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habe es auch gerade gesehen. Wollte es Euch gerade mitteilen, daß dieser Absatz nichtig ist. war auf der Suche nach Klagemöglichkeiten weil es meiner Meinung nach gegen das Grundgesetz verstößt. Hatte gar nicht so unrecht. Aber der Absatz mit der doppelten Berufsausübung bleibt. D.h. im Endeffekt ist man der Willkür des Gesundheitsamtes ausgeliefert. Was machen die ganzen Physios, Hebammen, Krankenschwestern/ Pfleger? Vielleicht weiß Horst hier Rat.
.....Darin wird die Zulassung nicht erteilt für Bewerber bei denen klar erkennbar ist , daß der Beruf des Heilpraktikers neben einem anderen Beruf ausgeübt werden soll
Dieser Satz gibt mir noch Rätsel auf. Heißt das, dass ich nur Heilpraktiker werden kann wenn ich einen Hauptjob in einem anderen Bereich aufgebe? Wer soll das nachprüfen dass ich neben einen anderen Beruf tätig bin. Wenn ich die Prüfung schaffe kann mir das doch dann keiner mehr nehmen?
ich kann euch hier beruhigen die die beiden Absätze der 1. DVO zum HeilprG stehen einer HP-Erlaubnis nicht entgegen:
- § 2 Abs. 1 b) (HP-Erlaubnis nur für deutsche Staatsbürger) ist 1988 vom Bundesverfassungsgericht als nichtig erklärt worden und daher nicht anwendbar.
- § 2 Abs. 1 h) (HP als Nebenjob) wurde 1967vom BVerwG als mit dem Art. 12 des Grundgesetzes nicht vereinbar und für nicht anwendbar erklärt.
Auch alle Gerichte halten sich an die erklärte Unanwendbarkeit dieser Regelungen.
Ihr könnt also ganz beruhigt einer schönen Tätigkeit als HP entgegengehen.