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(06.04.2012, 07:57)Anja schrieb: Anders sieht es aus, wenn derjenige aktiv wird. Bsw. er zieht ne Pistole aus der Tasche oder ein Messer oder er geht zum Fenster der Praxis und will dieses öffnen um zu springen.
Hier darf ich sehr wohl eingreifen.
Hallo Anja,
kann man das irgendwo nachlesen?
Isolde hat das hier geschrieben:
"..., juristisch ist es so, dass niemand das Recht hat, einen anderen gegen seinen Willen festzuhalten oder einzusperren. Und das ist ja auch gut so! Stellt Euch nur vor, was das sonst für Konsequenzen hätte!!!
Wenn jemand Suizid verüben möchte, dann ist das sozusagen sein gutes Recht. "
Ich verstehe das so, dass man rein theoretisch vom Gesetz her gar nichts machen darf.
Isolde wird sich sicher nochmal melden nach den Feiertagen.
LG
Antje
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Hallo Antje,
ich schrieb vorher schon hier greifen viele Gesetze ineinander.
Ich darf niemanden festhalten, einsperren, fesseln, das ist richtig. Auch das Recht auf Suizid hat ein jeder (so makaber es klingt).
So lange er es mir auch nur äußert, werde ich niemanden festhalten, fesseln, etc.
Ich stelle in diesem Zusammenhang meine 4 Fragen. Wenn er keine Hilfe möchte/braucht kann er anschließend meine Praxis verlassen, ich werde ihn nicht durch Fesseln, einsperren daran hindern. Die Notrufkette läuft ab und gut ist.
Das ist der Ablauf wie im Fall von Iris geschildert.
Ich trenne hier mal ganz grob an Hand von Beispielen:
Ich greife nicht ein, wenn er sich nur selber gefährdet (hier gibts auch Ausnahmen, aber die lass ich mal beiseite).
Ich greife vor allem ein, wenn es auch zur Fremdgefährdung kommt. (§34 StGB rechtfertigenden Notstand)
Zur Fremdgefährdung kommt es, wenn er die Waffe zieht (mein Leben und das der anderen Patienten darf er nicht gefährden), ebenso kommt es zur Fremdgefährdung, wenn er vor den Augen des HP und der Patienten aus dem Fenster springt. Zum einen Fremdgefährdung der "Zuschauer" durch Traumatisierung und Fremdgefährdung durch den Sprung, er könnte unten jemanden "erschlagen" beim Aufschlag (sorry klingt nicht so toll).
Auch wir HP´s (und die anderen "Zuschauer") haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Wir müssen hier Recht und Recht abwägen. Wessen Recht ist in diesem Fall schützenswerter?
Hindern wir jemanden am Sprung durch festhalten greift § 34 StGB (Strafgesetzbuch).
LG Anja
Patenkind von Patrizia
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Hallo Anja,
vielen Dank für deine Ausführungen.
Mit dem § 34, das ist mir ein Begriff.
Dann ist hier die Theorie nicht so weit von der Praxis entfernt.
Du schreibst, es gibt auch Ausnahmen bei Selbstgefährdung, die du leider nicht genannt hast und dass da normalerweise nicht eingegriffen wird.
Genau da würden mich die gesetzlichen Regelungen auch interessieren.
Von mir würde da z.B. arbeitsmäßig ganz klar ein Eingreifen erwartet und wenn ich das nicht machen würde, könnte ich mich sehr sicher ganz warm anziehen.
Und zwar in jedem Fall der Selbstgefährdung.
Eigenschutz natürlich vorausgesetzt.
Und genau so würde ich es auch als HP machen wenn ein Patient bei mir in der Praxis wäre.
Selbstverständlich würde ich da auch eingreifen, wenn eine Person nur sich selbst gefährdet.
LG
Antje
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(06.04.2012, 16:54)Antje schrieb: Hallo Anja,
...Und genau so würde ich es auch als HP machen wenn ein Patient bei mir in der Praxis wäre.
Selbstverständlich würde ich da auch eingreifen, wenn eine Person nur sich selbst gefährdet.
LG
Antje
ACHTUNG: Wenn der Patient in deiner Praxis ist, kommt es kaum nur zu einer Eigengefährdung.
Du als Behandler bist zumindest immer mit von der Partie. Und dein Recht auf körperliche Unversehrtheit wäre dann gefährdet (Fremdgefährdung)
Einige psychisch Kranke wären bsw. eine Ausnahme. Wenn jemand die Tragweite seines Handeln überhaupt nicht einschätzen, beurteilen kann, auch da muss ich eingreifen. Ansonsten könnte mir der Vorwurf der unterlassene Hilfe auf die Füße fallen.
Es ist also immer ein Abwägen nötig und jede noch so kleine Veränderung in der Situation bedeutet eine neue Einschätzung.
Ich muss natürlich dazu sagen, dass ich durch mein Dienststellen-Jumping sehr sensibilisiert bin, was Eingriffsrechte betrifft. Ob nun als Mitarbeiterin in einer Ordnungsbehörde oder einfach nur als Sachbearbeiterin oder einfach nur als Privatperson.
Ich glaube aber auch, dass solche Extremfälle selten in einer HP-Sprechstunde auftauchen werden.
LG Anja
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An den sehr engagierten Beiträgen sieht man,dass es wohl ein umstrittenes aber auch rechtlich problematisches Thema ist.
Klar ein Jurist wird auf §§ des StGB verweisen.Im Grundgestz steht auch noch was,im BGB.auch noch einige Artikel zur körperlichen Unversehrheit und Selbstschutz,selbst die Bibel hat Antworten zum Suizid.
Viele Einrichtungen in denen ein Suizid möglich,wahrscheinlich sein kann oder schon vorgekommen ist haben hierzu Dienstanweisungen selbst erstellt oder sie vom Träger bekommen!
Hieran muß man sich halten,wenn man nicht im Abseits stehen will.
Auch meine ich wer in Heilberufen arbeitet wird immer ein solches Vorhaben zu verhindern suchen.
Persönlich meine ich das der Suizid oder Freitod wie ich ihn hier mal nennen will,immer für die Menschen die mit dem Menschen zu tun hatten eine Katrastrophe bedeutet.
Herzliche Grüße:
Werner
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Hallo Anja,
glaube ich auch, dass solche Problemfälle eher selten in einer HP Praxis auftauchen.
Die landen eher beim Psychodoc oder in einer Klinik.
Trotzdem hast du jetzt endlich mal Licht in meine Dunkelheit gebracht bezüglich der Gesetze.
Es war mir überhaupt nicht schlüssig, was hier vorher geschrieben wurde.
LG
Antje
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(06.04.2012, 18:25)wernerbergner schrieb: ...Persönlich meine ich das der Suizid oder Freitod wie ich ihn hier mal nennen will,immer für die Menschen die mit dem Menschen zu tun hatten eine Katrastrophe bedeutet.
Werner, das glaube ich.
Wie bereits geschrieben, kam ich glücklicher Weise noch nicht in diese Situation. Konnte nur in zwei Fällen entsprechendes verhindern und glücklicher Weise sind mir auch beide heute noch dankbar dafür.
LG Anja
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Hallo Anja,
ich möchte Dich an dieser Stelle einmal nach Berlin güßen,mich für deine Beiträge hier und deine Meinung bedanken und Dir ganz einfach mal ein schönes Ostern mit feien Tagen für Dich und deine Familie wünschen.
Herzliche Grüße:
Werner
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Danke Werner
Wünsche euch allen hier frohe Ostern
LG Anja
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Da ist mach doch erstaunt, wenn man sieht, wie tief Ihr hier in die Materie eingetreten seid!
Freut mich sehr, dass Ihr Euch so intensiv mit diesen Fragen beschäftigt habt.
Da doch einiges hin und her ging: Gibt es diesbezüglich eigentlich noch eine offene Frage?
Ansonsten wird sich Iris noch melden (evtl. erst nach Ostern) und mal zusammenstellen, was Ihr bisher gefunden habt, vielleicht fehlt ja noch der eine oder andere Punkt.
GLG Isolde
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Hallo liebe HPs und HPAs!
Ich bin beim Lernen über die Formulierung
"Heilbehandlungen nach dem 5. Sozialgesetzbuch (früher Reichsversicherungsordnung)"
gestolpert. Ich verstehe, dass es um Behandlungen geht, die der HP nicht oder nur mit Einschränkungen durchführen darf.
Mir ist nicht klar, welche Behandlungen damit gemeint sind. Könnt Ihr mir hier weiterhelfen?
Ganz liebe Grüße
von Sonja
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Hallo Ihr Lieben,
wer weiß, was mit "Heilbehandlungen nach 5. Sozialgesetzbuch" gemeint ist? Ich bin nicht fündig geworden, was das bedeutet oder welche Behandlungen das betrifft?
Viele Grüße!
Sonja
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Hallo Sonja,
in welchem Zusammenhang hast du das denn gefunden?
Wenn es um das 7. Buch ginge, dann hätte ich eine Antwort gehabt.
LG
Antje
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Im SGBV geht es um die Krankenkassenleistungen der GKV.
HPs rechnen (im Normalfall) nicht nach GKV ab.
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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Hallo Silke,
das hatte ich auch gefunden.
Allerdings sagt das nichts aus über Behandlungen, die der HP nicht oder nur mit Einschränkungen durchführen darf, oder?
Wenn die Patienten das aus eigener Tasche bezahlen ist das doch völlig egal ob das Krankenkassenleistung ist oder nicht, so lange es dem HP erlaubt ist, zu behandeln.
Aber ich vermute mal, es ist genau das gemeint, was du geschrieben hast.
Was anderes kann es eigentlich nicht sein.
LG
Antje
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Liebe Antje, liebe Silke,
vielen Dank für Eure Antworten!
Ich war darüber gestolpert, als ich mit dem Kreawi-Prüfungstrainer gelernt habe. Dort gibt es eine Auflistung mit Einschränkungen, der der HP zu beachten hat. In dieser Liste wurden eben auch die Behandlungen nach dem 5. Sozialgesetzbuch genannt.
Also so ganz glasklar, was gemeint ist, ist mir immer noch nicht, aber ich merke mir jetzt einfach erst mal, dass es mit der Krankenversicherung zusammenhängt.
Ganz liebe Grüße und vielen Dank für Eure Hilfe!
Sonja
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Ich fasse mal das bisher gesagte hier zusammen:
1. Was darf der HP:
- er darf die Heilkunde ausüben.(Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Körperschäden oder Leiden beim Menschen)..
- Hausbesuche machen
- frei verkäufliche und Apothekenpflichtige Medikamente verordnen
- Ultraschall
- Piercen
2. Was darf der HP nicht:
- Arzneimittelverkauf
- Betäubungsmittel verschreiben
- verschreibungspflichtige Medikamente
- Impfung im Impfbuch eintragen oder Impfserum verschreiben
- Amtliche Atteste
- Untersuchungen und Blutentnahmen im Zusammenhang mit Straftaten
ohne entsprechende Erlaubnis:
- Geburtshilfe
- Gentechnik
- Transplantation
- Röntgen
- Schwangerschaftsabbruch
- Zahnheilkunde
- Gemeinschaftspraxis mit einem Arzt
- Fernbehandlung
- Ferndiagnose
- Heilungsversprechen abgeben
- Tombola, Gutscheine, Werbegeschenke
- Werbung mit Vorher/Nachher Darstellungen machen
- uneingeschränkte Werbung
- Bilder ins Netz oder Zeitung in der Arbeit und in Arbeitskleidung
- Verordnung von Kuren und Reha-Maßnahmen sowie Rechnungsstellung ggü. ges. Krankenkassen
- Wucher (max. 20facher GebüH-Satz – StGB § 291)
- umherziehen und dabei Heilkunde betreiben
- Geburtshilfe leisten ausser Notfall
- Arztähnliche Bezeichungen verwenden (Homöopath, Akupunkteur)
- Keine Geschlechtskrankheiten untersuchen
- künstliche Befruchtung
- Blutspende durchführen
Unterliegt zudem der Schweigepflicht.
Im Falle eines gefährdenden Patienten greife ich ein, sobald eine Fremdgefährdung besteht.
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Verbot der berufsmäßigen Herstellung von Arzneimitteln, zählt dazu jetzt auch die Eigenbluttherapie?
oder erst dann wenn ich dem Blut noch irgendwelche Substanzen (Homöopathische, Ozon...)hinzufüge?
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Lieber Simba, vielen Dank für deine Frage...leider ja.
Auch schon die Eigenblutherapie mit unverändertem - also entnommenen und direkt wieder injiziertem Blut ist verboten seit 2019 - obwohl man da ja eigentlich nicht von einer Blutzubereitung besprechen kann.
Wenn irgendetwas zugesetzt wird, handelt es sich definitiv um eine Zubereitung und das ist verboten.
Das Verbot leitet sich aus Änderungen im Arzneimittelgesetz und Tranfusionsgesetz ab, diese Änderungen dort führen zum Arztvorbehalt.
Im Moment gibt es verschiedene Klagen einzelner HPs und Verbänden...mal sehen...
Ganz herzlich
Marlene
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