GDVG Art. 12
Unerlaubte Heilkundeausübung, Versicherungs- und Anzeigepflichten
(1) 1Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt. 2Ergeben sich Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung, übermitteln sie diese den zuständigen Sicherheitsbehörden und speichern die erforderlichen Vorgangsdaten.
(2) 1Die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, sofern sie nicht bereits in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sind. 2 Art. 18 Abs. 4 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) gilt entsprechend.
(3) 1Die Angehörigen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Heilberufe haben vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz anzuzeigen. 2Zu Beginn der Berufsausübung ist
1.
die Anschrift der Niederlassung anzugeben und
2.
a)
die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und
b)
das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nach Abs. 2 Satz 1
nachzuweisen.
Dies ist der Artikel, auf den sich das Amt beruft. Der letzte Satz (2b) ist mir unbekannt, da es immer hieß, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nur von den Verbänden vorgeschrieben wird, nicht aber vom Gesetzgeber.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...yGDVG/true