Die Naturheilschule Isolde Richter bietet ja auch Ausbildungskurse für den Beruf des „Psychologischen Beraters“ an.
Hierzu ist in letzter Zeit mehrfach die Frage nach der korrekten Berufsbezeichnung für diese Berufsausübung aufgetaucht. So zum Beispiel: „Darf ich als „Psychologischer Berater“ mit dieser Bezeichnung auf Praxisschildern, Flyern, Homepage auftreten?“
Meine Stellungnahme hierzu:
Die Tätigkeitsbezeichnungen „psychologischer Berater“ ist gesetzlich nicht geschützt und es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Anforderungen an die Führung dieser Bezeichnung. In Deutschland darf sich deshalb jede Person so beruflich betätigen und dabei eine Vielzahl von Beratertätigkeiten erbringen und sich hierzu aus- und weiterbilden.
Wie jede Berufsausübung unterfällt aber auch der Beraterberuf den allgemein gültigen gesetzlichen Schranken, z.B. schon hinsichtlich der Berufsbezeichnung:
- Das Psychotherapeutengesetz schützt z.B. die Berufsbezeichnung Psychotherapeut und Psychotherapie, indem es konkrete staatliche Zulassungsvoraussetzungen vorgibt.
- Heilpraktiker, Arzt, Psychotherapeut als Berufsbezeichnung setzen ebenfalls die Erfüllung gesetzlich vorgegebener Vorbedingungen voraus, wobei jegliche, irgendwie geartete Therapie eine staatliche Erlaubnis voraussetzt.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das UWG soll den gewünschten Wettbewerb unter vielen Anbietern und damit den Verbraucher/Kunden vor unlauteren, d.h. irreführenden Aussagen und Methoden schützen.
§§ 3 ,5 UWG verbieten unlautere und irreführende geschäftliche Handlungen. So hat der Psychologische Berater z.B. im Rahmen seines Marktauftrittes (Werbung, Internet, Türschilder etc.) korrekte Angaben zu seiner Befähigung und seinen angebotenen Dienstleistungen zu machen. Verstöße gegen das UWG liegen z.B. in einer Werbung mit gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen, die der Psychologische Berater tatsächlich nicht erworben hat, oder mit nicht zutreffenden Hinweisen auf gesetzlich reglementierte Tätigkeitsinhalte, für welche eine Befähigung nicht vorliegt. Dieses Verhalten ist abmahnfähig. Folgen sind Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
Beim Psychologische Berater besteht eine gewisse begriffliche Nähe zum Beruf eines Psychologen oder Psychotherapeuten. Diese Berufe sind aber gesetzlich geregelt und geschützt.
Daher schließen Sie in Ihren werblichen Aussagen (Werbung, Internet, Türschilder, Flyer etc.) missverständliche Aussagen aus! Der Begriff „psychologische/r Berater/in“ ist (aktuell) nicht geschützt. Er kommt aber der geschützten Berufsbezeichnung der Diplom-Psycholog/innen aus der Kundensicht recht nahe. Daher dürfen Psychologische Berater auf keinen Fall den Eindruck erwecken, sie hätten Psychologie studiert oder hätten eine vergleichbare Qualifikation! Dies wäre eine Verzerrung des Wettbewerbs
Dies gilt auch für die Angabe von Zertifikaten oder Diplome von Ausbildungsinstituten, die Sie als Berater/in erhalten haben. Eine solche Qulifikation sollten Sie nicht als Namenszusatz führen oder dem Namen voranstellen, da dies bei Kunden den Eindruck erwecken würde, Sie hätten ein Hochschulstudium absolviert.
Was Sie als Psychologischer Berater unbedingt vermeiden müssen: Vermeiden sie jede Bezeichnung, Andeutung oder Ausübung von: Diagnose, Behandlung, Heilversprechen, Prognoseaussagen zu Krankheiten, Empfehlungen zu Veränderungen oder dem Absetzen von Therapie, Ausübung von Therapie, Heilung in jedweder Ableitung! All dies dürfen i. d. R. nur Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker selbstständig tun oder andere therapeutische Berufe im Auftrag und in Kooperation mit Personen, die eine selbstständige staatliche Heilerlaubnis haben! Psychologische Berater haben diese Erlaubnis nicht!
Wenn Sie diese Regeln beachten, die grundsätzlich für alle Berufe und Berufsbezeichnungen gelten, gilt auch für Sie:
Die Berufsbezeichnung „Psychologischer Berater“ steht Ihnen zu!
Ganz liebe Grüße
Horst