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06.10.2017, 10:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2017, 10:35 von Isolde Richter.)
Hallo miteinander,
heute mal wieder eine Abmahnwarnung.
Das Landgericht Köln hat am 21.02.2017 in einem Urteil verkündet, dass "die Werbung für eine Diättherapie mit dem Hinweis auf <regelmäßige homöopathische Gaben> irreführend" und damit rechtswidrig ist.
Gestützt wird das Urteil auf die Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2., 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG), 3 und 3a UWG.
Nach § 5 HWG darf "für homöopathische Arzneimitte, ......., mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden."
Die gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2a HWG auch für "Verfahren, Behandlungen ..... soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerde bei Mensch oder Tier bezieht .... ."
Eine Werbung i.S.d. HWG liegt stets vor, wenn ihr unter Bezunahme auf eure Heil- oder Beratungstätigkeit öffentlich /Homepage, Soziale Medien, Flyer usw.) irgend eine konkrete oder wahrscheinliche Wirkung von Homöopathika anführt.
Ob das Urteil Bestand haben wird, ist fraglich. Bis zu anderslautenden höhergerichtlichen Urteilen ist jedoch Zurückhaltung angesagt.
GlG
Horst
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Lieber Horst,
ganz herzlichen Dank für diesen Hinweis. Das ist wirklich wichtig zu wissen.
Ich finde, hier hat das Landgericht Köln ganz schön über das Ziel hinausgeschossen, denn die Beklagte hatte ja nur geschrieben, nachdem sie ihre Diätherapie mit dem Abnehmkonzept bewirbt:
obendrein kurbeln regelmäßige homöopathische Gaben den Stoffwechsel an und liefern zusätzliche Mineralstoffe. So ist es keine Seltenheit, dass Teilnehmer in einem Monat bis zu zwölf Kilo an Gewicht verlieren.
Das heißt, hier wurden noch nicht einmal spezielle homöopathische Mittel und deren Wirkung genannt - sondern nur allgemein darauf verwiesen. Und trotzdem wurde sie abgemahnt.
Der § 5 des Heilmittelwebegesetzes sagt: Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Deshalb kann ich mir auch nicht vorstellen, dass das Urteil Bestand haben wird. Aber wie du gesagt hast - im Moment heißt es wachsam sein, damit man kein unnötiges Geld an eine Abmahnfirma zahlen muss.
GLG Isolde
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Lieber Horst,
auch mir herzlichen Dank für diese wichtige Info. Bei aller Begeisterung und aus unserer Erfahrung guten Wirksamkeit homöopathischer Heilmittel bei bestimmten Erkrankungen, stimme ich dem Hinweis nach Zurückhaltung voll zu.
Ich denke, die persönlichen Erfahrungen eines jeden Einzelnen sowie die daraus folgende Mundpropaganda verbreiten, ganz im Sinne der Informationsmedizin, den guten Homöopathiegeist weiter.
Liebe Isolde, sollten wir vor diesem Hintergrund die Rubrik "Der homöopathische Tipp"
http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.co...17905.html sicherheitshalber in den internen Bereich verlegen?
Liebe Grüße
Manfred