Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Darf ein HP bzw. ein Berater in der Praxis Bachblüten mischen
#1
Da hier: https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.c...#pid316466
die Frage aufkam, ob man in der Praxis eine Bachblütenmischung herstellen darf, eröffne ich hier zu dieser Frage einen neuen Thread, da diese Frage sicher für viele interessant ist. Es wird sich in Kürze Horst melden und schreiben, wie es von juristischer Seite her aussieht.
GLG Isolde
Antworten Zitieren
#2
Hallo miteinander,

das Thema Bachblüten (BB) und das Zubereiten von BB , aber auch von Heilkräutermischungen in der Praxis von HPs und auch Beratern ist eine "unendliche Geschichte" und leider nicht einfach und verständlich zu behandeln.

Das Anmischen von einnahmebestimmten BB-Präparaten aus erworbenen Stockbottles  stellt ein Herstellen, eine Verarbeitung von Lebensmitteln dar (= aktuelle Rechtsansicht!). BB entsprechen weder der Definition eines Funktionsheilmittels (keine hinreichend nachweisbare pharmakologische Wirkung), noch gelten sie nach der Verkehrsanschauung als Präsentationsheilmittel und unterfallen damit nicht dem Arzneimittelrecht, soweit Ihr die Abgabe in Fläschchen nicht mit irgendwelchen Heilwirkungen anpreist oder zu Heilzwecken abgebt.

Die Herstellung/Behandlung von Lebensmitteln findet jedoch nicht im rechtsfreiem Raum statt (wo kämen wir denn da hin?) [Bild: wink.gif] , sondern unterfällt dem Lebensmittelrecht, das umfangreiche Anforderungen aufstellt.

Folgen:

- Die BB-Präparate können weder im Rahmen  einer HP-Praxis hergestellt noch verkauft werden. Herstellung und Verkauf muss daher sowohl steuerlich, als auch organisatorisch von der Heilpraxis getrennt erfolgen.
- Herstellung und Abgabe werden nicht von einer HP-Erlaubnis umfasst, sondern stellen eine gewerberechtlich gesonderte Tätigkeit dar, die gewerberechtlich angemeldet werden muss.
- Herstellung und Abgabe sind nicht gewerberechtlich besonders erlaubnis-/zulassungspflichtig, unterfallen jedoch der lebensmittelrechtlichen Überwachung. 
- Die Überwachung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung folgender lebensmittelrechtlicher Anforderungen:
      - Lebensmittelhygieneverordnung (Herstellung, Lagerung, Abgabe entspricht den hygienischen Anforderungen hinsichtlich Handling, Ausgangsprodukten, Einrichtung und Abgabe? Dokumentation!
      - Lebensmittelinformationsverordnung (notwendige Kennzeichnungen der abgegebenen Präparatefläschchen)
      - HACCP-Konzept = Einhaltung der Anforderungen der europäischen Verordnung über ein Eigenkontrollsystem, das jeder Herstellungsbetrieb erstellen und dokumentieren soll (Reinigungs- und Hygieneplan)
      - Eine Werbung für ein Lebensmittel mit: "gesundheitsfördernde Wirkung" ist nur zulässig, wenn diese Wirkung nachgewiesen werden kann! (Artikel 14 ff der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein entsprechender wissenschaftlich anerkannter Nachweis liegt bislang nicht vor.


Die wesentlichen Anforderungen können dem Leitfaden des "Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde" entnommen werden (Google), weitere Infos auch bei den IHKs.

Anders stellt sich die Situation für gesundheitsberufliche Berater dar. Sowohl die Beratungstätigkeit, als auch das Inverkehrbringen von BB-Einnahmefläschchen stellen gewerbliche Tätigkeiten dar, die bei Vorliegen der hygienischen Anforderungen problemlos in einer Beratungspraxis abgewickelt werden können.

Das vom Klienten vorgenommene Selbst-Zusammenmischen in der Praxis des Beraters und unter seiner Beratung und Aufsicht wird verantwortungsmäßig  dem Berater zugerechnet und vergrößert somit eher die Vorsorgepflichten des Beraters, der jetzt auch noch dafür verantwortlich ist, dass der Klient "auch allen richtig" macht (gilt natürlich auch für den HP).

