der angesprochene Themenbereich scheint obskurer zu sein, als ich vermutet habe.
Vielleicht wird es klarer, wenn man/frau sich am Heilpraktikergesetz selbst orientiert.
Dieses Gesetz heißt offiziell: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) und stellt daher die Regelung eines Berufsbildes dar.
Mit der Verknüpfung der zu regelnden Tätigkeiten der Heilkunde mit den Eigenschaften "Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit" wird deutlicher, was hier geregelt werden soll: Ein Beruf in diesem Sinne ist "die auf Dauer angelegte Arbeitskraft und -zeit (meist überwiegend) in Anspruch nehmende Tätigkeit, die im Allgemeinen zur Gewinnung des Lebensunterhalts dient".
Kurz gefasst: eine Tätigkeit ist berufs- oder gewerbsmäßig, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird (Geld- oder Sachleistungen)
oder
wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Wiederholungen sind offenbar vorgeplant). Liegt eine derartige Wiederholungsplanung nach außen erkennbar vor, ist bereits die erste dieser Tätigkeiten (=Berufsaufnahme) ein Teil der Ausübung der beruflichen Heilkunde und somit erlaubnispflichtig.
GlG Horst