Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Zwangsbehandlung bei Tuberkulose?
#21
Danke,
für das Einstellen des Links.Ich bitte aber zu bedenken das es hier ursprünglich nicht um einen Notfall und auch nicht um Patientenverfügungen ging.Es geht auch nicht um die schnelle Entscheidung eines Arztes was im Notfall zu tun ist,sondern um Einweisung eines Menschen in eine geschlossene Einrichtung zur Gefahrenabwehr, auch gegen seinen Willen.Hier ist immer das Gericht gefragt.Natürlich gibt es auch ein Recht auf "Krankheit".Bekommen den nicht auch Menschen Zuwendung wenn sie krank sind? Oder als Krank gelten.Der Unterschied liegt wohl in der Gefährdung Dritter, Unbeteiligter.
Herzliche Grüße:
Werner

Pate von Nicci
Pate von Sabinewe
Big Grin
Antworten Zitieren
#22
(29.01.2010, 13:59)wernerbergner schrieb: Hallo Alexandra,
das Wort Zwangsbehandlung kenne ich so nicht und ist eine Wortschöpfung von dir.Das somatische Standardkrankenhaus hat in der Regel keine geschlossenen Stationen.Krankenhäuser und Kliniken mit geschlossenen Fachabteilungen sind öffters in öffendlicher Hand.In NRW ist das z.b.der LWL. und der RWL.als kommunale Unterbehörde.Das Land NRW unterhält in diesen Einrichtungen Abteilungen für forensische Patienten(Psychisch kranke Gesetzesbrecher) die per Gerichtsbeschluß einsitzen.Aber selbst diese Leute können nicht zwangsbehandelt werden.

Nein, das ist keine Wortschöpfung von mir, wie kommst du denn darauf?! Huh
Liebe Grüße, Alexandra

www.naturheilpraxis-alexandra-nau.de
Antworten Zitieren
#23
Hallo Alexandra,
du hast doch dieses Thema gestartet unter der Bezeichnung "Zwangsbehandlung",so hast du doch zumindest den Titel übernommen.Für mich klingt er wie aus einer fernen schlimmen Zeit und ich würde ihn nicht benutzen wollen.
Herzliche Grüße:
Werner

Pate von Nicci
Pate von Sabinewe
Big Grin
Antworten Zitieren
#24
Ja, ich hab ihn übernommen, aber ich hab ihn doch nicht erfunden. Der Begriff geht aus einer MC-Frage hervor.

Na wie dem auch sei...Ich danke euch für eure Antworten und Links.
Liebe Grüße, Alexandra

www.naturheilpraxis-alexandra-nau.de
Antworten Zitieren
#25
Der Begriff "Zwangsbehandlung" findet heute nach wie vor Anwendung (BGH Beschluss XII ZB 236/05 auch wenn es hier nicht um eine Zwangsbehandlung bei TBC geht, sondern lediglich der Begriff Verwendung findet). Den Begriff "Zwangseinweisung" hat man inzwischen auf Unterbringung geändert.
Richtig ist, dass der Begriff "Zwangsbehandlung" uns negativ an die Geschichte erinnert.
Die Thematik, die hier aufgegriffen wurde, hat mich deswegen interessiert, weil zwar noch vor meiner Geburt, meine Mutter und meine 2 Schwestern an Lungen-TB erkrankt waren. Ende der 60iger Jahre erinnert diese damals von meiner Familie durchgeführte freiwillige Behandlung allein aufgrund des Ablaufes an eine "Zwangsbehandlung". Meine Schwestern wurden in ein gesondertes Sanatorium im Schwarzwald gebracht. Meine Mutter war in Esslingen. Mein Vater durfte meine Schwestern 1 Mal im Monat besuchen. Als meine eine Schwester, sie muss so ungefähr 3 Jahre alt gewesen sein, als sie erkrankte, nach über einem Jahr wieder entlassen wurde, konnte sie kaum mehr sprechen und laufen. Das alles ist über 4 Jahrzehnte her, die Erlebnisse aus dieser Zeit haben allerdings unsere Familiengeschichte geprägt.
Antworten Zitieren
#26
Sad wie schrecklich!
Liebe Grüße, Alexandra

www.naturheilpraxis-alexandra-nau.de
Antworten Zitieren
#27
(29.01.2010, 15:35)Steffi H. schrieb: Huhu Alexandra,

habe noch mal ein bisschen nach 'Zwangsbehandlung' herumgesucht und bin denke ich fündig geworden.

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung:

1. die "fürsorgliche" nach dem § 1906BGB sowie bei Minderjährigen nach § 1631b BGB;
2. die wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach den Gesetzen für psychisch Kranke der einzelnen Bundesländer und
3. die aufgrund eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens (näheres siehe dort) angeordnete, die in einer Anstalt des Maßregelvollzugs vollstreckt wird.

Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt allein eine Zwangsbehandlung nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96;BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB). Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Näheres siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.

Weiteres hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsbehandlung

Und schau mal hier: http://www.shortnews.de/start.cfm?id=716809


Vielleicht ist dir das ja ein Anhaltspunkt.

Liebe Grüße,

Steffi

Hier greift die sgn. Regel "Der Schutz der Gemeinde ist wichtiger als der Schutz des einzelnen." Doch auf individueller Basis kann dann jeder für sich entscheiden, jedoch wie schon erwähnt, nur in der Quarantäne.
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Tuberkulose-Meldepflicht Alchemistin 3 5.611 15.01.2013, 16:34
Letzter Beitrag: Isolde Richter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: