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Das es länderspezifische Unterschiede bzw. Ergänzungen gibt ist mir bekannt, aber warum das gemacht wird?
Grüße
Sandra
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Warum das so ist mußt Du die Landesregierung fragen.... Da geht anscheinend Landes- über Bundesrecht.
Herzliche Grüße
Caia
Vos qui transitis...
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20.01.2015, 21:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.01.2015, 17:59 von Horst.)
Hallo miteinander,
vielleicht kann man/frau das Zusammenspiel von bundes- und landesrechtlichen Regelungen über bundeseinheitlich geltende oder nur länderspezifisch geltende Meldepflichten für bestimmte Krankheiten/Krankheitserreger besser verstehen, wenn man/frau sich vor Augen führt, dass
- Deutschland zwar weltweit betrachtet ein relativ kleines Land darstellt, aber trotzdem unterschiedliche Klimaregionen, Biosphären, Landwirtschaftsregionen usw. aufweist;
- Infektionskrankheiten als Pandemie, Epidemie und Endemie bedrohlich auftreten können und
- die staatlichen Schutzreaktionen (Meldepflichten und daraus folgenden Erkenntnissen abgeleitete weitere Anordnungen, Ge- und Verbote) sich als entweder sehr großräumig oder lokal nur begrenzt angezeigt darstellen und
- die staatlichen Reaktionen durch Gesetze und Verordnungen um so schwerfälliger und zeitaufwändiger sind, je weiter sie "von oben" geschehen müssen.
Konkret:
Taucht eine neue europaweite Infektionsgefahr auf, ist der Bund gefordert, dh. er muss eine europaweite Abstimmung unter der betroffenen EU-Mitgliedsstaaten herbeiführen (sonst bringt`s eh nix), ein Bundesgesetz ändern (IfSG), und die Zustimmung des Bundesrates herbeiführen.
Etwas schneller gehts bei neuen deutschlandbegrenzbaren -Infektionsproblemen: Gemäß § 15 Abs. 1 IfSG Kann das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrats die Meldepflichten der §§ 6 und 7 IfSG abändern/erweitern.
Bei regional begrenzbaren neuen Infektionsgefahren (Auftreten in einzelnen Bundesländern) können die betroffenen Bundesländer gem. § 15 Abs. 3 IfSG (solange der Bund dies noch nicht macht) durch eigene Rechtsverordnungen eigene Meldepflichten für neue Infektionskrankheiten einführen. Auf Grund der hier entfallenden Abstimmungsverzögerungen ist dies eine Möglichkeit zur schnellen Reaktion auf neu auftretende neue Infektionsgefahren.
Wichtig für Heilpraktiker ist hierbei,
das Behandlungsverbot des § 24 IfSG für die meldepflichtigen Krankheiten/Erregerträger für Nicht-Ärzte kann nur durch das IfSg selbst und durch Verordnungen des Bundes gemäß § 15 Abs. 1 und nicht durch Verordnungen der einzelnen Bundesländer gemäß § 15 Abs. 3 IfSG erweitert werden.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst
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Vielen Dank! Das ist eine sehr schlüssige Antwort, und wenn man sie erstmal weiß auch recht simpel ;-)
Grüße
Sandra