Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Werbung für Bachblüten-Produkte
#1
Hallo miteinander,
obwohl es mir schwer fällt, verbeiße ich mir Wink bei dem nachfolgenden Hinweis jeglichen Kommentar:

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) (Az. 4 U 138/13) hat in einem Abmahnverfahren eines Abmahnvereines festgestellt, dass

für die als Lebensmittel geltenden „Bach-Blüten-Produkte“ nicht mit der Behauptung, sie seien gesundheitsförderlich, geworben werden darf.

Anlass war die Werbung einer Versandapotheke für Bachblüten-Zubereitungen, „die gerne in emotional aufregenden Situationen verwendet würden, etwa vor einer Flugreise oder einem Zahnarzttermin“.

Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband auf Unterlassung geklagt. Der bekam sowohl vor dem Landgericht als auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln Recht.
Begründung der Gerichte: Die Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims-Verordnung").
Ziel der Verordnung sei es, gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel nur zuzulassen, wenn sie wissenschaftlich abgesichert sind.
Gegen dieses Urteil hat das OLG die Revision zugelassen, so dass das Urteil noch nicht endgültig Rechtskräftig ist.

Auf dieses Urteil wurde hingewiesen in der Ärzte Zeitung App, 11.12.2014.

Liebe Grüße - auch ohne Kommentar - von
Horst
Antworten Zitieren
#2
Danke, lieber Horst,
da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und dagegen Revision zugelassen wurde, sieht es in ca. einem Jahr sicher wieder anders aus. Smile

Optimistisch mit lieben Grüßen Isolde Smile
Antworten Zitieren
#3
Nochmal Hallo und nochmal miteinander,
die eingangs mitgeteilte Rechtsansicht, wonach für Lebensmittel ( hier gezielt auf die von einigen Produzenten wenig geliebten Bachblüten bezogen) nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden darf, scheint sich zu verfestigen Dodgy.
Auch das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine derartige Werbung unzulässig ist, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen "Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die zumindest wissenschaftlich nicht hinreichen gesichert seien". Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO - Europäische Health Claim Verordnung - dar.

Mit werbenden Aussagen zu Bach-Blütenessenzen sollte man/frau daher sehr zurückhaltend sein.

Unabhängig von der Werbung für diese B-B-Essenzen gilt jedoch nach wie vor, dass sie in der Heilpraxis nicht zur Behandlung herangezogen werden sollen, aber "eine die Behandlung begleitende Einnahme bestimmter Bachblüten empfohlen werden kann".

Ich hoffe, dass ich damit alle Klarheiten erst einmal beseitigen konnteTongue.
HerzlichstHeart
Horst
Antworten Zitieren
#4
Lieber Horst,

gilt das ganze auch für den Tierheilpraktikerbereich?
Ansonsten vielen Dank für die Information.

LG
Antje
Antworten Zitieren
#5
Hi Antje,
also hier kann ich Entwarnung geben:
Die HCVO-EU verweist hinsichtlich ihres Geltungsbereiches für Lebensmittel auf die Begriffsbestimmungen einer älteren Rechtsverordnung der EU (wen es dringend interessiert: VO Eg Nr. 178/2002 vom 28.1.2002 Big Grin).
Hiernach gilt:

"Artikel 2
Definition von „Lebensmittel“
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder
Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verar-
beitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand
von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie
alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel
bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich
zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anfor-
derungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der
Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie
98/83/EG" .

Sorry, ich konnte es mir nicht verkneifen, auch einmal den juristischen Kauderwelsch hier aufzuführen, den ich ja halt auch einmal - unter Schmerzen - lernen musste. Smile

Kurz gesagt: Die angeführten Werbebeschränkungen gelten nur für die Werbung für Lebensmittel für Menschen (Hunde z.B. lesen eh kaum Werbung für ihre Fressereien). Big Grin Angel

So, jetzt reichts für heute und ich grüße fröhlich aus Kenzingen
Horst
Antworten Zitieren
#6
Danke herzlich für die Ausführungen!

.....tststs...... aber man darf ganz öffentlich behaupten, Milch fördere die Gesundheit, oder becel Margarine, oder oder oder .... *Vogel zeig*
Wahr ist, was dein Herz berührt Heart


Antworten Zitieren
#7
Lieber Horst Heart

Ganz herzlichen Dank für diese wichtigen Infos.
Ich bin sehr beruhigt, dass Du hier bist Heart

Hätte Dr. Edward Bach geahnt, welchen juristischen Aufwand seine geliebten Blüten mal erwarten - er hätte jeder seiner 38 Blüten bestimmt noch mit einem Gesundheits - Claim versehen Big Grin
Liebe Grüße
Gudrun blume
Die Ernährungsfrau vom Kochelsee
Antworten Zitieren
#8
Lieber Horst,

vielen Dank.Smile

LG
Antje
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Werbung für Fernbehandlung - Neues Urteil Horst 0 1.195 10.12.2021, 13:39
Letzter Beitrag: Horst
  Werbung/ Annoncen Birgit Ma 0 1.502 24.02.2021, 13:34
Letzter Beitrag: Birgit Ma
  Erlaubte Werbung? SonjaS 2 1.837 31.05.2020, 19:59
Letzter Beitrag: SonjaS
  Darf ein Bachblüten- oder Gesundheitsberater Bachblüten verkaufen? Horst 1 2.536 26.10.2019, 19:20
Letzter Beitrag: Gudrun Nebel
  Als Berater mit Ölen und Bachblüten arbeiten Isolde Richter 3 2.803 20.05.2018, 18:27
Letzter Beitrag: Claudia Mandera-Kostic

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: