die eingangs mitgeteilte Rechtsansicht, wonach für Lebensmittel ( hier gezielt auf die von einigen Produzenten wenig geliebten Bachblüten bezogen) nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, scheint sich zu verfestigen
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Auch das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine derartige Werbung unzulässig ist, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen "Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die zumindest wissenschaftlich nicht hinreichen gesichert seien". Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO - Europäische Health Claim Verordnung - dar.
Mit werbenden Aussagen zu Bach-Blütenessenzen sollte man/frau daher sehr zurückhaltend sein.
Unabhängig von der Werbung für diese B-B-Essenzen gilt jedoch nach wie vor, dass sie in der Heilpraxis nicht zur Behandlung herangezogen werden sollen, aber "eine die Behandlung begleitende Einnahme bestimmter Bachblüten empfohlen werden kann".
Ich hoffe, dass ich damit alle Klarheiten erst einmal beseitigen konnte
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Herzlichst
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Horst