Grund ist eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte Münster und Düsseldorf, die die Eigenbluttherapie unter Arztvorbehalt stellen. Grundlage ist das Transfusionsgesetz (TFG) § 7 Abs. 2, wonach die von den HP bislang angewandten Formen der Eigenbluttherpie den Ärzten vorbehalten ist.
Auch die Herstellung von homöopathischen Eigenblutprodukten wird durch das "Gesetz für mehr Arzneimittelsicherheit in der Versorgung" (GSAV) voraussichtlich noch im Juli ebenfalls Ärzten vorbehalten sein.
Führt der HP zurzeit die Eigenblutbehandlung durch, setzt er sich straf- und zivilrechtlichen Sanktionen aus.
Bitte auch unbedingt daran denken, dass der Hinweis auf die Eigenbluttherapie von eurer Homepage genommen wird!!
Für mich sieht das so aus, als ob die Rechte des HP beschnitten werden sollen - meiner Meinung nach ohne wirklich gegebenen Anlass.