Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
§24 IfSG geändert - Frage dazu
#1
Lieber Horst,

kannst Du Licht in´s Dunkle bringen mit Deiner bekannten hilfreichen Übersetzung der Gesetzestexte?

§ 24 IfSG beinhaltet nun nicht mehr den §15 im Gesetzestext, wie muss man dann die Rechtslage verstehen?
Haben wir dann kein BV, wenn die Erkrankung "nur" durch die Rechtverordnung hinzu kommt?

Fragende Grüße
Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
Antworten Zitieren
#2
Sorry Gini.

bei Deiner Frage stehe ich selber "auf dem Schlauch".
Meines Erachtens hat hier der Masern-Schutz-Gesetzgeber " einfach nur geschlampt und die Einfügung eines Behandlungsverbotes für Ausweitungen der Meldepflicht durch BUNDESRECHTSVERORDNUNGEN (§ 15 Abs.1 IfSG) in § 24 IfSG bei dessen Neufassung schlicht verschlafen. Ich gehe davon aus, dass dieser Fehler baldigst korrigiert werden wird.

Für die Übergangnszeit schlage ich vor, Meldepflichten für Krankheiten und Erregernachweise entsprechend einer BUNDESRECHTSVERORDNUNGEN (§ 15 Abs.1 IfSG) wie "§ 6 Abs. 1 Nr.5.

"das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist" und somit als meldepflichtig und behandlungsverboten für Nichtärzte zu behandeln, damit der/die Heilpraktiker/in vorerst auf der sicheren Seite ist.

Sorry, aber nobody is perfect

Zerknirscht

Horst
Antworten Zitieren
#3
Lieber Horst,

für die Schlampigkeit des Gesetzes kannst DU doch nichts, also kein Grund zum Entschuldigen oder um zerknirscht zu sein. Im Gegenteil: ein dickes Danke für Deine Antwort und auch für Deinen Tipp wie wir damit umgehen können oder sollten, bis wieder Klarheit besteht.

Also lieben Dank für Deine Mühen und Deine Zeit,
herzliche Grüße Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
Antworten Zitieren
#4
Hallo Gini, hallo miteinander,

wie vorhergesagt hat der Gesetzgeber auf Gini`s Frage hin  Rolleyes das IfSG hinsichtlich des Behandlungsverbotes bei Erweiterungen der Meldepflicht durch BUNDESRECHTSVERORDNUNG nochmal korrigiert. So wurde § 15 IfSG am 29.03.2021 wie folgt ergänzt:
"(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben."

Daraus folgt, dass Erweiterungen der Meldepflicht durch BUNDESGESETZ nach § 15 Abs. 1 auch für das Behandlungsverbot nach § 24 IfSG entsprechend gelten.

Ganz liebe Grüße

Horst
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Frage zu Gesetzlichem- HP-Taetigkeit pro bono erlaubt! susannekle 6 2.426 13.12.2021, 16:53
Letzter Beitrag: susannekle
Exclamation Frage zu Corona-Schnelltests silkeschuber 9 3.250 27.10.2021, 10:00
Letzter Beitrag: SleepyJoe
  Dringende Frage zum HWG!!! silkeschuber 7 2.545 17.07.2021, 06:35
Letzter Beitrag: Claudia Scholz
  Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG Isolde Richter 2 1.454 02.12.2020, 06:23
Letzter Beitrag: susannebr
  §60 IfSG Gini 2 1.435 26.11.2020, 19:03
Letzter Beitrag: Gini

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: