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Hyaluronsäure Behandlungen (Injektionen) im Wellnessbereich
#1
Hallo, ich würde gerne wissen ob Hyaluronsäure Behandlungen ( Injektionen) im Wellnessbereich ohne HP Ausbildung erlaubt sind.
Danke
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#2
Nein, das darf nur ein Arzt oder HP mit der entsprechenden Ausbildung machen.
Soviel ich weiss, Peelings mit Fruchtsäuren gehören auch dazu. Sowie alle Behandlungen, die einen Eingriff in den Organismus darstellen und/oder als Heilversuch betrachtet werden. Z. B. Laser, Radiofrequenz, Ultraschall, Mesotherapie etc.
Viele liebe Gruesse, Macala Heart

Glückliche Patentante von nadinebe
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#3
Echt??? Also eine Kosmetikerin hier in der Ortschaft macht sehr wohl Fruchtsäurepeelings und hat gewiss keinen HP....!!??
LG Sandy
______________________________________________________

Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.

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Patenkind von sunny flower.
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#4
Es gibt eine Menge Präparate aus den unterschiedlichsten Säuren zum Peeling. Viele sind verschreibungspflichtig. Das kommt auf die Konzentration an, so viel ich weiss. Mittlerweile sind AHAs ja auch schon in Cremes für jedermann drin. Hier dürfen es nur Dermatologen machen. Das kann ja auch echt ins Auge gehen, bildlich gesprochen
Viele liebe Gruesse, Macala Heart

Glückliche Patentante von nadinebe
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#5
Hallo miteinander,

wir hatten dieses Thema schon einmal in einem Thread (ich find ihn allerdings auf die Schnelle nicht mehr). Smile

Ausgehend von dem unten angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW habe ich die Meinung vertreten, dass die Hyaluronunterspritzung Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist.

Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen:
Faltenunterspritzung unterliegt Heilpraktikervorbehalt
Beschluss vom 28.4.2006 – 13 A 2495/03

Bei der Tätigkeit des Faltenunterspritzens im Mund- und Nasolabialbereich mit injizierbaren Implantaten handelt es sich um Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 HPG, so dass eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist.
Das Injizieren erfordert neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich.
Die Teilnahme an einem Seminar im Rahmen der Tätigkeit als Kosmetikerin, bei dem die Technik des Spritzens als solche im Vordergrund stand, reicht nicht aus, um notwendige anatomische Kenntnisse nachzuweisen."

Dem Gerichtsverfahren lag der Fall der Unterspritzung mit Hyaluron zugrunde, wobei das Gericht sein Urteil aber nicht auf die Verwendung von Hyaluronsäure stützte, sondern auf die risikobehaftete Unterspritzung im Nasen- und Gesichtsbereich selbst.

Neuere Urteile sind mir nicht bekannt, so dass das - gut nachvollziehbare - Urteil noch für aktuell ansehe.


Nachtrag:
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den bereits angesprochenen Beschluss des OVG NRW 2012 bestätigt

Gruß
Horst
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