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Ich habe gerade im Heft: Gesetz das Kapitel Bachblüten gelesen.
Nehmen wir mal folgen Fall an:
ein Exkollege, Banker, kommt zu mir in meine Praxis ( ) ist fix und fertig. Er schafft seinen Job nicht mehr und so weiter.
Ich möchte gerne, dass er
Ulmus campestris
einnimmt.
Schreibe ich ihm nun auf einen "Schmierzettel" den Namen und schicke ihn damit in die nächste Apotheke?
Oder darf ich auf einem "Verordnungsblock" ( oder wie nennt man es, denn es ist doch kein Rezept) mit Name und Adresse die Bachblüten nennen und ihn damit zur Apotheke schicken?
Und wie ist das in der Praxis mit Globuli?
Ich habe z.B. Jodum C 30. (von meiner befreundeten PTA in D)
(Entschuldigung, ich stelle immer ziemlich blöde Fragen, aber so bin ich eben!)
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(09.06.2010, 12:42)susanne hottendorff schrieb: Nehmen wir mal folgen Fall an:
ein Exkollege, Banker, kommt zu mir in meine Praxis () ist fix und fertig. Er schafft seinen Job nicht mehr und so weiter.
Liebe Susanne,
in dem geschilderten Fall handelt es sich nicht um "Ausüben der Heilkunde" gem. dem HPG. Das ist allgemeine Lebensberatung. Die kannst Du durchführen wie Du möchtest.
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Liebe Isolde,
diese Frage mit den Bachblüten interessiert mich auch brennend, da ich mich schon viel damit beschäftigt habe, allerdings immer nur privat. Ich habe schon oft Freunden zu dieser und jener Blüte geraten.
Wie sieht es aus, wenn ich das als (noch) Nicht-HP praktiziere - verstösst das gegen irgendwelche Gesetze?
Inwieweit darf man überhaupt eine Bachblütenberatung anbieten, ggf. auch gegen Entgelt, ohne eine Praxis zu haben? -
Wer darf sich z.B. Bachblütenberater nennen?
Wie könnte man solch eine Tätigkeit gesetzlich auf der sicheren Seite ausüben?
Für Deine Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
Herzliche Grüße
Alexandra
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Bachblütenberater darf sich jeder nennen. Der Begriff ist nicht geschützt. Als Berater darf man "lebensberatend" tätig sein, wie Susanne das z.B. in dem obigen Fall geschildert hat.
Allerdings darf ein solcher "Lebensberater" keine Krankheiten behandeln, und damit auch keine Kopf- oder Rückenschmerzen oder sonstigen Symptome.
Wer lebensberatend tätig ist, verstößt nicht gegen das Heilpraktikergesetz.
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Liebe Isolde,
vielen Dank für deine immer hilfreiche Antwort! Wenn wir dich nicht hätten.
Ich darf noch einmal nachfragen: Wie steht es mit den Globuli?
Sie sind zwar nur so ganz kleine Dinger, aber gehören sicherlich nicht zur "Lebensberatung".
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Danke, liebe Isolde, das sind gute Nachrichten.
Dazu fällt mir noch eine Frage ein: Darf man den Leuten, die man berät denn eine selbstgemischte Bachblütenzusammenstellung
mitgeben, damit sie sofort loslegen können, oder ist das grundsätzlich verboten?
Susanne, ich fürchte die kleinen Dinger habens in sich und sind nicht so leicht zu handhaben wie die Bachblüten
Herzliche Grüße
Alexandra
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Liebe Alexandra,
klar, je kleiner je... (Ach, das gung ja anders..)
Stellt sich die frage: darf der HP Globuli verordnen?
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Hallo Zusammen,
da Bachblüten in Deutschland keine Zulassung haben,darf ein HP. auch keine selbstgemischten Bachblüten an einen Patienten mitgeben.Bachblüten sind im benachbarten Ausland und in England erlaubt und aus diesen Ländern kann man auch Bachblüten z. b. die Apotheke geziehen.Dem Hp. ist auch nicht erlaubt Medikamente selbst herzustellen oder aus verschiedenen Medikamenten oder Arzneien neue Mischungen zu machen.Eine Praktik umgeht diesen Umstand in dem man erst z.b. ein Konstitutionsmittel intrakutan,das heißt in das Unterhautfettgewebe spritzt, um anschließend ein zweites Mittel mit einer längeren Nadel durch die sich gebildete Quaddel in tiefere Gewebe gibt.Das kann eine I.m. Injektion sein.Es entsteht so eine Mischung ohne das der Hp. ein neues Medikament oder Konstitutionmittel hergestellt hätte.So gesehen auf dem HP.Kongress in Essen.
