Corona hat uns weiter im Griff und die staatlichen Regulierungen halten uns weiterhin in Trab.
Diesmal will ich noch auf eine weitere auch für Heilpraktiker*innen drängende Frage kurz eingehen: § 20a IfSG. Mit dieser neuen Regelung wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht für - fast alle - im Gesundheitswesen tätigen Personen eingeführt. unter anderen auch für Heilpraktiker und für in Heilpraxen tätige Mitarbeiter. Zur staatlichen Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der betriebsbezogenen Impfpflicht wurden auch Erklärungs- und Mitteilungspflichten an die zuständigen Gesundheitsämter festgelegt.
Die Versuche, diese Pflichten bis zur abschließenden Überprüfung ihrer Verfassungsübereinstimmung vorerst auszusetzen, sind durch die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 10.02.2022 gescheitert.
Es stellt sich daher die Frage, wie selbständige Heilpraktiker ohne Mitarbeiter mit dieser Benachrichtigungs-/Meldepflicht ab dem 15. bzw. 16. März umgehen können.
Zu dieser – von offizieller Seite noch nicht eindeutig abgeklärter - Frage kann ich vorerst einmal nur auf die nachfolgende „Klarstellung“ des Bundesgesundheitsministeriums hinweisen:
„Handreichung des Bundesministeriums zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten vom 22.02.2022
Nr. 22. Wie sollen Selbständige (z.B. freiberufliche Hebammen, Inhaber der Arztpraxen usw.) den Nachweispflichten nachkommen? Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind.“
Wenn diese Aussage so bestehen bleibt (spätestens Mitte März ist eine neue Regelung zu erwarten) wird vom Gesetzgeber erwartet, dass Sie einen gültigen Impf-/Genesenennachweis haben.
Haben sie diesen oder haben ihn nicht, müssen Sie dies nicht dem GA mitteilen, sondern ihn nur vorhalten und auf Anforderung durch das GA diesem vorlegen.
Eine „Selbstanzeigepflicht“ bei nicht bestehender Immunisierung kann ich aktuell dem Gesetz nicht entnehmen.
Ganz liebe Grüße
Horst