Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 1 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Juristisch betrachtet sind Bachblüten keine Arzneimittel
#1
Bach-Blüten-Präparate


Hallo, hier kommt meine Zusammenfassung zum Thema Bachblüten-Präparate.

Der Umgang mit Bachblütenessenzen (künftig: BB) war in Deutschland schon seit langem ein heikles und nebulöses Thema und wird es voraussichtlich auch noch eine Weile bleiben.

Bis 2008 zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamburg (Az. 3 U 235/06), denen sich mittlerweile auch einige andere Gerichte angeschlossen haben, wurden Bachblütenessenzen in Deutschland generell als Arzneimittel angesehen. Da sie aber in Deutschland keine Zulassung als Arzneimittel hatten und auch heute nicht erhalten werden, durften sie in Deutschland nicht hergestellt oder generell importiert werden. In England waren sie als „pharmazeutisches Produkt“ zugelassen und konnten deshalb über den Umweg einer sogenannten Einzeleinfuhr gemäß § 73 des Arzneimittelgesetzes auch hier erworben werden.

In den genannten Entscheidungen haben die Gerichte erstmals den Bachblüten (konkret ging es um die Rescue-Notfalltropfen) die Arzneimitteleigenschaft abgesprochen. Sie seien zum einen keine Funktionsarzneimittel, da sie keine pharmakologische Wirkung haben, zum anderen auch keine Präsentationsarzneimittel , da sie nach Ansicht der Gerichte nicht „zur Linderung, Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden (z.B. in der Werbung).
Die Bach-Blüten-Präparate stellen daher keine Arzneimittel sondern Lebensmittel dar und dürfen daher als Lebensmittel verkauft und angewendet werden. Zu dieser Meinung tendiert wahrscheinlich auch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, zuständig für die Einstufung eines Produktes als Arznei.

Damit unterfallen die Bach-Blüten nun aber dem Lebensmittelrecht, was den Umgang nicht besonders vereinfacht (Werbungseinschränkungen, Produktbeschreibungspflichten, Herstellungsvorschriften u.s.w.).

Hinsichtlich der Anwendung durch Heilpraktiker (auch HPP) ist zu beachten, dass er/sie Krankheiten aber grundsätzlich nur mit Präparaten behandeln kann, die Arzneimittel sind, die also die für eine Therapie erforderliche pharmazeutische Wirkung haben oder als Homöopathika bzw. traditionelle Heilmittel zugelassen sind. Eine Behandlung mit einem Lebensmittel verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines Heilers und kann wettbewerbswidrig sein.

Hingegen ist es völlig unproblematisch, wenn der Heilpraktiker seine Behandlung ergänzen und/oder begleiten lässt durch die Bach-Blüten-Einnahme, so wie man dem Patienten auch empfehlen kann, während der Behandlung häufiger Pfefferminztee zu trinken. Wink

Da die BB aber weder verschrieben oder verordnet werden können, bietet sich folgende Formulierung an: „Dem Patienten wird empfohlen, in Ergänzung der Behandlung“ oder „begleitend zur Behandlung folgende BBlütenpräparate einzunehmen“.

Sofern sich ein Heilpraktiker mit dem Gedanken spielt, Bach-Blüten zu verkaufen, wird darauf hingewiesen, dass der freie Beruf des Heilpraktikers umsatzsteuerbefreit ist, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln. Verkauft ein HP auch Lebensmittel, wird seine gesamte berufliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig, d.h. auch die HP-Tätigkeit.


Grüße Horst Richter

P.S. Wenn Ihr noch Fragen habt, postet sie hier und ich versuche sie zu beantworten.
Antworten Zitieren
#2
Exclamation 
Hallo,
vielen Dank!

Habe ich das richtig verstanden? Bach-Blüten sind Lebensmittel lt. Gesetz. HPP oder HP dürfen aber nicht mit ihnen eine Krankheit behandeln, weil sie keine Arzneimittel sind, sondern nur eine empfehlung geben, sie zu nehmen?

Was wäre denn, wenn ich als normalo oder mit einer BBberater-Ausbildung in diesem Bereich tätig würde. Empfehlen dürfte ich doch die BB auch, oder?
Antworten Zitieren
#3
Hallo Anne,
Du liegst ganz richtig. Empfehlen oder anraten "zur Behandlungsbegleitung" kann jedeR und selbstverständlich auch Heilerin und Beraterin (genau wie der regelmäßige Ratschlag: "weniger trinken, mehr Bewegung und viel frische Luft!"). Eine ausschließliche Therapie mit BB oder eine entsprechende Werbung damit, würde ich aber strikt meiden. Vorschlag: Zwei Nadeln auf einen Akupunkturpunkt Wink + Empfehlung, begleitend 4 Tropfen Rock Water pro Tag einzunehmen (nicht als Therapieempfehlung gedacht).
Fröhliche Grüße aus dem verregneten Kenzingen
Horst
(16.05.2013, 20:04)Anne Kristin schrieb: Hallo,
vielen Dank!

Habe ich das richtig verstanden? Bach-Blüten sind Lebensmittel lt. Gesetz. HPP oder HP dürfen aber nicht mit ihnen eine Krankheit behandeln, weil sie keine Arzneimittel sind, sondern nur eine empfehlung geben, sie zu nehmen?

Was wäre denn, wenn ich als normalo oder mit einer BBberater-Ausbildung in diesem Bereich tätig würde. Empfehlen dürfte ich doch die BB auch, oder?
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Tierarzneimittel- welche sind apothekenpflichtig? Horst 0 926 15.03.2023, 17:56
Letzter Beitrag: Horst
  Darf ein Bachblüten- oder Gesundheitsberater Bachblüten verkaufen? Horst 1 2.536 26.10.2019, 19:20
Letzter Beitrag: Gudrun Nebel
  Arzneimittel mischen als HP Yvonne S. 5 5.224 01.09.2018, 12:46
Letzter Beitrag: Silke Uhlendahl
  Als Berater mit Ölen und Bachblüten arbeiten Isolde Richter 3 2.803 20.05.2018, 18:27
Letzter Beitrag: Claudia Mandera-Kostic
  Darf ein HP bzw. ein Berater in der Praxis Bachblüten mischen Isolde Richter 4 3.890 24.03.2018, 21:53
Letzter Beitrag: Horst

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: