immer wieder taucht die Frage nach der korrekten Arzneimittelentsorgung aus Heilpraxen auf. So auch in dieser Mail, die ich aus vermuteten bzw. unterstellten Allgemeininteresse hier nochmal wiedergebe:
"Ich habe eine Frage zum Thema "Gesetz":
In der Online-Prüfung lautet eine Frage (Nummer 22), wie Medikamente entsorgt werden müssen. Laut Empfehlungen der Bundesregierung werden diese über den Hausmüll (Restmüll) entsorgt, falls es in der Packungsbeilage nicht anders beschrieben wird. Die richtige Antwort wäre laut Prüfungs-Korrektur jedoch die Entsorgung über Sammelstellen gewesen.
Was ist nun richtig?"
Infolge der schnell fortschreitenden Entwicklung der Entsorgungstechniken kann man/frau diese Frage mittlerweile nicht mehr generell beantworten, wobei der Vorschlag der Musterlösung (Entsorgung über Sammelstellen) sich auf der sicheren Seite bewegt.
Im Einzelnen und in der gebotenen Vereinfachung will ich die gestellte Frage mal kurz aufdröseln:
- Zuständig für die Entsorgung von Abfällen sind die Stadt- oder Landkreise. Diese regeln in ihren Abfallsatzungen auch, welche Abfälle unmittelbar durch den Kreis entsorgt werden können, wie und wann diese der Kreisabfallentsorgung zu übergeben sind, was von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen ist und daher über gewerbliche Sonderabfallbeseitiger entsorgt werden muss usw. Die Empfehlung der Bundesregierung ist nur als "Vorschlag" anzusehen und richtet sich an Privathaushalte und erfasst den dort anfallenden Hausmüll ist aber auch dort nicht ganz unproblematisch
- Hinsichtlich von Arzneimitteln kommt es im Wesentlichen auf die Entsorgungstechnik (Abfälle müssen vor der Ablagerung mineralisiert werden) des Kreises an.
Gängig für diese Vorbehandlung sind z.Zt.: Abfallverbrennung oder biologisch-mechanische Vorbehandlung. Beide Verfahren führen zur "Inertisierung" des Rohabfalles, der danach schadlos abgelagert werden kann.
- Kreise, die ihren Hausmüll verbrennen, lassen in ihren Satzungen zumeist auch die Zugabe von Arzneimitteln in den Hausmüll zu, denn die Verbrennung neutralisiert deren Schadstoffpotential.
- Kreise, die ihren Hausmüll biologisch-mechanisch vorbehandeln legen in ihren Abfallsatzungen zumeist fest, dass z.B. Arzneimittel (wie sonstige Chemikalien) einer Sammelstelle gesondert zuzuführen sind, da bei der biologisch-mechanischen Vorbehandlung zumeist als erste Stufe eine "Auswaschung" der Rohabfälle erfolgt. Hierbei gelangen Arzneimitte überwiegend ins Abwasser und somit in die Umwelt ; d.h. ins Fließgewässer, ins Grund- und Trinkwasser (da bei der Abwasserbehandlung oftmals nicht hinreichend abbaubar).
Die richtige Entsorgung von Arzneimittelresten richtet sich daher stets nach den Vorgaben der entsorgungspflichtigen Körperschaft (Stadt- oder Landkreis).
Die Kreise haben zur Information über die korrekte und umweltfreundlichste Abfallentsorgung zumeist auch Merkblätter verteilt und stehen auch durch Abfallberater telefonisch zur Verfügung.
Die korrekte Beantwortung der Frage Nr. 22 (Entsorgung von Medikamenten) müsste daher aktuell wie folgt lauten: Nach Maßgabe der der entsorgungspflichteigen Körperschaft.
Liebe Grüße
Horst Richter