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Neue Coronaschutz-Regelungen seit 24.11.21
#1
Liebe Forumsmitglieder,

leider sehe ich mich gezwungen, euch mal wieder etwas auf den Keks zu gehen.
Sowohl durch das neu ergänzte IfSG, als auch in Folge dazu durch die entsprechend angepassten  Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer wurden die Corona-Schutzvorschriften als Reaktion auf die rasant ansteigenden C-Zahlen empfindlich verschärft.
Da sich die Bedeutungen und Anforderungen der Gesetzes- und Verordnungsregelungen auch beim mehrmaligen Durchlesen nicht unmittelbar erhellen, hier eine kleine Erläuterung meinerseits zur Neuregelung der aktuellen 3G-Pflichten für Heilpraktiker und Berater/Coaches für Test- und Info-Pflichten an Behörden:

1. Allgemein gültige Pflichten für Arbeitgeber oder Soloselbständige; d.h. betrifft auch Berater und Coaches gemäß § 28b IfSG
1.1 Hier gilt nun die 3G-Regelung, d.h. nicht immunisierte Selbständige und Ihre Mitarbeiter*inen dürfen die Praxis nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen (bzw. maximal 48 Stunden alten PCR-Test) Testnachweis betreten. (Nachweis muss mitgeführt (aktueller Testnachweis) oder beim Arbeitgeber hinterlegt (Impfnachweis) sein.
Ausnahme, wenn sich sich ein „physischer Kontakt“ zu anderen ausschließen lässt (was in der Realität wenig vorstellbar ist) oder wenn die Praxis zum Zweck eines Tests im Betrieb betreten wird.

Der Arbeitgeber muss hier die Einhaltung der Testpflichten seiner Mitarbeiter kontrollieren und dies – ebenso wie die Einhaltung seiner eigenen 3-G-Pflicht – dokumentieren. Die Dokumentation kann z.B. durch eine Kontrolltabelle erfolgen: Tabelle mit Datum der Kontrolle, Namen der Beschäftigten, der dann abgehakt wird, wenn der erforderliche Nachweis erbracht wird
Diese Kontrollliste auf Anforderung der Behörde vorzulegen. Die Daten sind spätestens nach 6 Monateen zu löschen.
Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

2. Pflichten für Arztpraxen und für Praxen sonstiger Heilberufe (Heilpraxen!): § 28b Abs. 2 und 3 IfSG
2.1 Grundsätzlich müssen Heilpraktiker, Mitarbeiter und „Besucher“ sich – gleich, ob immunisiert oder nicht – arbeitstäglich auf Sars-CoV-2 testen (lassen). Auch hier müssen Die Testungen kontrolliert werden und die Nachweiskontrollen sind zu  dokumentieren (§ 28b Abs. 2 und3 IfSG in Verbindung mit § 23 Absats 3 Satz1 Nr.9 IfSG.

Patienten zählen hierbei nicht als „Besucher“, müssen also auch nicht getestet sein. "Besucher" sind z.B. Begleitpersonen von Patienten. Da für den Behandlungsvertrag mit den Patienten die Vertragsfreiheit gilt, kann der HP jedoch für eine Behandlung einen Immunisierungsnachweis und/oder eine Negative Testung vorschreiben oder symptomatische Patienten abweisen.

2.2 Der Heilpraktiker (wie auch Arztpraxen ) ist weiterhin verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln: Angaben zu von Ihm oder in seiner Praxis durchgeführten Testungen getrennt nach Praxispersonal, Patienten, Besuchern und Impfstatus.

Wie und in welcher Form diese Mitteilungen erfolgen sollen weiß bislang noch niemand. Einige Bundesländer haben daher auch den Vollzug/die Kontrollen hierüber ausgesetzt und fordern entsprechende Klarstellungen bzw. Änderungen, zumal die von diesen Regelungen ebenfalls betroffene Ärzteschaft bereits Sturm dagegen läuft. Mittlerweile wurde auch schon von einem Ärzteverband Verfassungsbeschwerde gegen die tägliche Testpflicht eingereicht.

