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07.11.2013, 18:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2013, 19:54 von Horst.)
Hallo Sabine,
zu Deinen Fragen möchte ich folgendes anmerken:
1. Werbung mit einer alternativen Krebstherapie -
Hier sprichst Du das Werbeverbot nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zu § 12 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) an, wonach sich "...die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der" ... in der genannten Anlage zu § 12 HWG genannten Krankheiten oder Leiden beziehen. In dieser Anlage sind auch die von Dir genannten "bösartigen Neubildungen" aufgeführt.
Aber das Werbeverbot des § 12 HWG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Werbung für "Arzneimittel und Medizinprodukte" und nicht auf Behandlungsmethoden.
Du kannst daher für Deine alternative Krebstherapiemethoden werben (wichtig: ohne Heilungsversprechen!!!).
2- Praxisschild - Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Größe und Aussagen des Schildes, sondern nur "Empfehlungen" nach der Berufsordnung für Heilpraktiker, mit denen Du auch hinsichtlich des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) auf der sicheren Seite bist (Abmahnungen).
3. Autowerbung: Kein Problem.
Viele Grüße
Horst
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Hallo
Ganz lieben Dank für die Info
Sabinr
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Passender wäre aber ein grüner Flitzer...ggg...gefällt mir gut das Autochen mit seiner Werbung ;-)
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)