nur kurz zur Frage nach SARS und Clostridium difficile: Beide Krankheiten werden vom RKI als "bedrohliche Krankheiten mit Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit" bewertet und sind daher gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 5a IfSG meldepflichtig.
Das RKI sieht bei CD weiter eine namentliche Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2b IfSG (gehäuftes Auftreten von akuter infektiöser Gastroenteritis) und eine nicht namentliche Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 3 IfSG (gehäuftes Auftreten von nosokomialen Erkrankungen).
Liebe Grüße
Horst