Anders als bei BB ist ein "Zusammenmischen" und der Abgabe z.B. von Heilkräutern zu Heilzwecken (= Arznei) zu bewerten.
Ausser bei nicht apothekenpflichtigen Heilkräutermischungen (hier aber Abgabe nur mit Sachkundenachweis) ist dies einem Berater nicht gestattet.

Ein HP darf hingegen grundsätzlich (d.h. mit Ausnahmen) derartige Arzneimittel "soweit diese unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden" auch herstellen und anwenden (§ 13 Abs. 2b AMG). Eine Abgabe an den Patienten, damit dieser das Arzneimittel zu Hause einnimmt ist jedoch nicht zulässig.

Ich denke, dass ich hiermit alle Klarheiten beseitigt habe (Nachfragen sind aber zulässig) und grüße alle ganz herzlich

Horst
Antworten Zitieren
#3
(23.03.2018, 19:39)BHorst schrieb: Hallo miteinander,

das Thema Bachblüten (BB) und das Zubereiten von BB , aber auch von Heilkräutermischungen in der Praxis von HPs und auch Beratern ist eine "unendliche Geschichte" und leider nicht einfach und verständlich zu behandeln.

Das Anmischen von einnahmebestimmten BB-Präparaten aus erworbenen Stockbottles  stellt ein Herstellen, eine Verarbeitung von Lebensmitteln dar (= aktuelle Rechtsansicht!). BB entsprechen weder der Definition eines Funktionsheilmittels (keine hinreichend nachweisbare pharmakologische Wirkung), noch gelten sie nach der Verkehrsanschauung als Präsentationsheilmittel und unterfallen damit nicht dem Arzneimittelrecht, soweit Ihr die Abgabe in Fläschchen nicht mit irgendwelchen Heilwirkungen anpreist oder zu Heilzwecken abgebt.

Die Herstellung/Behandlung von Lebensmitteln findet jedoch nicht im rechtsfreiem Raum statt (wo kämen wir denn da hin?) [Bild: wink.gif] , sondern unterfällt dem Lebensmittelrecht, das umfangreiche Anforderungen aufstellt.

Folgen:

- Die BB-Präparate können weder im Rahmen  einer HP-Praxis hergestellt noch verkauft werden. Herstellung und Verkauf muss daher sowohl steuerlich, als auch organisatorisch von der Heilpraxis getrennt erfolgen.
- Herstellung und Abgabe werden nicht von einer HP-Erlaubnis umfasst, sondern stellen eine gewerberechtlich gesonderte Tätigkeit dar, die gewerberechtlich angemeldet werden muss.
- Herstellung und Abgabe sind nicht gewerberechtlich besonders erlaubnis-/zulassungspflichtig, unterfallen jedoch der lebensmittelrechtlichen Überwachung. 
- Die Überwachung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung folgender lebensmittelrechtlicher Anforderungen:
      - Lebensmittelhygieneverordnung (Herstellung, Lagerung, Abgabe entspricht den hygienischen Anforderungen hinsichtlich Handling, Ausgangsprodukten, Einrichtung und Abgabe? Dokumentation!
      - Lebensmittelinformationsverordnung (notwendige Kennzeichnungen der abgegebenen Präparatefläschchen)
      - HACCP-Konzept = Einhaltung der Anforderungen der europäischen Verordnung über ein Eigenkontrollsystem, das jeder Herstellungsbetrieb erstellen und dokumentieren soll (Reinigungs- und Hygieneplan)
      - Eine Werbung für ein Lebensmittel mit: "gesundheitsfördernde Wirkung" ist nur zulässig, wenn diese Wirkung nachgewiesen werden kann! (Artikel 14 ff der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein entsprechender wissenschaftlich anerkannter Nachweis liegt bislang nicht vor.


Die wesentlichen Anforderungen können dem Leitfaden des "Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde" entnommen werden (Google), weitere Infos auch bei den IHKs.

Anders stellt sich die Situation für gesundheitsberufliche Berater dar. Sowohl die Beratungstätigkeit, als auch das Inverkehrbringen von BB-Einnahmefläschchen stellen gewerbliche Tätigkeiten dar, die bei Vorliegen der hygienischen Anforderungen problemlos in einer Beratungspraxis abgewickelt werden können.

