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17.07.2019, 07:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.07.2019, 07:49 von Isolde Richter.)
Im Moment kann man den HPs nur dringendst davon abraten, die Eigenbluttherapie auszuführen.
Grund ist eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte Münster und Düsseldorf, die die Eigenbluttherapie unter Arztvorbehalt stellen. Grundlage ist das Transfusionsgesetz (TFG) § 7 Abs. 2, wonach die von den HP bislang angewandten Formen der Eigenbluttherpie den Ärzten vorbehalten ist.
Auch die Herstellung von homöopathischen Eigenblutprodukten wird durch das "Gesetz für mehr Arzneimittelsicherheit in der Versorgung" (GSAV) voraussichtlich noch im Juli ebenfalls Ärzten vorbehalten sein.
Führt der HP zurzeit die Eigenblutbehandlung durch, setzt er sich straf- und zivilrechtlichen Sanktionen aus.
Bitte auch unbedingt daran denken, dass der Hinweis auf die Eigenbluttherapie von eurer Homepage genommen wird!!
Für mich sieht das so aus, als ob die Rechte des HP beschnitten werden sollen - meiner Meinung nach ohne wirklich gegebenen Anlass.
GLG Isolde
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Liebe Isolde,
danke für diese Information. Leider habe ich damit schon gerechnet und so schon vor ein paar Monaten die Eigenblutbehandlung von meiner Homepage genommen.
Sehr schade, ich habe immer sehr gute Erfolge mit der Therapiemethode gehabt.
Patenkind von Werner Bergner
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Liebe Isolda,
wie ist:
- mit IOT
- klassische EBT ohne Anreichung von Präparaten
- darf ich es durchführen durch ärztliche Anordnung (mein Mann ist Arzt) in meiner Praxis
Vielen Dank für deine Antwort
Sonnige Grüße
Andrea Klärner
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Liebe Andrea
Leider weiß ich nicht, was IOT ist.
zu Nr. 2: Das darf man nicht mehr.
zu Nr. 3: Das darf dein Mann nicht machen, denn der HP zählt nicht zum "medizinischen Hilfspersonal* sondern arbeitet eigenverantwortlich.
Ich hoffe, dass ich dir damit helfen konnte.
GLG Isolde