*Liebe Esther dürfen wir denn sagen, wer das geschickt habt? Oder nicht*
"Dass ein HP nicht desinfizieren dar, können Sie in der TRBA/ BGR 250 Abs. 4.1.2.1./ BGR 206 Abs. 4.3.1 da der Heilpraktiker in Deutschland keine einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat, dürfen solche Aufgaben nicht durchgeführt werden, ohne eine inhaltlich nachweisliche Schulung zu bekommen. Da dies rechtlich (es haben wie gesagt noch mehr Verordnungen geändert) zur Zeit für sehr viel Furore sorgt (Gesundheitsämter werden im Rahmen ihrer Fortbildung nachgeschult) haben viele eine geteilte Meinung zu diesem Thema. Allerdings sind die Richtlinien eindeutig. Daher werden wir werden ab März 2014 eine Ausbildung zum staatl. gepr. Desinfektor (berufsbegleitend)für Heilpraktiker anbieten."
Muss man also tatsächlich ein staatlilch geprüfter Desinfektor" sein, um desinfizieren zu dürfen?
Hier die Stellungnahme der Schule dazu:
Die allgemein etwas verunsichernden Regelungen der TRBA BGR 250 und BGR 206 (Technische Regelungen für biologische Arbeitsstoffe und für Desinfektionen /Sterilisierungen im Gesundheitsbereich) – Neufassung 2012 - legen Regelungen und Anforderungen des Arbeitsschutzes fest. D.h. sie sind Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern/Beschäftigten im Gesundheitsbereich, die mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen (können) – siehe Vorbemerkung zu den TRBAs. Dies kann gerade auch bei der Reinigung, Desinfektion/ Sterilisierung von Medizinprodukten geschehen und erfasst ausdrücklich auch Arbeitnehmer in Heilpraxen (BGR 250 Abs.1. 4).
Die geforderte und aktuell diskutierten Ausbildungsvoraussetzungen/Schutzmaßnahmen richten sich an den „Arbeitgeber“ (s. Abs. 4) zum Schutz der „Beschäftigten“.
D.h. der Heilpraktiker kann und muss die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisierungsmaßnahmen selbst problemlos (ohne Sonderausbildung) durchführen!
Beauftragt er aber einen Arbeitnehmer mit diesen Aufgaben, darf er nur Personen beauftragen, die entweder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen haben oder von einer „fachlich geeigneten Person“ unterrichtet sind und von dieser beaufsichtigt werden.
Auch die weiteren Schutzanforderungen der BRGs richten sich nur an Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten.
Also insgesamt gibt es nach der TRBA keine Restriktionen für die eigene Tätigkeit der Heilpraktiker, sondern nur, wenn diese als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechenden Aufgaben betreuen.
Welche Infos habt ihr noch dazu?