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(19.03.2017, 10:59)Tatjana-Ashandra schrieb: Wenn du denn Heilpraktiker bist, und deinen Bruder in diesem Sinne behandest, ist es sicher nicht gewerbsmäßig, meines Erachtens aber wohl berufsmäßig, solange du eben als Heilpraktiker auftrittst. Unabhängig davon ob es Familie ist oder nicht
Du übst dann die Heilkunde aus und das geht nur wenn du die Erlaubnis dazu hast. Es erklärt sich von selbst, das du dich an gültiges Recht halten musst und das schließt das Infektions Schutz Gesetz mit ein.
Bist du kein Heilpraktiker kannst du deinem Bruder sicher einen gut gemeinten Rat geben, wie zum Beispiel im Bett zu bleiben bei einer Erkältung, aber alles was unter die HeilKunde fällt bleibt dem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten. In diesem Fall ist der Begriff HeilKunde auch klar durch das Gesetz definiert.
Aber ohne weitere Angaben zu deiner Person oder Profession kann es gut sein das wir aneinander vorbei reden
Liebe grüße
Hallo Tatjana
Erst einmal vielen Dank für deine Antwort. Ich bin Heilpraktikeranwärter, von meiner Ausbildung Theologe und verstehe bei § 1 (2) nicht, wie die Bedeutung des Begriffes "berufsmäßig" zu verstehen ist. Bei der Bedeutungsangabe steht, daß der Geltungsbereich hierfür nicht für engere Familienmitglieder, ( und damit wäre auch mein eigener Bruder miteingeschlossen) gilt.
L. G.
Georg