immer wieder taucht (auch im Forum) die Frage auf, ob ein HPP, dessen Heilbehandlungserlaubnis ja auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, auch Homöopathika und /oder Bachblüten einsetzen darf.
Da Bachblüten anders als Homöopathika zu bewerten sind, müssen wir die Frage hier getrennt angehen:
1. Homöopathika (registrierte) stellen Arzneimittel i.S. des AMG dar, die (soweit nicht verschreibungspflichtig) grundsätzlich auch vom HPP zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen angewandt werden können. Hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde wird grundsätzlich nicht zwischen körperlichen und seelischen Leiden oder Krankheiten unterschieden.
Psychotherapie ist, wie schon die Bezeichnung und § 1 Abs. 3 PsychThG ausdrücken, ein Ausdruck für therapeutisches Verfahren bei Leiden, „bei denen Psychotherapie indiziert ist“, d.h. es muss ein Leiden vorliegen, das gerade eine Einwirkung auf den psychischen Zustand des Patienten erfordert, nicht jedoch auf den somatischen Zustand.
Stark vereinfacht: Hat ein Patient ein somatisches Leiden, muss gezielt der Körperzustand behandelt werden. Hat ein Patient ein psychisches Leiden, muss gezielt die Psyche behandelt werden. (Der psychosomatische Aspekt ist eine eigenständige, über die wir uns demnächst einmal gesondert austauschen sollten).
Wurde einmal der Schwerpunkt eines Leidens als psychisch bedingt diagnostiziert, so ist ein therapeutisches Gesamtkonzept zu erstellen, das auch den Einsatz von Homöopathika als Unterstützung einer ansonsten psychotherapeutischen Therapiemethode herangezogen werden kann, sofern das Krankheitsbild des homöopathischen Mittels dem psychischen Leidensbild entspricht (bei organotroper Homöopathie eher nicht begründbar).
Die begleitende Anwendung von Homöopathika ist sinnvoll und entspricht auch dem homöopathischen Prizipien . Daher haben sich auch 11 Bundesländer (diese sind für die HPP-Zulassung und Überwachung der HPP-Tätigkeiten zuständig) bislang positiv zur Anwendung von nicht-Verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung durch HPPs geäußert, sofern der HPP „darin fit ist“ (Sorgfaltspflicht): Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen.
Die übrigen Bundesländer sind diesbezüglich noch unschlüssig oder stehe der Anwendung von Medikamenten durch HPP eher ablehnend gegenüber und verweisen auf die jeweiligen Gesundheitsämter. Obwohl die einzelnen Bundesländer die rechtlichen Regeln für Heilpraktiker nicht bestimmen können (Bundesrecht!), so legen sie dieses Recht jedoch insbesondere für die Zulassung/Überprüfung durch die Gesundheitsämter aus. Für die Vorbereitung auf die Zulassung zum HPP empfiehlt es sich daher, in den oben nicht aufgezählten Bundesländern sich vorher beim zuständigen Überprüfungs-Gesundheitsamt zu erkundigen, welche Meinung zu dieser Frage denn dort vertreten wird.
Hier wäre es sicherlich interessant, wenn Ihr von euren Erfahrungen berichten könntet.
2. Bachblüten sind keine Arzneimittel, sondern Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel (Stand: März 2015) und können daher weder verschrieben noch verordnet oder zur Behandlung oder für die eigene HPP-Praxis bewerbend eingesetzt werden. Was aber problemlos möglich ist: Sie können die Einnahme von Bachblütentropfen stets „als Ergänzung zu Ihrer HPP-Therapie empfehlen“.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst