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Was darf der HP (nicht)?
#21
und "lückenlos beherrschen" wird wie definiert?
Sachkundenachweis? Prüfung vor Ärztekammer oä?
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#22
Hab die Frage mal ins Forum gestellt, nachdem ich meinen eigenen Beitrag hier aus versehen gelöscht hab.Rolleyes

Ich fände es sehr schade, wenn immer mehr ärztliche Tätigkeiten auf Hilfspersonal abgewälzt würden.

Falls das bei mir mal so weit sein sollte, dass ich tatsächlich EKG´s auswerten soll, werde ich ganz sicher dagegen vorgehen.
Ich sehe überhaupt nicht ein, dass den Ärzten ihre Arbeit abgenommen wird.

LG
Antje
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#23
RA's brauchen das EKG nicht komplett zu beherrschen - es sind Notfallhelfer.. das Sick-Sinus-Syndrom, der AV-Block II. Grades ist nicht wichtig für den Notfall - es geht um Rhythmus vorhanden, Kreislauf vorhanden, Atmung vorhanden alles stabil? Lückenlos beherrschen tun das Ärzte auch erst mit viel Übung - wer das nicht täglich macht und entsprechend viele Beispiele gesehen hat kann es nicht lückenlos... deswegen ist trotz Studiums in der Klinik schlussendlich der Oberarzt hinzuzuziehen, wenns unklar ist...

Ultraschall/Doppler/Duplex (von den Kopf- und Halsgefäßen z.B.) machen in manchen Kliniken MTAs

Die "Hirarchie" stört mich - warum gibt es eine solche im Kopf. Im Notfall ist es schlichtweg wichtig zusammenzuarbeiten und da übernimmt auch mal ein erfahrener RA mehr oder weniger das Kommando wenn der Arzt unsicher ist und das ist gut so. Wenn ein mulitprofessionelles Team aufeinandertrifft in einer Notfallsituation hat der Patient am meisten davon, wenn so wenig wie möglich Hierarchien in den Köpfen sind.

Nicht lieb genug für dieses Forum Big Grin
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#24
Hallo leaving-the-moon,

auf ein neues.Big Grin

Klar macht im Notfall jeder, was er am besten kann.
Das wissen hier sehr wahrscheinlich alle.
Darum ging es auch nicht.


LG
Antje
Eigentlich wollte ich hier mal zusammenfassen aber das ist teilweise so ein Durcheinander, dass ich nicht den wirklichen Durchblick habe.
Aber ich veruche es mal.

Was darf ein HP nicht:



Arzneimittelverkauf (Arzneimittelverkauf – AMG § 43)
Betäubungsmittel Verschreiben
(Verordnung von Betäubungsmitteln – BtMG § 13)
Verschreibungspflichtige Medikamente
(Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente § 6 VO )

Impfung im Impfbuch eintragen oder Impfserum Verschreiben
(Impfung – AMG § 43)


Amtliche Atteste
(Leichenschau, Totenpass, Totenschein – 3. DVO § 73)

Untersuchungen und Blutentnahmen im Zusammenhang mit Straftaten
(Ausstellung amtlicher Atteste und Bescheinigungen,)

ohne entsprechende Erlaubnis
-Geburtshilfe
-Gentechnik
-Transplantation
-Röntgen (Röntgen – Röntgen-VO §23 seit 1988)
-Schwangerschaftsabbruch, Fortpflanzungsmedizin, Kastration
Schwangerschaftsabbruch – StGB § 218
Geburtshilfe – HebG §§ 1,4
-Zahnheilkunde
(Zahnheilkundegesetz §1 u. HPG §6)

Gemeinschaftspraxis mit einem Arzt
(Gemeinschaftspraxis Arzt/HP – BOÄ (Berufsordnung für Ärzte)

Fernbehandlung
Ferndiagnose
Heilungsversprechen abgeben
Tombola, Gutscheine, Werbegeschenke,
Werbung mit vorher/nachher Darstellungen machen
Uneingeschränkte Werbung – HWG, UWG (unlauterer Wettbewerb), BOH (Berufsordnung HP)
Bilder ins Netz oder Zeitung in der Arbeit und in Arbeitskleidung Heimittelwerbegesetz (HWG) §§ 3,6,9,11,13

Krankenkassen (Verordnung von Kuren und Reha-Maßnahmen sowie Rechnungsstellung ggü. ges. Krankenkassen )
Wucher : max. 20facher GebüH-Satz – StGB § 291

Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"
Keine Heilkunde im Umherziehen betreiben
Keine Heilkunde ohne Erlaubnis HPG
Behandlungsverbot – IFSG §§ 6,7,34,24 – Krankheiten, Personen, Erreger


Nach dem Arzneimittelgesetz:
1.Verbot der Abgabe von Arzneimitteln ohne Erlaubnis Ausnahme Muster
2.Verbot.der berufsmäßigen Herstellung von Arzneimitteln zum Zweck der Abgabe an dritte,sprich Mitgabe für Zuhause
Ausnahme direkte Verabreichung in der Praxis..
3.keine Verscheibungspflichtigen Medikamente, und BTM ( BtMG)verordnen
Ausnahme Schlafmohn ab D4 und Opium ab D6 in Homöopatischer Verreibung

- umherziehen und dabei Heilkunde betreiben

- Zähne behandeln

- Geburtshilfe leisten ausser Notfall

- Arztähnliche Bezeichungen verwenden (Homöopath, Akupunkteur)

- Totenschein ausstellen

- Heilungsversprechen geben

4. Keine Geschlechtskrankheiten untersuchen


.....1.künstliche Befruchtung ( Embryonenschutzgesetz)
... Blutspende durchführen ( Transfusionschutzgesetz) nur ein Arzt
Schutzimpfungen durchführen


Hoffe, das war alles und dass ich diesmal nicht wieder lösche.Rolleyes




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#25
Vielen Dank, liebe Antje, Heart
super gemacht.

Könnte es jemand noch etwas "in Form bringen", damit wir es als Übersicht für alle zur Verfügung stellen können.
Denn für die Prüfung solltet Ihr diese Frage aus dem ff beantworten können. Smile
GLG Isolde
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#26
Heart 
Hallo meine Lieben,

ich sammle alles und stelle es am Ende allen als Download zur Verfügung.

Ihr seid schon recht weit mit der Sammlung gekommen, hier hab ich noch ein Stichwort für euch die euch sicher noch auf ein paar weitere Ge- und Verbote bringt.
- Schweigepflicht

Iris
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#27
Bezüglich der Schweigepflicht gilt, dass nichts über den Patienten an andere weitergegeben werden darf, außer es liegt eine Entbindung von der Schweigepflicht vor.
Die betrifft dann aber auch nur bestimmte Personen.

Man ist z.B. auch nicht der Polizei gegenüber generell von der Schweigepflicht entbunden.
Es hängt immer von den individuellen Umständen ab, wie das gehandhabt wird.

Besondere Vorsicht ist immer am Telefon geboten.


LG
Antje
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#28
Hier kommt gleich noch ein Denkanstoß, der oft für Unsicherheit sorgt.

Was denkt Ihr, dürft Ihr einen Patienten der androht Selbstmord zu begehen gegen seinen Willen (zu seiner eigenen Sicherheit) in der Praxis festhalten (oder festbinden, einsperren,…) bis die Polizei da ist?Huh

Iris
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#29
Theoretisch würde ich sagen man darf weil das ein gerechtfertigter Notstand ist.
Allerdings wird das nicht immer umzusetzen sein wenn man alleine ist.
Nicht alle Leute lassen sich festhalten und beim Einschließen in einen Raum müsste es schon ein Raum ohne oder einer mit vergitterten Fenstern sein.

LG
Antje
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#30
Hallo Antje,

man sollte es eigentlich meinen, aber so ist es nicht.
Man hat kein Recht der anderen körperlich am gehen hindern. Die Frage kommt immer mal wieder in Prüfungen, der Amtsarzt will dann hören, das man sofort die Polizei ruft und mit dem Handy in der Hand dem Patienten hinterher läuft um die Polizei auf dem Laufenden zu halten oder einen Notarzt rufen zu können.
Die Polizei ist die einzige Instanz die jemanden (vorübergehend) in Gewahrsam nehmen kann, auch Rettungssanitäter dürfen niemanden festhalten und die geraten erstaunlich oft in solche Situationen.
Ihr habt aber gut Chancen den Patenten bis zum Eintreffen der Polizei vom Selbstmord ab zu halten, da jemand der wirklich sterben will sich einfach umbringt und nicht direkt vor dem Versuch noch jemanden informiert, der Ihn zurückhalten könnte. Jemand der so etwas tut will meistens eher Hilfe als wirklich sterben.

Iris
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#31
Hallo Iris,

ich hab jetzt mal im Internet gelesen, es scheint tatsächlich auch schon so gewesen zu sein, dass ein Prüfer das Gegenteil hören wollte, also dass man den Patient festhält.Rolleyes

Aber gut zu wissen, dass es prinzipiell nicht so ist und die das in der Prüfung nicht hören wollen.

In der Praxis würde ich es allerdings jederzeit machen wenn ich eine Möglichkeit hätte.Wink

Mit diesen Theorien zum Suizid bin ich vorsichtig geworden.
Habe tatsächlich schon Leute erlebt, die noch Hilfe gerufen haben obwohl sie schon eine Überdosis genommen hatten, die sie umgebracht hätte.
Allerdings braucht man die meistens nicht mehr festzuhalten sondern die kippen von selbst um.

Auch gibt es Leute, die fangen an Probleme zu machen wenn sie merken, dass sie in die Psychiatrie sollen.
Da muss man immer gerüstet sein, dass es Probleme gibt.

LG
Antje
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#32
Na, da hat Euch Iris wirklich eine kitzlige Frage gestellt! Smile
Aber Ihr solltet Euch damit tatsächlich intensiv auseinander setzen, weil sich diese Fragen bei der (v.a. mündlichen) Prüfung großer Beliebtheit erfreut.

Wie Iris schon geschrieben hat, juristisch ist es so, dass niemand das Recht hat, einen anderen gegen seinen Willen festzuhalten oder einzusperren. Und das ist ja auch gut so! Stellt Euch nur vor, was das sonst für Konsequenzen hätte!!!

Wenn jemand Suizid verüben möchte, dann ist das sozusagen sein gutes Recht.
Andererseits befindet sich der Betroffene ja in einer Ausnahmesituation und man kann die Tatsache, dass der den Suizid so ausdrücklich ankündigt, als Hilferuf verstehen - denn sonst würde er ja den Suizid einfach vollenden, ohne das so explizit mitzuteilen. Von dieser Sicht aus betrachtet, handelt es sich um einen Notfall und von daher ist es verständlich, wenn manche Amtsärzte der Meinung sind, es ist doch in Ordnung, wenn ich den Patienten bis zum Eintreffen der Polizei am Ärmel festhalte!

Aber hören wir doch mal, was die HPP dazu sagen - auch zur Krisenintervention, denn das ist doch gerade beim HPP ein wichtiger Prüfungsschwerpunkt.
GLG Isolde
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#33
Hallo Ihr Lieben,

In so einem Fall würde es sich ja um "freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen" (§1906 Abs. 4 BGB).
handeln.

Wir dürften ja noch nicht einmal indirekt die Freiheit beschränken, indem wir z.B. die Brille eines Patienten verstecken Rolleyes

Hierzu möchte ich kurz das Grundgesetz zitieren:
Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Schaut euch in diesem Zusammenhang unbedingt vor der Prüfung das Betreuungsgesetz (bei Eigengefährdung) sowie die Unterbringungsgesetze bzw. Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder (bei Eigen- und Fremdgefährdung) an (außerdem evtl. noch die Strafprozeßordnung...)!

Diese besprechen wir beim Thema Berufs- und Gesetzeskunde ausführlich!

Ausnahmen gibt es im familiären Bereich:
Es darf z. B. eine Ehefrau ihren verwirrten Ehemann, den sie zuhause pflegt, im Zimmer einsperren, wenn sie für einige Stunden einkaufen geht (gemäß dem Notstandsparagraphen, § 34 StGB).
Außerdem dürfen Eltern ihr Kleinkind in ein Bett mit Gittern legen, damit es nicht davon krabbelt... Big Grin
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#34
Sehr gut, das alles zu wissen, wie es in der Theorie auszusehen hat.Heart

Ich hab gestern auch noch mal in einem meiner Bücher nachgelesen, betraf aber nur die Pflege.
Da war das nicht so ganz eindeutig definiert.
Alles ziemlich schwammig und wenig konkret.

Jeder wird bei der ersten unfreiwilligen praktischen Konfrontation mit solchen Fällen feststellen, dass auch hier die Theorie weit entfernt ist von der Praxis.

Mir wird jedenfalls keiner aus dem Fenster hüpfen, solange ich ihn noch irgendwie festhalten oder ähnliche Maßnahmen ergreifen kann.
Das muss er dann machen wenn ich nicht dabei bin.


In dem Zusammenhang hab ich gestern auch gefunden, dass ein Anti-Suizid- Vertrag in keinem Fall ausreicht, um einen Therapeuten haftungsrechtlich zu entlasten.
Kürzlich wurde hier irgendwo geschrieben, dass das ausreicht, meine ich zumindest im Hinterkopf zu haben.
Leider weiss ich aber nicht mehr, wo das war.


LG
Antje
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#35
Soweit ich weiß darf nur ein Arzt oder Betreuer "freiheitsentziehende" Massnahmen festlegen, wie Z.B. eine gerichtliche Unterbringung beim zuständigen Gericht beantragen,(nach PsychKG oder BGB) alles andere ist nicht gestattet.
Selbst würde ich vorschlagen, wirklich "nur" den Notarzt bzw. Polizei zu verständigen und denjenigen in ein Gespräch verwickeln, über Probleme sprechen zu lassen.
Alles andere kann einem selbst zur Last gelegt werden, da Freiheitsentzug.
Selbst bei mir auf der Arbeit informieren wir "nur" den Arzt und bitten lediglich den Patienten darum nicht die Station zu verlassen.
Anders sieht es aus, wenn jemand sich aus Fenster stürzen will oder vors Auto rennen möchte, also aktiv wird. Da greift man natürlich ein. Sonst heißt es womöglich unterlassene Hilfleistung.

LG Doreen
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#36
(05.04.2012, 18:20)Doreen schrieb: Anders sieht es aus, wenn jemand sich aus Fenster stürzen will oder vors Auto rennen möchte, also aktiv wird. Da greift man natürlich ein. Sonst heißt es womöglich unterlassene Hilfleistung.

Die Frage ist nur, was wollen die in der Prüfung hören.
Ich hoffe, die halten sich bei mir mit Psycho- und Suchtfragen dezent zurück, sollte ich mal zur Prüfung gehen.
Sonst kann ich direkt einpacken.Big Grin

Praxis und Theorie scheinen mir da besonders weit voneinander entfernt zu sein.Rolleyes

LG
Antje

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#37
Das kommt ganz auf die Fragestellung an, denke ich.
Droht jemand mit Worten... kein Freiheitsentzug, aber Arzt/Polizei informieren, mit Patient reden, beruhigend wirken
Wird jemand aktiv, sieht es anders aus.

LG Doreen
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#38
Doreen, das hab ich anders verstanden, nachdem was oben geschrieben wurde.
Vielleicht hab ich ja alles falsch verstanden, dann wäre es wenigstens logisch.

Ich gehe natürlich auch von dem Fall aus, dass jemand aktiv wird.
Alle anderen Fälle sind ja leicht zu lenken.

LG
Antje
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#39
Iris fragte aber danach, wie man sich verhalten sollte wenn jemand das androht, also nicht aktiv wird.
Darauf habe ich geantwortet.

LG Doreen
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#40
Hallo zusammen!

Ich habe mich ja jetzt schon ein bissel auf meine baldige Prüfung vorbereitet und das so gelernt, daß, wenn wir einen Patient in der Praxis haben der in suizidaler Absicht ist und Hilfe ablehnt, sollen wir den sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) verständigen.

Die Nummer des SPD sollte gut sichtbar in der Praxis aufgehängt sein.

Der SPD kommt umgehend in die Praxis und darf dort den Patienten behandeln, z.B. durch Gespräche und Medikamente, wenn er dadurch eine Zwangseinweisung verhindern kann.

Ist der SPD nicht erreichbar, verständigt man die Polizei und diese bringt einen Psychiater mit.

Wenn der Patient alle Hilfe ablehnt kommt es zur Zwangseinweisung, wobei die gesetzlichen Bestimmungen verschieden sind.

Für den Fall, daß ich jemand sehe der von der Brücke springen will, rufe ich gleich die Polizei!

Das war der Mainzer Standard zu der Frage, was machen Sie wenn Sie in der Praxis einen Patient mit suizidaler Absicht haben....!

Natürlich ohne Gewähr für die anderen Gesundheitsämter...Angel

LG, Steffi
Gib jedem Tag die Chance,
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(von Mark Twain)

Patentante von Monika, Märzveilchen und claudia r.Smile
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