Alles in Allem: Wir leben in interessanten Zeiten.
Mal sehen, wie´s weitergeht.

Ganz liebe Grüße Horst
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#2
(26.11.2021, 19:59)Horst schrieb: Liebe Forumsmitglieder,

leider sehe ich mich gezwungen, euch mal wieder etwas auf den Keks zu gehen.
Sowohl durch das neu ergänzte IfSG, als auch in Folge dazu durch die entsprechend angepassten  Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer wurden die Corona-Schutzvorschriften als Reaktion auf die rasant ansteigenden C-Zahlen empfindlich verschärft.
Da sich die Bedeutungen und Anforderungen der Gesetzes- und Verordnungsregelungen auch beim mehrmaligen Durchlesen nicht unmittelbar erhellen, hier eine kleine Erläuterung meinerseits zur Neuregelung der aktuellen 3G-Pflichten für Heilpraktiker und Berater/Coaches für Test- und Info-Pflichten an Behörden:

1. Allgemein gültige Pflichten für Arbeitgeber oder Soloselbständige; d.h. betrifft auch Berater und Coaches gemäß § 28b IfSG
1.1 Hier gilt nun die 3G-Regelung, d.h. nicht immunisierte Selbständige und Ihre Mitarbeiter*inen dürfen die Praxis nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen (bzw. maximal 48 Stunden alten PCR-Test) Testnachweis betreten. (Nachweis muss mitgeführt (aktueller Testnachweis) oder beim Arbeitgeber hinterlegt (Impfnachweis) sein.
Ausnahme, wenn sich sich ein „physischer Kontakt“ zu anderen ausschließen lässt (was in der Realität wenig vorstellbar ist) oder wenn die Praxis zum Zweck eines Tests im Betrieb betreten wird.

Der Arbeitgeber muss hier die Einhaltung der Testpflichten seiner Mitarbeiter kontrollieren und dies – ebenso wie die Einhaltung seiner eigenen 3-G-Pflicht – dokumentieren. Die Dokumentation kann z.B. durch eine Kontrolltabelle erfolgen: Tabelle mit Datum der Kontrolle, Namen der Beschäftigten, der dann abgehakt wird, wenn der erforderliche Nachweis erbracht wird
Diese Kontrollliste auf Anforderung der Behörde vorzulegen. Die Daten sind spätestens nach 6 Monateen zu löschen.
Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

2. Pflichten für Arztpraxen und für Praxen sonstiger Heilberufe (Heilpraxen!): § 28b Abs. 2 und 3 IfSG
2.1 Grundsätzlich müssen Heilpraktiker, Mitarbeiter und „Besucher“ sich – gleich, ob immunisiert oder nicht – arbeitstäglich auf Sars-CoV-2 testen (lassen). Auch hier müssen Die Testungen kontrolliert werden und die Nachweiskontrollen sind zu  dokumentieren (§ 28b Abs. 2 und3 IfSG in Verbindung mit § 23 Absats 3 Satz1 Nr.9 IfSG.

Patienten zählen hierbei nicht als „Besucher“, müssen also auch nicht getestet sein. "Besucher" sind z.B. Begleitpersonen von Patienten. Da für den Behandlungsvertrag mit den Patienten die Vertragsfreiheit gilt, kann der HP jedoch für eine Behandlung einen Immunisierungsnachweis und/oder eine Negative Testung vorschreiben oder symptomatische Patienten abweisen.

2.2 Der Heilpraktiker (wie auch Arztpraxen ) ist weiterhin verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln: Angaben zu von Ihm oder in seiner Praxis durchgeführten Testungen getrennt nach Praxispersonal, Patienten, Besuchern und Impfstatus.

Wie und in welcher Form diese Mitteilungen erfolgen sollen weiß bislang noch niemand. Einige Bundesländer haben daher auch den Vollzug/die Kontrollen hierüber ausgesetzt und fordern entsprechende Klarstellungen bzw. Änderungen, zumal die von diesen Regelungen ebenfalls betroffene Ärzteschaft bereits Sturm dagegen läuft. Mittlerweile wurde auch schon von einem Ärzteverband Verfassungsbeschwerde gegen die tägliche Testpflicht eingereicht.

