hier eine Stellungnahme von der Regierung Oberbayern zum Behandlungsverbot, die sich ja mit den Aussagen von GA München von Cindy und von zwei Schulen in München die ich bekommen habe deckt...
Die Meldepflicht von Borrelioseerkrankungen besteht nur für Ärzte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes-IfSG (vgl. § 2 Abs. 1 Hs 1 der Meldepflichtverordnung -MeldePflV).
Grund hierfür ist, dass die Behandlung und die Diagnose von Borrelioseerkrankungen nur Ärzten vorbehalten bzw. gestattet ist.
Dies ergibt sich aus § 24 Sätze 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, da die Meldepflichtverordnung vom 23.01.2013 nach § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 IfSGi.V.m. § 6 AVIfSG erlassen wurde. Demnach ist die Behandlung von Krankheiten oder Krankheitserregern, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 IfSG in die Meldepflicht einbezogen sind, nur Ärzten gestattet (§ 24 Satz 2 IfSG).
Heilpraktikern ist demnach sowohl die Behandlung als auch die Diagnose von Borrelioseerkrankungen verboten. Somit ist auch verständlich, warum Heilpraktiker nicht in die Meldepflicht aufgenommen sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Verena Schwarz
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Martina