(19.03.2017, 21:11)Horst schrieb: Hallo miteinander,
zur Beleuchtung der gestellten Frage könnten wir uns einmal durch den Dschungel der einschlägigen Normen durchschlängeln.
Ausgangspunkt könnte zunächst § 1 des Infektionsschutzgesetzes sein: Zweck des IfSG = Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und des Einzelnen vor den Gefahren der bedrohlichen Infektionskrankheiten zu schützen. Dies ist Schwerpunkt des Aufgabenbereiches des "Öffentlichen Gesundheitsdienstes, GöD" (= Gesundheitsämter). Diesen obliegt die
- Prävention,
- Früherkennung,
- Früherkennung und
- Verhinderung der Weiterverbreitung
dieser Krankheitsgefahren.
Damit sie hier tätig werden können, benötigen sie zuerst Informationen über das Auftreten und die Weiterverbreitung dieser Krankheiten/Kranheitserreger.
Daher wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 IfSG und die Zuordnungen der meldepflichtigen Personen/Institutionen gem. § 8 IfSG festgelegt.
Damit die Erkenntniswege (Meldepflichten) nicht ins Leere gehen, gibt es das "Behandlungsverbot" des § 24 IfSG (Behandlung übertragbarer Krankheiten) (unter Bezugnahme auf die §§ 6, 7, 15 Abs. 1 IfSG) für Nicht-Ärzte, "insoweit" (d.h. soweit es sich um die Behandlung der Liste der Krankheiten/Krankheitserreger Handelt).
Behandlung als Ausübung der Heilkunde, gesetzlich definiert durch § 1 Abs. 2 HeilprG, ist jegliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.
Bei all diesen "Behandlungen" will das Gesetz sicherstellen, dass die Gesundheitsämter "auf dem Laufenden" gehalten werden.
Praktisches Ergebnis (wurde in den bisherigen Posts bereits richtig dargestellt):
1. Die Feststellung und Behandlung einer Hapatitis A Erkrankung muss stes durch ein(en) meldepflichtigen Arzt/ Labor erfolgen.
2. Eine ergänzend zur ärztlichen Behandlung erfolgende Betreuung durch Familienangehörige (in Bezug auf die aufgelisteten Krankheiten) ist zulässig - aber nicht als behandelnder Heilpraktiker!, da hier keine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 24 Satz 1 IfSG vorliegt.
3. Eine Behandlung eines von § 24 IfSG gelisteten Patienten durch einen Heilpraktiker hinsichtlich einer anderen, d.h. nicht der aufgelisteten übertragbaren Krankheit
(z.B. Fußpilz oder Schnupfen) ist grundsätzlich möglich, gegebenebfalls unter erhöhten Hygieneanforderungen.
So, ich hoffe, dass ich mich halbwegs verständlich ausgedrückt habe und verabschiede mich mit GlG
Horst
Ich will Ihnen meine Frage nicht noch mehr verkomplizieren, ich beziehe mich auf § 1 (2) gemacht. Durch ergänzende Gerichtsentscheidungen durch unter anderem auch Begriff "berufsmäßig" erläutert . " Nur die enge Familie und ..... sind davon ausgeschlossen," Meine Frage an Sie: Was bedeutet dies?
vielen Dank
mfG
Georg