Alles in Allem: Wir leben in interessanten Zeiten.
Mal sehen, wie´s weitergeht.

Ganz liebe Grüße Horst

Interessanterweise wurde in den letzten vergangenen fast 2 Jahren dieser fürchterlichen, die Menschen meuchelnden Pandemie, der schlimmsten seit der Pest, diese Warnmeldungen und Anordnungen auf https://warnung.bund.de (Nina) verbreitet. Seit Beginn der 4. Welle ist hier allerdings nichts zu finden. Kein Warnhinweis, keine Verordnung usw. usf. Selbst im Warnsystem der US Streitkräfte hält man sich sehr zurück. Vorher wurden hier noch die entsprechenden, von den Ministerpräsident(inn)en/aussen erlassenen Erlasse zum Schutze der Bevölkerung (teilweise sogar unterschrieben, s. Hessen) veröffentlicht. Und jetzt. Nic, nada, niczego. Warum? Ist es nicht mehr nötig die Bevölkerung via BBK vor dieser Bedrohung zu warnen? Wird hier ausserhalb jeglicher Legalität agiert (ups)?

Interessant in diesem Zusammenhang auch:
© 2005-2020 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Webseite Version 3.1.2

Copyright ist abgelaufen. Wahrscheinlich braucht das auch keiner mehr. Is eh wurscht.
Joh. 15:19
If ye were of the world, the world would love his own; but because ye are not of the world, but I have chosen you out of the world,
therefore the world hateth you.
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#3
Danke lieber Horst!

Ich habe mich schon an anderer Stelle versucht, mit diesen Regelungen auseinander zu setzen und habe viele ?????? in meinem Kopf.

Was ich z.B. nicht so richtig nachvollziehen kann:

nach 2.1 : Patienten müssen nicht getestet werden aber
2.2 aller 14 Tage Meldung an GA über die Testung von Patienten

Liebe Grüße

Silke
"Alle Träume können wahr werden, wenn wir den Mut haben, ihnen zu folgen"
                                                                                                                     Walt Disney
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#4
Hallo Silke, hallo miteinander,

zu deinen ?????:

Als Patienten eines HPs müssen nicht getestet sein, damit ihr sie behandeln könnt. HPs können aber ihre Patienten per Schnelltest (kein PCR-Test) testen. Diese Tests sollen/müssten dann mit den gewünschten Angaben (soweit vorhanden) 14-tägig an das zuständige GA (Gesundheitsamt) gemeldet werden. Ob dies sinnvoll und gewünscht ist, sollte telef. mit dem GA abgeklärt werden.

Dann noch eine Ergänzung zu den "Besuchern", die ja auch getestet sein müssen. Manche Bundesländer/Landkreise/GAs betrachten Begleitpersonen von Patienten als Besucher, andere stellen sie den Patienten gleich. Auch hier sollte das "Gewünschte" mit dem zuständigen GA abgeklärt werden.

Wie ihr seht, schwimme auch ich in einem See von ?????. Aber ich suche Trost in dem Spruch eines alten Freundes, wenn ihm das Wasser wieder mal bis zum Hals stand: "Es wird alles Gut!".

In diesem Sinne --> da müssen wir durch, und das machen wir auch.

Ganz liebe Grüße

Horst
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#5
Lieber Horst,

denkst Du, dass es rein rechtlich in Deutschland zu einer Impfpflicht kommen könnte?

Liebe Grüße
Bernd
Eine Blume braucht Sonne um Blume zu werden.
Ein Mensch braucht Liebe um Mensch zu werden. Heart
(Phil Bosmans)
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#6
Hallo Bernd, hallo miteinander,

eine Antwort auf deine frage Findet man/frau aktuell nur im politischen Kaffeesatz: Meines Erachtens stehen die Chancen aktuell noch 50 zu 50. Ich bin daher auf Alles gefasst.

Liebe Grüße

Horst
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