Herzliche Grüße:
Werner
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Lieber Werner,
danke, hab ich fast befürchtet, dass der HP soetwas nicht darf, allerdings bezog sich die Frage auf den "Lebensberater, bzw. Bachblütenberater". Vielleicht hat der ja ne gewisse Narrenfreiheit
Liebe Susanne,
bestimmt darf der HP Globuli verordnen, sonst könnten die Homöopathen ja gar nicht arbeiten. Fragt sich nur in welcher Form. Gibts sowas wie Rezepte für HPs, z.B. für Privatkassen oder muss der Patient sich das selber aufschreiben ?
Herzliche Grüße
Alexandra
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Antwort kommt morgen oder spätestens übermorgen. Ich möchte mich noch mal mit unserem "Hausjuristen" beraten, damit ich nichts Falsches schreibe.
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09.06.2010, 20:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.06.2010, 11:24 von Isolde Richter.)
Also als HP darf man ja Globuli "verschreiben".
Ich habe mir bis jetzt das immer so vorgestellt, dass wir "Privatrezepte" schreiben. (Ebenso bei Medikamente mit Pflanzen)
Der Patient muss das dann in der Apotheke vorzeigen und vollständig zahlen.
Mmh, mal sehen, was Isolde dazu sagt!
Und dazu vielleicht noch eine Frage, die mir auch schon längere Zeit durch den Kopf geht:
Der HP darf keine Salbe, keinen Tee ect. aus Pflanzen herstellen, oder? Damit hätten wir ja ein Medikament hergestellt, und das dürfen wir nicht.
Arbeitet man dann mit der Phytotherapie kann man da wirklich "nur" Rezepte ausstellen??
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Also in der Apotheke bekommen wir immer wieder Rezepte von HP. Wie Daniela schon richtig sagt handelt es sich dabei um Privatrezepte, die der Patient selber zahlen muss.
Der HP schreibt auch sogenannte Rezepturen auf, damit meint man Mischungen, die wir dann nach seiner Anweisung herstellen, sei es z.B. Teemischungen oder auch verschiedene homöopathische Mittel, die der HP gerne miteinander vermischt haben möchte.
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
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Ah danke Gini!
Dann darf ist zumindest ein Mischung für Tee in Auftrag geben per Rezept! Das ist schon mal schön zu wissen!
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So haben wir das im Phytologie-Lehrgang auch gelernt... da wir als HPs ja keine Teemischungen etc. direkt verkaufen dürfen, schreiben wir unsere Rezeptur für die Apotheke auf einem Privatrezept auf. Mit Namen des Patienten, der Verordnung, der Herstellungsanweisung, der Anwendungsvorschrift für den Patienten und natürlich mit unserem Namen und Unterschrift.
Das kann man ziemlich simpel gestalten oder gespickt mit Fremdwörtern zum Beeindrucken des Apothekers - falls man das will und der sich beeindrucken lässt (Bsp. misce fiat species - mische, dass eine Teemischung entsteht.)
BTW.. fehlt die Anweisung, würde der Apotheker alle Inhaltsstoffe einzeln abgeben.
Auf jeden Fall muss man sicher sein, dass die verschriebenen Stoffe unbedenklich und nicht verschreibungspflichtig sind, sonst verweigert der Apotheker die Abgabe (grad bei Teemischungen). Bei Bachblüten-Mischungen passiert das natürlich nicht.
PS: Im Sinne der Lebensberatung würde ich einen Freund bei Bachblüten aber auch mit einem Schmierzettel zur Apotheke schicken statt ein Rezept zu schreiben
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Ich denke, dass ein HP Bachblüten und Globuli in seiner Praxis haben darf, zur Einmalgabe als Erstversorgung. Was er nicht darf, ist davon dem Patienten was mitgeben. Er muss dem Patienten ein Privatrezept ausstellen und ihn damit in die Apotheke schicken.
So kenne ich es halt von meinen HP-Besuchen.
LG Andrea
Namaste
Andrea
Die eigenen Ziele zur Wirklichkeit werden zu lassen, ist berauschend (John Kehoe)
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Ihr Lieben,
da man hier nicht mehr so genau weiß, um welche Frage es eigentlich geht, habe ich zu den Bachblüten einen neuen Thread eröffnet:
http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.co..._einsetzen
Bitte stellt alle Fragen und Anmerkungen zu diesem Thema nur dort ein, denn dann haben wir am Schluss alles schön beisammen.
Sind noch Fragen zu Rezeptur oder anderem offen, so eröffnet bitte auch im dortigen Thread ein neues Thema und stellt die Frage dort ein, dann behandeln wir sie dort ausführlich: Immer eine Frage ein Thread!!!
Dann bleibt alles schön übersichtlich und auch später, wenn man mal etwas sucht, findet man es gleich.
Vielen Dank!!!
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