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Darf ich als THP während der Ausbildung tätig sein?
#1
Hallo,

momentan bin ich hier in der Ausbildung zur THP.

Meine Frage ist, ob ich während der Ausbildung schon als THP tätig sein darf?
Ich frage deshalb, weil ich so viele Anfragen habe und bisher immer auf meinen Ausbildungsstand verweise bzw. die Leute mit ihren Tieren zum TA schicken muss obwohl ich Ihnen helfen könnte, da ich mich seit vielen Jahren mit der Naturheilkunde beschäftige und auch schon diverse Fortbildungen besucht habe.
Ich möchte jedoch nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen.
Im Besonderen da ich mich, lt. Berufshaftpflichtversicherungsanfrage meinerseits, erst nach Abschluss der Ausbildung versichern kann???!!!
Und soweit ich weiß kann ich ja auch keine "Praxis" bzw. ein Gewerbe anmelden, da das Veterinäramt sicherlich einen Ausbildungsnachweis haben möchte, haben muss...???
Wie verhält sich das alles rechtlich? Für eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Reiß
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#2
Hallo Bianca, hallo miteinander,
 
ich lege deine Frage erst einmal so aus, ob du rechtlich gesehen schon in der Ausbildung als Tierheilpraktikerin tätig sein darfst.
 
Nun, "Tierheilpraktiker" ist keine rechtlich geschützte Berufsbezeichnung, Auch die berufs- oder gewerblich betriebene Ausübung der Tierheilkunde ist nicht an gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen geknüpft. Ebenso gibt es keine staatlichen Ausbildungsvorschriften.
 
Rechtlich gesehen kannst du daher als Tierheilpraktikerin tätig werden. Aber die damit verbundenen Risiken sind abzuwägen.
 
Rechtlich relevant ist dabei : Du bietest gewerbliche oder berufsmäßige Dienstleistungen für andere gegen eine Gegenleistung an. Das ist auf einen Dienstleistungsvertrag gerichtet. Hier ist dann § 242 BGB einschlägig, dh. „derjenige, der sich zu einer Leistung (z.B. therapeutische Behandlung eines Tieres) verpflichtet, muss diese Behandlung „nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“ durchführen. „Rücksicht auf die Verkehrssitte“ i.d.S. bedeutet z.B: „die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist“. Eine „andere Vereinbarung“ setzt aber voraus, dass der/die Vertragspartner*in darüber aufgeklärt wurde, dass und warum und in-wie-weit nach anderen Maßstäben und mit welchen Risiken behandelt werden soll. Du solltest daher diene Kunden darüber aufklären, dass du dich „noch in der Ausbildung befindest“.
 
Bei Eintritt von schädlichen Behandlungsfolgen hat der/die Behandelnde Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei „fahrlässig handelt, wer die im Verkehrt erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 BGB).
 
Im Fall eines negativen Behandlungsergebnisses kann es also straf- und zivilrechtlich unangenehme Konsequenzen haben, wenn man/frau nicht darlegen kann, dass eventuelle negative Behandlungsergebnisse trotz vorhandener und angewandter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem betroffenen Fachgebiet aufgetreten sind.
 
Bei nicht belegbaren Aus- und Fortbildungsmaßnehmen dürfte dies schwierig sein. Dies zeigt auch das negative Ergebnis deiner Berufshaftpflichtversicherungsanfrage, die erst „nach Abschluss der Ausbildung“ einen Versicherungsvertrag anbietet.
 
Ganz liebe Grüße


Horst
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#3
Hallo Horst,

ich bedanke mich recht herzlich für diese aufschlußreiche und kompetente Antwort.
Klare Worte!

Mit freundlichen Grüßen
Bianca Reiß
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