die Diskussionen um die Meldepflichten für unimmunisierte Tätige in humanmedizinischen Institutionen (auch HPraxen) geht munter weiter. Mir scheint´s. dass das BMG "ermuntert" wurde, seine Handreichungen zum § 20a IfSG von Anfang März des Jahres nochmal zu korrigieren. Dies geschah durch eine Ergänzung vom 22.02.22 durch einen Anhang zu Nr- 23 wie folgt:
"Unabhängig davon sind auch Soloselbständige verpflichtet, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, die zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen."
Gleich, ob man/frau diese - recht weite - Auslegung der gesetzlichen Benachrichtigungspflicht für richtig hält, halte ich es nunmehr zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen für tunlich, eine entsprechende Benachrichtigung an das zuständige GA zu erteilen.
In der Hoffnung auf bessere Zeiten
ganz liebe Grüße
Horst