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Bachblütenmischung
#1
Guten Abend,

mir stellt sich gerade die Frage, ob ich als THP für meinen Patienten eine Bachblütenmischung herstellen und mitgeben darf. Huh Wie ich in Nicole's Unterricht gelernt habe, darf ich z. B. Globuli verabreichen aber nicht mitgeben.

Gilt das auch für Bachblüten?

Danke und LG
Ilka
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#2
Das interessiert mich auch mal, ich hab da jetzt schon verschiedenes gehört und gelesen.
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#3
Hallo Ilka,

mittlerweile zählen die Bach-Blüten zu den Nahrungsergänzungsmitteln. Du darfst die Stockbottles vorrätig
halten und verkaufen. Allerdings keine Mischung mitgeben :-(.
Ich schicke meine Patienten immer in die Apotheke meines Mannes,
die haben den ganzen Satz vorrätig und können die Mischung dann anhand meines Rezeptes herstellen.

LG Marion
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#4
Ich denke, man kann sich das gantüz einfach machen, wenn man sich folgende Dinge vor Augen führt:

Globuli sind Arzneimittel und unterliegen damit dem AMG. Und was dem AMG unterliegt, darf nur von Apothekern verkauft werden, da nur diese dise ordnungsgemäße Beratung, Lagerung etc. sicherstellen können.

Daß Ihr trotzdem in der Praxis Globuli verabreichen dürft, ist ein ähnlich gelagerter Fall wie beim sprechstundenbedarf eines Arztes. Arzneimittel, die unmittelbar in der Praxis verbraucht werden, dürfen auch diese anwenden. Aber auch nicht mitgeben.

Bachblüten hingegen sind nun Lebensmittel, wenn ich diese einzeln abgebe. Mache ich jedoch eine. mischung, kann man wiederum davon ausgehen, daß hier ein Arzneimittel hergestellt wird und das ist wieder nur den Apotheken gestattet.

Um also auf der sicheren Seite zu sein, laßt Ihr diese in der Apotheke Eures Vertrauens anfertigen.
Herzliche Grüße
Caia

Vos qui transitis...
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#5
Immer wenn ich denke, jetzt kommt endlich mehr Klarheit in die Angelegenheit mit den BB, werd ich erneut verwirrt.

Warum sind Globuli defacto und automatisch Arzneimittel? Die gibt es ja nicht nur im homöopathischen Bereich, sondern eben auch als BB und andere verschiedenste Blütenessenzen, die nicht zu AM zählen.
Frage zu Mischungen: warum zählen dann die Rescuemischungen nicht auch zu AM? Huh
Wahr ist, was dein Herz berührt Heart


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#6
(20.12.2014, 11:25)Corinna Stübiger schrieb: Warum sind Globuli defacto und automatisch Arzneimittel? Die gibt es ja nicht nur im homöopathischen Bereich, sondern eben auch als BB und andere verschiedenste Blütenessenzen, die nicht zu AM zählen.

Globuli sind genau dann Arzneimittel, wenn sie nach dem homöopathischen Arzneibuch hergestellt werden; dann bekommen sie eine Registrierungsnummer und sind damit ein registriertes, zugelassenes Arzneimittel.

Diese dürfen nur in Apotheken gehandelt werden. Das gilt dann für Belladonna D6 genauso wie für Ignatia LM 30 oder Arnica C30. Herstellungsvorschriften finden sich im Homöopathischen Arzneibuch und damit müssen diese Globuli so hergestellt werden.

Wenn Du selbst Globuli z. B. von der DHU zu Hause hast, schau mal drauf, da steht irgendwo eine Reg.Nr., das ist die Registrierung.

Wenn man Globuli mit anderen Dingen herstellt, also wieder mal den Bachblüten, ist das wieder mal eine andere Sache - da bin ich rechtlich auch grad überfragt, aber die sind jedenfalls nicht registriert und damit nicht automatisch Arzneimittel.

Selbiges gilt für die Resue-Tropfen: Das ist eine fertige Mischung, die so verkauft werden darf.

Wenn ich aber eine Mischung individuell herstellen lasse, begebe ich mich in eine rechtliche Grauzone - hier werden Arzneimittel hergestellt, und das fällt wieder in den Hoheitsbereich der Apotheker. Darum sollte man die Mischungen, wenn man rechtlich auf der sicheren Seite sein will, von der Apotheke herstellen lassen - mal abgesehen davon, daß die Apotheke, wenn sie denn gewissenhaft arbeitet, auch eine vernünftige Qualität und Kennzeichung der Mischungen vornehmen kann, wie zum Beispiel der allseits beliebte Alkoholhinweis mit dem Alkoholgehalt, der ja in den Mischungen vorhanden ist.
Herzliche Grüße
Caia

Vos qui transitis...
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#7
Vielen Dank für Deine Erklärung hier, liebe Caia!

Allen ein schönes Wochenende mit 4 Kerzen und liebe Grüße,

Cordula
Lebe, liebe, lache, sei achtsam und nimm Dir die Zeit, die Du brauchst ... man  lernt nie aus.
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#8
Die Bachblütenmischunge auf Globuli Basis bekommt man ja auch im Zooladen zu kaufen. Liegt das dann daran, dass sie zu Nahrungsergänzungsmitteln gehören, auch wenn das in dem Fall eine Mischung ist? (frag mich gerade warum der Zoohandel die verkaufen darf). Es handelt sich dabei ja zum so Fertigmischungen z.B. Theam Angst....
Lg Steffi
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#9
Hallo miteinander:

Also Bachblüten werden nicht mehr als Arzneimittel eingestuft, sondern als Nahrungs(-ergänzungs)mittel. Auch eine Bachblütenmischung bleibt daher grundsätzlich ein Nahrungs(-ergänzungs)mittel (egal, in welcher Darreichungsform sie angeboten wird - als Dragee, Tropfen, Globuli.

Wichtig: Diese rechtliche Einstufung als Nahrungsmittel basiert auf der "Nicht-Pharmazeutischen-Wirkung" der BB-Essenz, d.h. die Bachblüten stellen kein "Funktionsarzmittel" i.S. d. AMG dar und unterfallen daher nicht dem AMG.

Wird jedoch hinsichtlich einer Bachblütenessenz oder hinsichtlich einer Bachblütenmischung eine pharmakologische Wirkung der BB-Essenz oder einer BB-Mischung behauptet (z.B. in einer Werbung für das Produkt oder für eine Behandlung mit diesem Produkt), dann wird aus diesem Produkt ein "Präsentationsarzneimittel", das dem AMG unterfällt, weil hier mit einer "pharmakologischen Wirksamkeit" geworben/bzw. diese behauptet wird.

Mein Vorschlag daher:
- Nicht mit dieser "Behandlung" werben,
- keine entsprechenden "Präparate" zum Verkauf bereitstellen (diese unterfallen den Anforderungen des LFBG - Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz),
- Anwendung von Essenzen und Mischungen sind in der Praxis problemlos.

MlG Horst
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