obwohl es mir schwer fällt, verbeiße ich mir bei dem nachfolgenden Hinweis jeglichen Kommentar:
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) (Az. 4 U 138/13) hat in einem Abmahnverfahren eines Abmahnvereines festgestellt, dass
für die als Lebensmittel geltenden „Bach-Blüten-Produkte“ nicht mit der Behauptung, sie seien gesundheitsförderlich, geworben werden darf.
Anlass war die Werbung einer Versandapotheke für Bachblüten-Zubereitungen, „die gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet würden, etwa vor einer Flugreise oder einem Zahnarzttermin“.
Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung geklagt. Der bekam sowohl vor dem Landgericht als auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln Recht.
Begründung der Gerichte: Die Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung").
Ziel der Verordnung sei es, gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel nur zuzulassen, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind.
Gegen dieses Urteil hat das OLG die Revision zugelassen, so dass das Urteil noch nicht endgültig Rechtskräftig ist.
Auf dieses Urteil wurde hingewiesen in der Ärzte Zeitung App, 11.12.2014.
Liebe Grüße - auch ohne Kommentar - von
Horst