(1) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten oder indirekten Nachweis von Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
(2) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten Nachweis folgender Krankheitserreger:
1. Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor,
2. Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation,
3. Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 ändert mit Wirkung v. 1. Mai 2016 AIMPV offen, LabMeldAnpV offen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung vom 11. Mai 2007 (BGBl. I S. 732) und die Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung" außer Kraft.
Fundstelle: Bundesgesetzblatt