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Hallo,
ich habe eine Frage zur chronischen Virushepatitis:
IFSG:
In § 6 wird die akute Virushepatitis aufgelistet als meldepflichtige Krankheit
In § 7 ist bei Hepatitis-C-Virus nur die akute Form meldepflichtig.
In § 34 wird Virushepatits A und E aufgeführt
Ich folge daraus:
Der Heilpraktiker darf eine chronische Virushepatits bedingt durch Hepatitis-C Viren behandeln.
Ist das richtig? Was meint ihr dazu?
Liebe Grüsse
Martina
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Ich hatte beim 1. Durcharbeiten von Gesetz überhaupt keine Motivation dazu und mir dann entsprechend wenig gemerkt.
Beim 2. Durchgang dachte ich, wenn ich es in derselben Art und Weise wie beim 1.x tue, ist es verlorene Zeit und kein Erfolg.
Also habe ich angefangen, Par. 6 so zu lernen wie in dem Spiel: "Ich packe meine Koffer und nehme mit..."
Nicht an einem Tag! Jeden Tag habe ich mehr Krankheiten eingepackt und mir Bilder dazu gemacht.
Und plötzlich waren mir die anderen Paragraphen auch nicht mehr so unverständlich.
Am 22. moechte ich dabei sein. Nächstes Mal (08.03.) kann ich nicht kommen.
Liebe Grüsse
Martina
Ich glaube, auch für die chronische Hepatitis C besteht Behandlungsverbot:
IfSG § 24 sagt:
"Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder DIE MIT EINEM KRANKHEITSERREGER NACH § 7 INFIZIERT SIND, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde NUR ÄRZTEN gestattet."
Ich verstehe es so,
das bei der chronischen Hepatitis keine Meldepflicht,
wohl aber Behandlungsverbot für den HP besteht.
Abgesehen davon geht die Hepatitis C gern in eine Leberzirrhose über,
und ich finde schon aufgrund dieser Tatsache greift die Sorgfaltspflicht:
"Heilpraktiker haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren."
Leider konnte ich das Urteil BGH VI ZR 206/90 auf die Schnelle nicht finden.
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Ja, kleine Elfe,
ich stimme Dir zu. Es heisst "mit einem Kranheitserreger nach Par. 7". Das ist das Stichwort.
So ist das mit dem Gesetz: Genaues lesen der Paragraphen ist wichtig.
Danke für den Hinweis.
Liebe Grüsse
Martina