Hallo, hier kommt meine Zusammenfassung zum Thema Bachblüten-Präparate.
Der Umgang mit Bachblütenessenzen (künftig: BB) war in Deutschland schon seit langem ein heikles und nebulöses Thema und wird es voraussichtlich auch noch eine Weile bleiben.
Bis 2008 zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamburg (Az. 3 U 235/06), denen sich mittlerweile auch einige andere Gerichte angeschlossen haben, wurden Bachblütenessenzen in Deutschland generell als Arzneimittel angesehen. Da sie aber in Deutschland keine Zulassung als Arzneimittel hatten und auch heute nicht erhalten werden, durften sie in Deutschland nicht hergestellt oder generell importiert werden. In England waren sie als „pharmazeutisches Produkt“ zugelassen und konnten deshalb über den Umweg einer sogenannten Einzeleinfuhr gemäß § 73 des Arzneimittelgesetzes auch hier erworben werden.
In den genannten Entscheidungen haben die Gerichte erstmals den Bachblüten (konkret ging es um die Rescue-Notfalltropfen) die Arzneimitteleigenschaft abgesprochen. Sie seien zum einen keine Funktionsarzneimittel, da sie keine pharmakologische Wirkung haben, zum anderen auch keine Präsentationsarzneimittel , da sie nach Ansicht der Gerichte nicht „zur Linderung, Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden (z.B. in der Werbung).
Die Bach-Blüten-Präparate stellen daher keine Arzneimittel sondern Lebensmittel dar und dürfen daher als Lebensmittel verkauft und angewendet werden. Zu dieser Meinung tendiert wahrscheinlich auch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, zuständig für die Einstufung eines Produktes als Arznei.
Damit unterfallen die Bach-Blüten nun aber dem Lebensmittelrecht, was den Umgang nicht besonders vereinfacht (Werbungseinschränkungen, Produktbeschreibungspflichten, Herstellungsvorschriften u.s.w.).
Hinsichtlich der Anwendung durch Heilpraktiker (auch HPP) ist zu beachten, dass er/sie Krankheiten aber grundsätzlich nur mit Präparaten behandeln kann, die Arzneimittel sind, die also die für eine Therapie erforderliche pharmazeutische Wirkung haben oder als Homöopathika bzw. traditionelle Heilmittel zugelassen sind. Eine Behandlung mit einem Lebensmittel verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines Heilers und kann wettbewerbswidrig sein.
Hingegen ist es völlig unproblematisch, wenn der Heilpraktiker seine Behandlung ergänzen und/oder begleiten lässt durch die Bach-Blüten-Einnahme, so wie man dem Patienten auch empfehlen kann, während der Behandlung häufiger Pfefferminztee zu trinken.
Da die BB aber weder verschrieben oder verordnet werden können, bietet sich folgende Formulierung an: „Dem Patienten wird empfohlen, in Ergänzung der Behandlung“ oder „begleitend zur Behandlung folgende BBlütenpräparate einzunehmen“.
Sofern sich ein Heilpraktiker mit dem Gedanken spielt, Bach-Blüten zu verkaufen, wird darauf hingewiesen, dass der freie Beruf des Heilpraktikers umsatzsteuerbefreit ist, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln. Verkauft ein HP auch Lebensmittel, wird seine gesamte berufliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig, d.h. auch die HP-Tätigkeit.
Grüße Horst Richter
P.S. Wenn Ihr noch Fragen habt, postet sie hier und ich versuche sie zu beantworten.