ich finde es auch richtig super, dass wir so schnell immer über jede Neuerung auf dem Laufenden gehalten werden. Vielen Dank hier
Für mich hat sich jetzt eine Frage zur zoonotischen Influenza ergeben.
Einerseits wird die aviäre Influenza aus §6 herausgenommen, andererseits die zoonotische dazu.
Dazu würde dann auch noch die Schweinegrippe und weitere auftauchende von Tieren auf Menschen übertragbare Influenza zählen, oder? Also doch auch weiterhin - nur nicht explizit aufgeführt - die aviäre Influenza!?
Kann mir außerdem jemand sagen, wie die Krankheitsverdachtsmeldung ablaufen würde? Schließlich würde doch auch die humane Influenza symptomatisch nicht zu unterscheiden sein. Und der epidemiologische Zusammenhang ergibt sich durch Pressmeldungen?? Oder wenn ich zwei Patienten mit der Symptomatik habe und die im Kontakt zueinander standen? Ich bin da etwas irritiert.
Würde mich sehr um über eure Antworten freuen und ich hoffe, dass ich nicht zu sprunghaft in den Aufführungen war.
Anschließend noch mal zitiert die entsprechenden Abschnitte:
"§ 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten
(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.
[…]
§ 3 ändert mit Wirkung v. 1. Mai 2016 AIMPV offen, LabMeldAnpV offen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung vom 11. Mai 2007 (BGBl. I S. 732) und die Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung" außer Kraft."
Vielen Dank und liebe Grüße
Sieglinde