Das vom Klienten vorgenommene Selbst-Zusammenmischen in der Praxis des Beraters und unter seiner Beratung und Aufsicht wird verantwortungsmäßig  dem Berater zugerechnet und vergrößert somit eher die Vorsorgepflichten des Beraters, der jetzt auch noch dafür verantwortlich ist, dass der Klient "auch allen richtig" macht (gilt natürlich auch für den HP).

Anders als bei BB ist ein "Zusammenmischen" und der Abgabe z.B. von Heilkräutern zu Heilzwecken (= Arznei) zu bewerten.
Ausser bei nicht apothekenpflichtigen Heilkräutermischungen (hier aber Abgabe nur mit Sachkundenachweis) ist dies einem Berater nicht gestattet.

Ein HP darf hingegen grundsätzlich (d.h. mit Ausnahmen) derartige Arzneimittel "soweit diese unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden" auch herstellen und anwenden (§ 13 Abs. 2b AMG). Eine Abgabe an den Patienten, damit dieser das Arzneimittel zu Hause einnimmt ist jedoch nicht zulässig.

Ich denke, dass ich hiermit alle Klarheiten beseitigt habe (Nachfragen sind aber zulässig) und grüße alle ganz herzlich

Horst
Antworten Zitieren
#4
Vielen Dank Horst! Ich stellte diese Frage aktuell bei Isolde und in unserer HP Gruppe von Marlene...ein wirklich komplexes Thema.
Gern hätte ich noch die Situation wegen Gesundheitsberater und Ohrakupunktur und Homöopatische Beratung gewusst. Isolde meinte das ginge nicht...
Nur Ohrakupressur sei in diesem Fall erlaubt.

Vielen Dank?
Antworten Zitieren
#5
Hallo Sarah, hallo miteinander,

gerichtliche oder Verwaltungsentscheidungen zur Frage, ob Gesundheitsberater auch Ohrakupunktur und/oder Homöopathika einsetzen dürfen, sind mir nicht bekannt Sad . Vielleicht haben andere Forumsteilnehmer hierzu eigene Erfahrungen gemacht und könnten diese hier mitteilen.

Wichtig ist jedoch, dass die gewählte Maßnahmen nicht zur Behandlung von Leiden oder Krankheiten eingesetzt werden, sondern zur Vorbeugung und generellen gesundheitlichen Unterstützung. Medizinisch bin ich hier zu wenig beschlagen, als dass ich zu dem Einsatz von Ohrakupunktur / Homöopathie zur Vorbeugung und generellen gesundheitlichen Unterstützung eine allgemeingültige Aussage machen könnte. Vorstellen könnte ich mir allerdings eine Unterstützung einer Suchtberatung (Raucherentwöhnung) oder Unterstützung einer Übergewichtsberatung durch die genannten Maßnahmen Undecided , solange die "zu entwöhnenden Gewohnheiten" keinen krankheitswerten Zustand erreicht haben.

Da mir hier aber meine Vorstellungskraft nicht weiterhilft Huh , könntest Du ja mal vorstellen, an welche Einsatzmöglichkeiten der genannten Maßnahmen Du dabei zur Unterstützung der Gesundheitsberatung der Klienten denkst.

Einschlägige Erfahrungen anderer Forumsteilnehmer wären dann sicherlich hilfreich Smile .

GlG

Horst
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Darf ich in einer Arztpraxis auf Wartezimmer TV für meine Praxis werben? edithsc 0 727 14.12.2023, 12:28
Letzter Beitrag: edithsc
  Darf man Heilungsversprechen geben? Ja! Isolde Richter 0 1.218 28.02.2023, 10:42
Letzter Beitrag: Isolde Richter
  Darf ein PB psychische Erkrankungen erklären Isolde Richter 2 885 21.07.2022, 10:28
Letzter Beitrag: alicif
  Darf ein HPP nicht-verschreibungspflichtige Mittel, z.B. Homöopathika, verordnen? Isolde Richter 0 5.958 28.04.2022, 14:40
Letzter Beitrag: Isolde Richter
  Tätigkeit als Coach/Berater edithsc 3 1.901 30.12.2021, 13:39
Letzter Beitrag: edithsc

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: