Es wird verschieden bewertet!
- Wenn eine Patientin als Endkundin sich selbst einen Testlauf und durchführt ist das nicht als Heilkunde zu bewerten.
- Wenn eine Ärztin den Abstrich einsendet ist es Heilkunde aber erlaubt, da Arztvorbehalt.
- Wenn du als HP einen Test in Auftrag gibst, wird es dann problematisch, wenn ein genannter Keim explizit bestimmt wird ( egal, wer technisch den Abstrich durchführt).
„Die
Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist
insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für Krankheiten oder Krankheitserreger, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind.
Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; (...).“
Zitat aus dem Kommentar zum IfSG von Bahles/Baumann, Kohlhammer Verlag:
„Durch die einschränkende Formulierung «insoweit» in [IfSG § 24] Satz 1 ist nur die Behandlung im Hinblick auf die in der Vorschrift genannten Krankheiten oder Krankheitserreger unter den Arztvorbehalt gestellt. Leidet ein Kranker oder Infizierter gleichzeitig noch an einer anderen Krankheit, so untersagt die Vorschrift nicht, dass der Kranke oder Infizierte in Hinblick auf die andere Krankheit nicht auch von einer Person, die nicht Arzt ist, behandelt wird.
Merke:
Sexuell übertragbare Krankheiten (STD, sexually transmitted deseases) im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind :
(a) die ‘klassischen’, bakteriell bedingten Geschlechtskrankheiten (früher schon Hp-Verbot, durch GeschlkrG): Syphilis (Erreger Treponema pallidum), Gonorrhoe (Erreger Neisseria gonorrhoeae), Ulcus molle (Erreger Haemophilus ducreyi) und Lymphogranulomatosis (in D seltene Serovare von Chlamydia trachomatis) –
(b) Infektionen mit folgenden weiteren Bakterien:
Chlamydia trachomatis sowie genitale Infektionen mit Mucoplasma hominis oder Ureaplasma urealyticum –
© Infektionen mit folgenden Viren:
Herpes simplex Virus (bei
genitaler Infektion – vor allem Typ 2), Hepatitis B Virus, Zytomegalievirus,
Papillomviren, Molluscum-contagiosum-Virus, HIV (AIDS) –
(d) Genitale Mykosen:
Candida albicans –
(e) Ektoparasiten:
Sarcoptes scabiei (Krätze)
Auch die gezielte Behandlung von vaginaler Candida albicans Mycose, Genitalherpes, HPV usw. mit ätherischen unterliegt dem Arztvorbehalt.
Kauft sich eine Frau als Endkundin Antimykotische Creme/Zäpfchen oder ätherische Öle usw. ist es keine Heilkunde.
Therapie insoweit ist unter Behandlungsverbot. Allgemeine Immunstärkung oder Millieustabilisierung ohne Therapiziel insoweit verboten ist möglich.
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht: es wird immer empfohlen bei Vaginalbeschwerden eine fachärztliche Abklärung vornehmen zu lassen.
Im internen Kursforum haben wir uns darüber schon mal ab und zu ausgetauscht und wir werden auch in Block 5 ( heute gestartet) beim Thema Vaginalbeschwerden noch mal darüber sprechen.