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Welche der nachfolgend genannte Tätigkeiten darf (dürfen) auch von einem HP durchgeführt werden?
1) Leichenschau und Totenscheinausstellung?
2) Behandlung einer Obstipation (Verstopfung) einer Schwangeren
3) Behandlung und Abklärung von unklaren, ziehenden Bauchschmerzen bei einer Schwangeren im 3. Trimenon
4) Abklärung von eitrigem Ausfluss aus der Harnröhre
5) Schmerzbehandlung mit Opiaten bei Tumorpatienten
A) Nur die Aussage 2 ist richtig
B) Nur die Aussage 1,2,3 und 4 sind richtig
C) Nur die Aussagen 1,3,4 und 5 sind richtig
D) Nur die Aussagen 2,3,4 und 5 sind richtig
E) Alle Aussagen sind richtig.
Viel Spaß
LG Andrea
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Ich bin auch für A!
Leichenschau und Totenscheinausstellung dürfen nur Ärzte!
Behandlung einer Obstipation (Verstopfung) einer Schwangeren ist erlaubt, da es sich um eine Erkrankung des Verdauungstraktes handelt und keine möglichen Wehen sind. Das müssen wir natürlich ausschließen können.
Behandlung und Abklärung von unklaren, ziehenden Bauchschmerzen bei einer Schwangeren im 3. Trimenon ist uns untersagt, da es sich um Wehen handeln könnte.
Abklärung von eitrigem Ausfluss aus der Harnröhre ist untersagt, da wir bei Verdacht auf Gonorrhoe nicht behandeln dürfen.
Schmerzbehandlung mit Opiaten bei Tumorpatienten ist untersagt, da wir keine Betäubungsmittel einsetzen dürfen.
Auch das Beste stiftet, falsch verwendet,
Ein Unheil an, das seine Herkunft schändet.
William Shakespeare
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Ich stimme Laila in allem zu!
A ist richtig!
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Mein Tip lautet auch:
Antwort A, nur 2 ist richtig
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Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern zuviel Zeit, die wir nicht nützen. (Seneca)
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Dag muss ich erst nagdugen ob A aug rigdig ist.
LG Andrea
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Ich bin auch für A.
Liebe Grüsse
Petra und die Furkids
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Okay, dann habt ihr mich überzeugt!
Ja A ist richtig.
Laila hat es ja schon super erklärt.
GLG Andrea (super gemacht!!!)
LG Andrea