nachdem ich gestern an noch einer simulierten Generalprobe für Mittwoch teilgenommen habe, bin ich mehr sicher, dass der Heilpraktiker kein Behandlungsverbot hat.
Dieser Schulleiter hat einen Frage mit Behandlungsverbot angeboten.
Hier war die richtige Antwort, dass ein Behandlungsverbot besteht.
Leider konnte ich gestern niemanden aus dieser Schule mehr erreichen.
Hab mich aber dann auf die Suche gemacht und konnte noch weitere Schulen vor allem Oberbayern finden, die ihren Schülern ein Behandlungsverbot mitgeteilt haben.
Jetzt war und bin ich total verwirrt und hab mich noch mal über den Gesetzes -Text gesetzt und auch noch Leute aus meinen Umfeld dazu geholt.
so steht im
§ 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind. Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
und
in der Verordnung im bayrischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23.01.2013
Auf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl I
S. 1622), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 IfSG und § 6
der Verordnung zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes
(AVIfSG) vom 15. Januar 2001 (GVBl S. 30,
BayRS 2126-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 der
Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 625),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt
und Gesundheit folgende Verordnung:
wird der § 15 Abs. 1 auch erwähnt.
ich denke es ist wirklich ein Behandlungsverbot ... ich versuche aber noch einen Juristen zu fragen und werde auch mit dem LGL Bayern Kontakt aufnehmen.
liebe Grüße
Martina
Martina