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04.01.2014, 10:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.01.2014, 11:50 von Isolde Richter.)
Hallo Sabine,
vorerst mal eine Stellungnahme zur Frage 2.
Die Frage nach der inhaltlichen Zulässigkeit einer Werbung für homöopathische Arzneimittel und Behandlung mit Homöopathika richtet sich in erster Linie nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Für die Werbung vom Heilpraktikern ist jedoch der angesprochene § 5 HWG nicht relevant, da der HP nicht für das homöopathische Mittel selbst Werbung macht, sondern für seine Behandlung mit diesem. § 5 HWG richtet sich nur an Hersteller, Importeure und Händler.
Für HP ist hinsichtlich der Werbung mit bestimmten Behandlungsmethoden jedoch speziell der § 3 Nr. 1 und Nr. 2 zu beachten:
§ 3: unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- Nr. 1 wenn Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- Nr. 2 wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei einem bestimmungsgemäßen oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, ….
Die Gerichte folgern hieraus, dass jeder, der mit Anwendungsgebieten von Homöopathika oder mit einer entsprechenden Behandlungsmethode werben will, deren behauptete Wirksamkeit nachweisen muss. Dies geschehe jedoch grundsätzlich bei einem Zulassungsverfahren für das Arzneimittel. Homöopathika sind jedoch - bis auf wenige Ausnahmen - nicht „nach einem Wirksamkeitsnachweis im schulmedizinischen Sinne zugelassen“ , sondern nur registriert.
Bei einer Abmahnung „wegen irreführender Werbung" muss daher der HP die behaupteten Wirkungen seiner beworbenen Werbungsaussagen nachweisen.
Als nicht ausreichender Nachweis wurde von den Gerichten
- Eigene Erfahrungen
- Bestätigungen von Ärzten oder Heilpraktikern
- Berichte in (Fach-)Zeitschriften oder Ähnliches
bewertet, da kein „schulmedizinisch wissenschaftlicher Nachweis“.
Unzulässig sind daher Heilungsversprechen. Daher keine Formulierung wie „Heilung oder Besserung durch….“. Sondern :„kann behandelt werden mit …., oder
gibt eine Chance auf Heilung oder Besserung , oder
wurde schon mit Erfolg angewendet“.
Es ist daher alles zu vermeiden, was eine konkrete Wirksamkeit behauptet.
Der angefügte Link zu einer Homöopathieseite stellt keine Werbung i.S. des HWG dar und ist daher nicht zu beanstanden.
(Stellungnahme nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie)
Hinsichtlich der Frage 1 muss ich mich erst noch kundig machen.
Liebe Grüße
Horst
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Hallo Sabine, Isolde und Horst,
da ihr ja inhaltlich schon super Antworten gegeben habt, möchte ich noch einen ganz anderen Blickwinkel zu bedenken geben.
Ich kenne mich allerdings in der Kombination von HP/Gewerbe nicht aus, mir kam das nur in den Sinn, da der HP ja an sich keine Geldeinnahmen haben darf außer durch seine direkte Tätigkeit (sprich kein Verkauf, etc.)
Ansonsten muss er ja zusätzlich zur freiberuflichen Tätigkeit auch ein Gewerbe anmelden - das habe ich doch richtig im Ohr, oder?
Vielleicht kann Horst in dieser Richtung noch etwas recherchieren und für uns klären.
Also bei Google Werbung buchen/schalten sollte kein Problem darstellen, sofern man sich an die inhaltlich-rechtlichen Vorgaben hält.
ABER wenn man selbst Bannerwerbung auf seiner Seite hat (und dabei ist es unabhängig ob es nun Google Adsense oder andere Affiliate-Programme sind), muss man aufpassen, da man dadurch Einnahmen erzielt. Vielleicht liegen die nur im Cent-Bereich, aber das könnte dennoch Auswirkungen auf die Webseite (z.B. Impressumspflicht - selbst bei rein privaten Homepages), auf die Steuer, die Tätigkeit als HP bzw. auf die ganze berufliche Existenz haben (zusätzliche Gewerbeanmeldung usw.).
Da gibt es viel zu bedenken, so dass ich vermutlich keine fremde Werbung auf meiner Homepage haben wollen würde. Da lohnt es sich eher, die eigene Seite durch geschicktes Optimieren (Stichwort SEO) bei Google nach vorn zu bringen...
Wie gesagt, sind nur Anregungen von mir. Vielleicht kann Horst ja etwas Licht ins Dunkle bringen.
Viele Grüße,
Heike
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Hallo miteinander,
also nach meinen Auskünften sind sowohl Fremdwerbung auf der eigenen Website, als auch Adwords/Eigenwerbung - unter Beachtung der inhaltlichen Schranken - zulässig.
Die von Heike angedeuteten Probleme bei einer Einkommenserzielung durch Fremdwerbung - Impressum, inhaltliche Verantwortungsregelungen, Anmeldung Gewerbebetrieb bei Stadt und Finanzamt , getrennte Einkommensermittlung und -anmeldung - sind zu beachten, da die Werbeeinnahmen nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Liebe Grüße Horst
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Hallo zusammen
vielen Dank für die wirklich interessanten Informationen dazu.
grüße
sabine