ein Verwaltungsgericht ( VG Osnabrück) hat gerade eine Untersagungsverfügung (unter Zwangsgeldandrohung) einer Überwachungsbehörde gegen eine Heilpraktikerin aufgehoben.
Die Untersagungsverfügung richtete hat sich gegen zwei Formen der Eigenbluttherapie durch die Heilpraktikerin:
- Reinjektion unbehandelten Eigenblutes, d.h. unverändert oder lediglich per Hand verschüttelt zurückgegebenes Eigenblut zur Unterstützung des Immunsystems oder zur Allergiebehandlung und
- Reinjektion nach Vermischung mit einem Arzneimittel, d.h. Eigenblutbehandlung unter Zusatz von – homöopathischen oder anderen – Arzneimitteln zur Unterstützung der Regeneration nach Verletzungen, Entzündungen, chronischen Schmerzen, Narbengewebe.
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es auch überprüfen werde, ob die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde auch die Bedeutung der verfassungsgesetzlich garantierten Freiheit der Berufsausübung hinreichend gewürdigt hat.
Dieses Urteil gibt daher einen ersten Hoffnungsschimmer für die Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker.
Nur "einen ersten Hoffnugsschimmer", denn es ist ein sog. "untergerichtliches Urteil", das nur den konkreten Klagefall gegen die Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes betrifft. Aber andere Verwaltungsgerichte auch in anderen Bundesländer werden sich zumindest mit den Argumenten der Urteilsbegründung auseinandersetzen müssen.
Das Urtei selbst und die Urteilsbegründung liegen aktuell noch nicht vor; werden aber bald veröffentlicht und können dann auch näher gewürdigt werden - auch im Hinblick auf die weiteren Auswirkungen dieses Urteils.
Bleiben wir am Ball.
Liebe Grüße
Horst