ich habe lt. Gesundheitsamt München folgende Information:
Die Borreliose ist seit dem 01.03.2013 nach §15.1, Abs.3 IfSG für 5 Jahre,
(hier Verweis auf §6 bei Erkrankung und Tod unter §1 im Anhang)
nichtnamentlich meldepflichtig. Für Ärzte, nicht für Heilpraktiker. Das
Behandlungsverbot greift nach §24.
Wortlaut der Verordnung
Zweck
Zusätzlich zu den in § 6 des Infektionsschutzgesetzes
(lfSG) aufgeführten Krankheiten wird die Meldepflicht
auf die nichtnamentliche Meldepflicht, der Erkrankung
und des Todes durch Borreliose in Form eines
Erythema migrans, einer akuten Neuroborreliose
und einer akuten Lyme-Arthritis erweitert.
Die Erkrankung ist somit für HP nicht meldepflichtig aber es herrscht Behandlungsverbot, da §15.1 die Krankheit in §6 ergänzt. Ich habe in der verordnung nicht 15.3 lesen können sondern 15.1 ?
Grüße
Cindy